Rechtstracker.at

§ 17 FBG

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 10/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.1991 BGBl. Nr. 10/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verbesserung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen; war die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen.
  2. Absatz 2,Ein Beschluß nach Absatz eins, kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035643

alte Dokumentnummer

N2199113873J