Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Eintragungsbegehren
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Eine Anmeldung zum Firmenbuch ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden.
(2)Absatz 2,Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40061651