Rechtssatz RS0109197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109197
Entscheidungsdatum
20.01.2000
Rechtssatz
Die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist schon im Gründungsstadium mit Wirkung frühestens ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch möglich. Die Abtretung muß aber in der Satzung erlaubt sein und bedarf der Form eines Notariatsaktes. Eine sofort und vor der Eintragung der Gesellschaft wirksame Abtretung setzt eine einstimmige Satzungsänderung voraus. Ob das eine oder das andere von den Parteien des Abtretungsvertrages beabsichtigt war, ist nach den Regeln über die Vertragsauslegung zu erforschen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 342/97f
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 342/97f
Veröff: SZ 70/268
- 6 Ob 313/99v
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 313/99v
Vgl; Beisatz: Das Firmenbuchgericht hat den Übergang eines Geschäftsanteils in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109197
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0060OB00342_97F0000_001