Begründung:
Der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH meldete am 25. 8. 1999 Änderungen der Stammeinlagen und die Übertragung von Geschäftsanteilen zur Eintragung im Firmenbuch an. Er begehrte auch die Eintragung eines von zwei Gesellschaftern hinsichtlich ihrer Geschäftsanteile einem Mitgesellschafter eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des § 364c ABGB.Der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH meldete am 25. 8. 1999 Änderungen der Stammeinlagen und die Übertragung von Geschäftsanteilen zur Eintragung im Firmenbuch an. Er begehrte auch die Eintragung eines von zwei Gesellschaftern hinsichtlich ihrer Geschäftsanteile einem Mitgesellschafter eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB.
Das Erstgericht trug antragsgemäß die Veränderungen im Stande der Gesellschafter und deren Geschäftsanteile ein und wies den weiteren Antrag auf Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich der Geschäftsanteile des Alexander Lutz E***** und der Mag. Catrin Birgit E***** je zu Gunsten des Lutz E***** mit der Begründung ab, dass weder im FBG noch im GmbHG eine derartige Eintragung angeordnet werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und der genannten Gesellschafter gegen die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht Folge.
Das Rekursgericht ging von folgendem, im Revisionsrekursverfahren nicht strittigen Sachverhalt aus:
"Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. 4. 1999 gründeten Lutz E*****, Waltraud E*****, Mag. Christoph E*****, Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E***** die E***** GmbH. Die Gesellschafter übernahmen folgende - zur Hälfte bar eingezahlte - Stammeinlagen:
Lutz E***** von Euro 35.000, Waltraud E***** von Euro 18.000, Mag. Christoph E***** von Euro 45.000, Aleander Lutz E***** von Euro 1.000 und Mag. Catrin Birgit E***** von ebenfalls Euro 1.000.
Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages lautete insbesondere:Punkt römisch sieben. des Gesellschaftsvertrages lautete insbesondere:
Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich teilbar, übertragbar und vererblich.
Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen zwischen folgenden Gesellschaftern bzw an folgende Gesellschafter ist jederzeit zulässig, und zwar Herrn Lutz E*****, Frau Waltraud E***** und Herrn Mag. Christoph E*****.
Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen davon an andere Personen bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
Sollte im Falle des Ablebens eines Gesellschafters hinsichtlich seines Geschäftsanteiles oder eines Teiles davon jemand anderer als namentlich Lutz E*****, Waltraud E***** oder Mag. Christoph E***** Erbe oder Rechtsnachfolger sein, ist dieser bzw sind diese Personen verpflichtet, den ihnen zufallenden Geschäftsanteil innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einantwortung des Nachlasses den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten, wobei die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile berechtigt sind, diesen Geschäftsanteil zu erwerben.
Macht ein Gesellschafter von diesem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, wächst dieses Aufgriffsrecht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu.
Macht kein Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch, so steht in zweiter Linie der Ludwig E***** Privatstiftung mit dem Sitz in Wels das Aufgriffsrecht auf diesen Geschäftsanteil in gleiche Weise zu.
.....
Die Verpfändung von Geschäftsanteilen und die Bestellung eines Fruchtgenussrechtes an Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. ....
Die Gesellschaft wurde am 14. 5. 1999 unter FN 182219w im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels eingetragen.
Mit Eingabe vom 19. Mai 1999 meldete der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer Lutz E***** zum Firmenbuch an, dass er Teile seines Geschäftsanteils an folgende Mitgesellschafter übertragen habe, nämlich einen einer Stammeinlage von Euro 3.316 entsprechenden an Mag. Christoph E*****, einen einer Stammeinlage von Euro 762 entsprechenden an Waltraud E*****, sowie je einen einer Stammeinlage von Euro 83 entsprechenden an Mag. Catrin Birgit E***** und an Alexander Lutz E*****. Die entsprechenden Änderungen der Stammeinlagen wurden am 17. 6. 1999 im Firmenbuch eingetragen.
Mit am 25. August 1999 überreichter Eingabe meldete der Geschäftsführer folgende Änderungen der Stammeinlagen und Übertragungen von Geschäftsanteilen zum Firmenbuch an:
"Mit Abtretungsvertrag vom heutigen Tage hat der Gesellschafter Lutz E***** Teile seines Geschäftsanteiles, welche je einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 7.585 entsprechen, an seine Kinder, die Gesellschafter Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E***** im Schenkungswege abgetreten.
Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der E***** GmbH haben die Anteilserwerber Mag. Catrin Birgit E***** und Alexander Lutz E***** ihrem Vater Lutz E***** an den ihnen nunmehr gehörigen Geschäftsanteilen das Veräußerungs- und Belastunsverbot im Sinne des § 364c ABGB eingeräumt. Zur Besicherung und Verdinglichung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes wird dessen Eintragung im Firmenbuch bei den Stammeinlagen der betreffenden Gesellschafter beantragt. Die Eintragung dieses Verbotes in das Firmenbuch entspricht einer Eintragung eines solchen Verbotes in die vor Inkrafftreten des Firmenbuchgesetzes von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führenden Anteilsbücher.Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der E***** GmbH haben die Anteilserwerber Mag. Catrin Birgit E***** und Alexander Lutz E***** ihrem Vater Lutz E***** an den ihnen nunmehr gehörigen Geschäftsanteilen das Veräußerungs- und Belastunsverbot im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB eingeräumt. Zur Besicherung und Verdinglichung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes wird dessen Eintragung im Firmenbuch bei den Stammeinlagen der betreffenden Gesellschafter beantragt. Die Eintragung dieses Verbotes in das Firmenbuch entspricht einer Eintragung eines solchen Verbotes in die vor Inkrafftreten des Firmenbuchgesetzes von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führenden Anteilsbücher.
Mit Abtretungsvertrag vom heutigen Tage hat die Gesellschafterin Waltraud E***** einen Teil ihres Geschäftsanteiles, welcher einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Eur 8.668 entspricht, an ihren Adoptivsohn Lorin L***** im Schenkungswege abgetreten.
Mit Abtretungsvertrag vom heutigen Tage haben die Gesellschafter Lutz E***** und Waltraud E***** Teile ihre zur Hälfte einbezahlten Geschäftsanteile in die Ludwig E***** Privatstifung mit dem Sitz in Wels eingebracht bzw im Schenkungswege abgetreten, und zwar
a) Lutz E***** einen Teil seines Geschäftsanteils, der einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 164 entspricht,
b) Herr Mag. Christoph E***** einen Teil seines Geschäftsanteiles, der einer bis zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 242 entspricht, und
c) Frau Waltraud E***** einen Teil ihres Geschäftsanteiles, der einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 94 entspricht."
Angeschlossen wurden dieser Eingabe der Notariatsakt vom 23. 8. 1999 über die Übertragung (Schenkung) von den jeweils einer Stammeinlage von Euro 7.585 entsprechenden Teilen des Geschäftsanteiles des Lutz E***** an seine Kinder Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E*****, in dessen Punkt 7. vereinbart ist: Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der E***** GmbH räumen hiemit Mag. Catrin Birgit E***** und Alexander Lutz E***** ihrem Vater Lutz E***** an den ihnen nunmehr gehörigen Geschäftsanteilen an der E***** GmbH, welche jeweils einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro
8.668 entsprechen, das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des § 364c ABGB hiemit ein. Lutz E***** nimmt diese Verbotseinräumung vertragsmäßig und rechtsverbindlich an. Zur Besicherung und Verdinglichung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes erteilen sämtliche Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Firmenbuch bei der E***** GmbH bei den Stammeinlagen der Gesellschafter Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E***** jeweils das Veräußerungs- und Belastungsverbot für Lutz E***** eingetragen wird.8.668 entsprechen, das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB hiemit ein. Lutz E***** nimmt diese Verbotseinräumung vertragsmäßig und rechtsverbindlich an. Zur Besicherung und Verdinglichung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes erteilen sämtliche Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Firmenbuch bei der E***** GmbH bei den Stammeinlagen der Gesellschafter Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E***** jeweils das Veräußerungs- und Belastungsverbot für Lutz E***** eingetragen wird.
Mit Notariatsakt vom 24. August 1999 fassten die nunmehrigen Gesellschafter L*****, Waltraud, Mag. Christoph, Alexander L*****, Mag. Catrin Birgit E*****, sowie Lorin L***** und die Ludwig E***** Privatstiftung den Gesellschaftsvertrag neu und änderten insbesondere dessen Punkt VII."Mit Notariatsakt vom 24. August 1999 fassten die nunmehrigen Gesellschafter L*****, Waltraud, Mag. Christoph, Alexander L*****, Mag. Catrin Birgit E*****, sowie Lorin L***** und die Ludwig E***** Privatstiftung den Gesellschaftsvertrag neu und änderten insbesondere dessen Punkt römisch sieben."
Am 16. 9. 1999 wurde die Neufassung des Gesellschaftsvertrages auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 24. 8. 1999, der am 27. 8. 1999 zum Firmenbuch eingereicht worden war, antragsgemäß eingetragen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass § 364c ABGB nur auf Sachen und dingliche Rechte Bezug nehme. Für die Bejahung der Eintragungsfähigkeit eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bei Gesellschaftsanteilen ohne positive gesetzliche Anordnung fehle es an ausreichenden Gründen für eine Analogie. Das gesellschaftsvertraglich eingeräumte Vorerwerbsrecht der Mitgesellschafter bewirke ein absolutes Abtretungsverbot. Über seinen Inhalt könne sich jeder Erwerber jederzeit informieren. Publizitätsgesichtspunkte erforderten keine Eintragung des Verbots im Hauptbuch. Hier komme noch hinzu, dass die Rekurswerber die Eintragung des Verbots nur zugunsten eines Mitgesellschafters begehrten, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag auch andere Gesellschafter begünstigt seien. Die begehrte Eintragung diene nicht der Aufklärung eines potentiellen Anteilerwerbers, sondern vielmehr dessen Verunsicherung über die wahre gesellschaftsvertragliche Rechtslage.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass Paragraph 364 c, ABGB nur auf Sachen und dingliche Rechte Bezug nehme. Für die Bejahung der Eintragungsfähigkeit eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bei Gesellschaftsanteilen ohne positive gesetzliche Anordnung fehle es an ausreichenden Gründen für eine Analogie. Das gesellschaftsvertraglich eingeräumte Vorerwerbsrecht der Mitgesellschafter bewirke ein absolutes Abtretungsverbot. Über seinen Inhalt könne sich jeder Erwerber jederzeit informieren. Publizitätsgesichtspunkte erforderten keine Eintragung des Verbots im Hauptbuch. Hier komme noch hinzu, dass die Rekurswerber die Eintragung des Verbots nur zugunsten eines Mitgesellschafters begehrten, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag auch andere Gesellschafter begünstigt seien. Die begehrte Eintragung diene nicht der Aufklärung eines potentiellen Anteilerwerbers, sondern vielmehr dessen Verunsicherung über die wahre gesellschaftsvertragliche Rechtslage.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bei Geschäftsanteilen fehle.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Gesellschaft und die drei angeführten Gesellschafter die Abänderung dahin, die beantragte Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes "für zulässig zu erklären" (gemeint: dem Eintragungsgesuch stattzugeben); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.