Rechtssatz RS0118042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118042
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Norm
FBG §11
FBG §17
FBG §24
GmbHG §26
Rechtssatz
1. Die Anmeldungspflicht des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft mbH (§ 26 Abs 1 GmbHG) ist mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen. Bei unvollständiger Anmeldung ist vor der Verhängung einer Zwangsstrafe ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.1. Die Anmeldungspflicht des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft mbH (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG) ist mit Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG durchzusetzen. Bei unvollständiger Anmeldung ist vor der Verhängung einer Zwangsstrafe ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
2. Die vereinfachte Anmeldung eines Gesellschafterwechsels (§ 11 FBG) kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die vorzulegende Spezialvollmacht muss die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen.2. Die vereinfachte Anmeldung eines Gesellschafterwechsels (Paragraph 11, FBG) kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die vorzulegende Spezialvollmacht muss die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118042
Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0060OB00149_03K0000_001