Rechtssatz RS0112782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112782
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Legitimiert die Vollmacht zum Einschreiten zur Herbeiführung der Löschung einschließlich der Fertigung von Firmenbucheingaben, deckt der Wortlaut höchstens die Einbringung des Gesuchs um Löschung durch den einschreitenden Vertreter, verschafft aber noch keine Vertretungsmacht zur Abgabe der Erklärung, die Liquidation sei beendet. Hiefür wäre eine weitere Spezialvollmacht erforderlich. Wegen der besonderen Richtigkeitsgewähr von Erklärungen des Geschäftsführers oder Liquidators einer Gesellschaft mbH ist jedenfalls - den Fall der Zulässigkeit einer Vertretung vorausgesetzt - ein zweifelsfreier Vollmachtsnachweis erforderlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 205/99m
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 205/99m
- 6 Ob 169/01y
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 169/01y
Auch
- 6 Ob 229/02y
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 229/02y
Vgl
- 6 Ob 149/03k
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 149/03k
Vgl; Beisatz: Die Spezialvollmacht muss die gleiche Form wie die Anmeldung aufweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112782
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00205_99M0000_001