Rechtssatz RS0107905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107905
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
Eine notariell beglaubigte Erklärung des Geschäftsführers, ein (weiterer) Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei den Gesellschaftern zugekommen, ersetzt den urkundlichen Nachweis der Rücktrittserklärung nicht. Nur wenn der mündlich erklärte Rücktritt nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, ist dies vom anmeldenden Geschäftsführer zu behaupten und zu bescheinigen. Die Eintragung des Datums des Rücktrittes ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2371/96m
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 2371/96m
- 6 Ob 128/19w
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 128/19w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. Damit ist es aber nunmehr durchaus notwendig, dass das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung im urkundlichen Nachweis genannt wird, kann doch sonst das Firmenbuchgericht nicht prüfen, ob der Rücktritt bereits wirksam ist. (T1)
Beisatz: Hier: Wird die Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es in Hinblick auf die dem Firmenbuch bekannte Musterzeichnung keiner Beglaubigung dessen Unterschrift. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107905
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB02371_96M0000_002