Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Rechtsprechung zulässig und auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass über den Auflösungsgrund (zulässiger Widerruf der Stifterin und Nichtfassung eines Auflösungsbeschlusses durch den Stiftungsvorstand) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Das Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG sei kein Eintragungsverfahren, sodass die Unterbrechungsbestimmung des § 19 FBG nicht anzuwenden sei. Für die Beurteilung der Frage, ob ein zulässiger Widerruf der Stiftung vorliege, sei das streitige Verfahren unzulässig.Die Revisionsrekurswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass über den Auflösungsgrund (zulässiger Widerruf der Stifterin und Nichtfassung eines Auflösungsbeschlusses durch den Stiftungsvorstand) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei. Das Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 3, PSG sei kein Eintragungsverfahren, sodass die Unterbrechungsbestimmung des Paragraph 19, FBG nicht anzuwenden sei. Für die Beurteilung der Frage, ob ein zulässiger Widerruf der Stiftung vorliege, sei das streitige Verfahren unzulässig.
Klarzustellen ist, dass die Vorinstanzen das gesamte Verfahren über den Antrag der Stifterin auf Auflösung der Privatstiftung unterbrochen haben und nicht etwa nur das Verfahren über den Antrag, die Auflösung "zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden". Auch wenn der Wortlaut des Unterbrechungsbeschlusses des Erstgerichtes in die gegenteilige Richtung weist, geht doch aus seiner Begründung hervor, dass es über den Auflösungsantrag der Stifterin erst nach der Rechtskraft der Entscheidung im anhängigen Prozess entscheiden will. Die antragstellende Stifterin gründet ihren Auflösungsantrag auf den Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) und die Nichtfassung eines einstimmigen Auflösungsbeschlusses durch den Stiftungsvorstand (§ 35 Abs 2 Z 1 PSG). Darüber hat das Gericht (§ 35 Abs 3 PSG) grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden:Klarzustellen ist, dass die Vorinstanzen das gesamte Verfahren über den Antrag der Stifterin auf Auflösung der Privatstiftung unterbrochen haben und nicht etwa nur das Verfahren über den Antrag, die Auflösung "zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden". Auch wenn der Wortlaut des Unterbrechungsbeschlusses des Erstgerichtes in die gegenteilige Richtung weist, geht doch aus seiner Begründung hervor, dass es über den Auflösungsantrag der Stifterin erst nach der Rechtskraft der Entscheidung im anhängigen Prozess entscheiden will. Die antragstellende Stifterin gründet ihren Auflösungsantrag auf den Widerruf der Privatstiftung (Paragraph 34, PSG) und die Nichtfassung eines einstimmigen Auflösungsbeschlusses durch den Stiftungsvorstand (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, PSG). Darüber hat das Gericht (Paragraph 35, Absatz 3, PSG) grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden:
§ 40 PSG verweist alle im PSG dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten in das außerstreitige Verfahren, soferne sie nicht (vom Gesetz) dem Prozessgericht zugewiesen sind. Dieser Auffangtatbestand zu Gunsten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ist nach den Gesetzesmaterialien zu § 40 PSG den Bestimmungen des § 14 AktG und § 276 HGB nachgebildet (RV 1132 BlgNR 18. GP). Die RV erwähnt ausdrücklich die Auflösung der Privatstiftung als eine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit. Eine gesetzliche Zuweisung dieser Angelegenheit an das Prozessgericht existiert nicht.Paragraph 40, PSG verweist alle im PSG dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten in das außerstreitige Verfahren, soferne sie nicht (vom Gesetz) dem Prozessgericht zugewiesen sind. Dieser Auffangtatbestand zu Gunsten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ist nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 40, PSG den Bestimmungen des Paragraph 14, AktG und Paragraph 276, HGB nachgebildet Regierungsvorlage 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Die Regierungsvorlage erwähnt ausdrücklich die Auflösung der Privatstiftung als eine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit. Eine gesetzliche Zuweisung dieser Angelegenheit an das Prozessgericht existiert nicht.
§ 35 Abs 2 PSG normiert eine Verpflichtung des Stiftungsvorstands zur Fassung eines einstimmigen Auflösungsbeschlusses (arg.: "hat" ...), wenn ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist. Dass im Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ergibt sich schon aus der Anführung in der genannten Gesetzesstelle als Auflösungsgrund. Die Ansicht, darüber sei im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden, machte das außerstreitige Verfahren zu einem bloßen Beurkundungsakt über unstrittige Tatsachen und Rechtsfragen. Für den Vorrang des außerstreitigen Verfahrens spricht die nachvollziehbare gesetzgeberische Absicht:Paragraph 35, Absatz 2, PSG normiert eine Verpflichtung des Stiftungsvorstands zur Fassung eines einstimmigen Auflösungsbeschlusses (arg.: "hat" ...), wenn ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist. Dass im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 3, PSG die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ergibt sich schon aus der Anführung in der genannten Gesetzesstelle als Auflösungsgrund. Die Ansicht, darüber sei im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden, machte das außerstreitige Verfahren zu einem bloßen Beurkundungsakt über unstrittige Tatsachen und Rechtsfragen. Für den Vorrang des außerstreitigen Verfahrens spricht die nachvollziehbare gesetzgeberische Absicht:
Zu § 14 AktG nimmt der Oberste Gerichtshof an, dass damit der gegenteiligen Verweisungsregel des § 1 AußStrG (die einen Vorrang des streitigen Verfahrens normiert) derogiert wurde (EvBl 1990/47; Riel in Doralt/Nowotny/Kalss PSG Rz 5 zu § 14). Gleiches muss für die nachgebildete Vorschrift des § 40 PSG gelten. Auch wenn die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein mag und es auch Fälle einer echten Entscheidungskonkurrenz zwischen dem Prozessgericht und dem Außerstreitgericht gibt (vgl Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 18 zu § 14), kann es hier nicht zweifelhaft sein, dass das Außerstreitgericht zur Entscheidung über die Auflösung der Privatstiftung berufen und zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Widerrufs der Stiftung legitimiert ist. Diese Prüfung hat zunächst der Stiftungsvorstand selbst vorzunehmen (Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 6 zu § 34 und Riel, ebendort Rz 19 zu § 35) und danach zu entscheiden, ob er einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fasst oder nicht. Ob der Stiftungsvorstand richtig entschieden hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in dem auf Antrag (§ 35 Abs 3 PSG) eingeleiteten Verfahren nach § 40 PSG (Riel aaO). Das Außerstreitgericht entscheidet sowohl über Auflösungsbeschlüsse des Stiftungsvorstandes als auch über die Auflösung wegen Nichtfassung eines Auflösungsbeschlusses. Die Regierungsvorlage erwähnt zu § 35 Abs 3 PSG ausdrücklich, dass ein zu Unrecht gefasster Beschluss des Stiftungsvorstandes im außerstreitigen Verfahren angefochten werden kann. Ob neben dem außerstreitigen Verfahren auch ein streitiger Prozess über dieselben Rechtsfragen zulässig ist, braucht in der hier allein strittigen Frage der Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens nicht beurteilt zu werden.Zu Paragraph 14, AktG nimmt der Oberste Gerichtshof an, dass damit der gegenteiligen Verweisungsregel des Paragraph eins, AußStrG (die einen Vorrang des streitigen Verfahrens normiert) derogiert wurde (EvBl 1990/47; Riel in Doralt/Nowotny/Kalss PSG Rz 5 zu Paragraph 14,). Gleiches muss für die nachgebildete Vorschrift des Paragraph 40, PSG gelten. Auch wenn die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein mag und es auch Fälle einer echten Entscheidungskonkurrenz zwischen dem Prozessgericht und dem Außerstreitgericht gibt vergleiche Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 18 zu Paragraph 14,), kann es hier nicht zweifelhaft sein, dass das Außerstreitgericht zur Entscheidung über die Auflösung der Privatstiftung berufen und zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Widerrufs der Stiftung legitimiert ist. Diese Prüfung hat zunächst der Stiftungsvorstand selbst vorzunehmen (Berger in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Rz 6 zu Paragraph 34 und Riel, ebendort Rz 19 zu Paragraph 35,) und danach zu entscheiden, ob er einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fasst oder nicht. Ob der Stiftungsvorstand richtig entschieden hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in dem auf Antrag (Paragraph 35, Absatz 3, PSG) eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 40, PSG (Riel aaO). Das Außerstreitgericht entscheidet sowohl über Auflösungsbeschlüsse des Stiftungsvorstandes als auch über die Auflösung wegen Nichtfassung eines Auflösungsbeschlusses. Die Regierungsvorlage erwähnt zu Paragraph 35, Absatz 3, PSG ausdrücklich, dass ein zu Unrecht gefasster Beschluss des Stiftungsvorstandes im außerstreitigen Verfahren angefochten werden kann. Ob neben dem außerstreitigen Verfahren auch ein streitiger Prozess über dieselben Rechtsfragen zulässig ist, braucht in der hier allein strittigen Frage der Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens nicht beurteilt zu werden.
§ 40 PSG normiert die Zuständigkeit des für den Sitz der Privatstiftung in Handelssachen zuständigen Gerichtshofs, der mit dem Firmenbuchgericht identisch ist. Damit ist noch nichts über die Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des FBG ausgesagt. Das Verfahren über die Auflösung der Stiftung ist kein Eintragungsverfahren. Ob die Bestimmungen des FBG oder nur die Bestimmungen des AußStrG anzuwenden sind, ist in der Lehre strittig (Riel aaO Rz 4 zu § 40 mwN). Hier ist es aber gar nicht entscheidend, ob § 19 FBG, der die Unterbrechung eines Eintragungs- oder Löschungsverfahrens regelt, oder aber (im Sinne der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 2016/96f) § 190 ZPO analog anwendbar ist. Wesentlich ist, dass in beiden Fällen für eine Unterbrechung triftige Zweckmäßigkeitsgründe sprechen müssen und dass die Abwägung der Interessen des Antragstellers im außerstreitigen Verfahren gegenüber denjenigen des Prozessgegners zu dessen Gunsten ausschlägt. Schon die Prüfung dieser Frage verbietet hier ein Zuwarten mit dem außerstreitigen Verfahren nach § 40 PSG:Paragraph 40, PSG normiert die Zuständigkeit des für den Sitz der Privatstiftung in Handelssachen zuständigen Gerichtshofs, der mit dem Firmenbuchgericht identisch ist. Damit ist noch nichts über die Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des FBG ausgesagt. Das Verfahren über die Auflösung der Stiftung ist kein Eintragungsverfahren. Ob die Bestimmungen des FBG oder nur die Bestimmungen des AußStrG anzuwenden sind, ist in der Lehre strittig (Riel aaO Rz 4 zu Paragraph 40, mwN). Hier ist es aber gar nicht entscheidend, ob Paragraph 19, FBG, der die Unterbrechung eines Eintragungs- oder Löschungsverfahrens regelt, oder aber (im Sinne der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 2016/96f) Paragraph 190, ZPO analog anwendbar ist. Wesentlich ist, dass in beiden Fällen für eine Unterbrechung triftige Zweckmäßigkeitsgründe sprechen müssen und dass die Abwägung der Interessen des Antragstellers im außerstreitigen Verfahren gegenüber denjenigen des Prozessgegners zu dessen Gunsten ausschlägt. Schon die Prüfung dieser Frage verbietet hier ein Zuwarten mit dem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 40, PSG:
Die Zulässigkeit des Widerrufs der Privatstiftung ist eine im Auflösungsverfahren zu entscheidende Hauptfrage, nämlich die Frage nach dem Auflösungsgrund. Im Feststellungsprozess wurden von der Privatstiftung dieselben Rechtsfragen releviert. Die von der Stiftung ins Treffen geführten Rechtsfragen zur Höchstpersönlichkeit des Widerrufsrechts, zur "Vertretungsfeindlichkeit" der Widerrufserklärung, zur Auslegung des Stifterwillens und zum Wegfall des Widerrufsgrundes wegen der schon erfolgten Bestellung eines neuen Stiftungsvorstandes können auf der Basis eines nach der Aktenlage ohnehin schon weitgehend feststehenden und unstrittigen Sachverhalts entschieden werden. Für eine Verfahrensunterbrechung besteht daher kein Anlass.