Rechtssatz RS0116575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116575
Entscheidungsdatum
20.06.2002
Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist auch über die Frage zu entscheiden, ob dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist. Zu einer Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung eines Prozessgerichtes über die Frage der Zulässgkeit des Widerrufs besteht daher kein Anlass.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116575
Dokumentnummer
JJR_20020620_OGH0002_0060OB00120_02V0000_001