Rechtssatz RS0122079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122079
Entscheidungsdatum
25.05.2007
Rechtssatz
Nach § 20 Abs 1 Satz 3 FBG idFReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen. Der Ausdruck „Rechtskraft" bezieht sich dabei nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung. Daraus ergibt sich, dass weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes seinen Niederschlag im Firmenbuch findet.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Satz 3 FBG idFReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen. Der Ausdruck „Rechtskraft" bezieht sich dabei nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung. Daraus ergibt sich, dass weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes seinen Niederschlag im Firmenbuch findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122079
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00077_07B0000_001