Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 48 Abs 1 Z 1 Oö POG 1992 ist unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule (unter anderem) die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung zu verstehen. Gemäß Abs 3 des § 48 Oö POG zählen zu den Schulliegenschaften insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe und Schulgärten. § 48 Oö POG ist als Schutznorm zu qualifizieren, nach deren Zweck unter anderem auch Lehrern ein sicherer, gefahrloser Zu- und Abgang zur und von der Schule ermöglicht werden soll. Dass das Oö POG insoweit für den Schutz der Gesundheit von Landeslehrern maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Oö Landesbedienstetenschutzgesetz 1998 (Oö LBSG) 1998 LGBl 1998/13, auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen nicht anwendbar ist (§ 1 Oö LBSG; vgl 1 Ob 213/06i zu § 24 StPEG 2004 LGBl 2004/71 mwN). Nach richtigem Verständnis der erstinstanzlichen Feststellungen zählt der von der Klägerin begangene Weg zur Schulliegenschaft im Sinne des § 48 Abs 3 Oö POG. Die beklagte Partei treffen somit die im Oö POG festgelegten Instandhaltungspflichten, um die körperliche Unversehrtheit von Lehrern zu gewährleisten. Wie schon in der Entscheidung 1 Ob 213/06i zum Ausdruck gelangt ist, ist die Sorgfaltspflicht des Schulerhalters nach den in den Landesgesetzen über die Schulerhaltung enthaltenen Vorschriften - und nicht nach § 1319a ABGB - zu beurteilen. Die landesgesetzlichen Regelungen schließen die Anwendung des § 1319a ABGB aus. Dies erklärt sich daraus, dass die in § 1319a ABGB normierte Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich darin findet, dass ein Weg zulässigerweise allgemein benützt werden kann, was den Verantwortlichen in besonderer Weise belastet. Nur unter dieser Voraussetzung soll § 1319a ABGB zur Anwendung gelangen (RIS-Justiz RS0030061), nicht jedoch dort, wo das Merkmal des „Rechts der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (8 Ob 611/89), wie etwa bei Schulliegenschaften, bei denen Schulfremden der freie Zutritt versagt bleibt. In diesen Fällen soll es bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben, welchem Grundgedanken die im Oö POG enthaltenen Schutzvorschriften in Ansehung von Landeslehrern entsprechen. In ähnlicher Weise schließt nach ständiger Rechtsprechung eine vertraglich übernommene Haftung jene nach § 1319a ABGB aus (SZ 52/135; SZ 53/169), ebenso das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit (Reischauer in Rummel3 § 1319a ABGB Rz 28). Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, § 1319a ABGB gehe § 48 Oö POG vor, weswegen die Haftung der beklagten Partei auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ist somit nicht zu folgen. Zwar hat der durch BGBl 1975/416 eingefügte § 1319a ABGB frühere landesgesetzliche Vorschriften, die denselben Gegenstand regelten (wie etwa § 9 des Kärntner Straßengesetzes 1971 siehe ZVR 1984/47) derogiert. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass § 1319a ABGB auch das Oö POG verdrängte, ist dieses Gesetz doch erst 1992 erlassen worden und dessen § 48 als besondere Schutznorm für bestimmte Personenkreise (Schüler, Lehrer) zu verstehen. Da sich die Klägerin als Landeslehrerin einer öffentlichen Pflichtschule unmittelbar nach Unterrichtsschluss auf dem Schulgelände befand, als sich der Unfall ereignete, ist sie eindeutig vom Schutzbereich des § 48 Abs 1 Z 1 Oö POG erfasst. Ein „allgemeiner Verkehr" im Sinne des § 1319a ABGB wurde für das Schulgelände nicht eröffnet, bezeichnet doch die beklagte Partei selbst die von der Klägerin benutzte Wegfläche als „Wegbereich des Hinterhofs der Schule", also eindeutig als zur „Schulliegenschaft" zählend (siehe ON 5; § 48 Abs 3 Oö POG).Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, Oö POG 1992 ist unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule (unter anderem) die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung zu verstehen. Gemäß Absatz 3, des Paragraph 48, Oö POG zählen zu den Schulliegenschaften insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe und Schulgärten. Paragraph 48, Oö POG ist als Schutznorm zu qualifizieren, nach deren Zweck unter anderem auch Lehrern ein sicherer, gefahrloser Zu- und Abgang zur und von der Schule ermöglicht werden soll. Dass das Oö POG insoweit für den Schutz der Gesundheit von Landeslehrern maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Oö Landesbedienstetenschutzgesetz 1998 (Oö LBSG) 1998 LGBl 1998/13, auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen nicht anwendbar ist (Paragraph eins, Oö LBSG; vergleiche 1 Ob 213/06i zu Paragraph 24, StPEG 2004 LGBl 2004/71 mwN). Nach richtigem Verständnis der erstinstanzlichen Feststellungen zählt der von der Klägerin begangene Weg zur Schulliegenschaft im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, Oö POG. Die beklagte Partei treffen somit die im Oö POG festgelegten Instandhaltungspflichten, um die körperliche Unversehrtheit von Lehrern zu gewährleisten. Wie schon in der Entscheidung 1 Ob 213/06i zum Ausdruck gelangt ist, ist die Sorgfaltspflicht des Schulerhalters nach den in den Landesgesetzen über die Schulerhaltung enthaltenen Vorschriften - und nicht nach Paragraph 1319 a, ABGB - zu beurteilen. Die landesgesetzlichen Regelungen schließen die Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB aus. Dies erklärt sich daraus, dass die in Paragraph 1319 a, ABGB normierte Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit ihre sachliche Rechtfertigung ausschließlich darin findet, dass ein Weg zulässigerweise allgemein benützt werden kann, was den Verantwortlichen in besonderer Weise belastet. Nur unter dieser Voraussetzung soll Paragraph 1319 a, ABGB zur Anwendung gelangen (RIS-Justiz RS0030061), nicht jedoch dort, wo das Merkmal des „Rechts der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (8 Ob 611/89), wie etwa bei Schulliegenschaften, bei denen Schulfremden der freie Zutritt versagt bleibt. In diesen Fällen soll es bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben, welchem Grundgedanken die im Oö POG enthaltenen Schutzvorschriften in Ansehung von Landeslehrern entsprechen. In ähnlicher Weise schließt nach ständiger Rechtsprechung eine vertraglich übernommene Haftung jene nach Paragraph 1319 a, ABGB aus (SZ 52/135; SZ 53/169), ebenso das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit (Reischauer in Rummel3 Paragraph 1319 a, ABGB Rz 28). Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Paragraph 1319 a, ABGB gehe Paragraph 48, Oö POG vor, weswegen die Haftung der beklagten Partei auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ist somit nicht zu folgen. Zwar hat der durch BGBl 1975/416 eingefügte Paragraph 1319 a, ABGB frühere landesgesetzliche Vorschriften, die denselben Gegenstand regelten (wie etwa Paragraph 9, des Kärntner Straßengesetzes 1971 siehe ZVR 1984/47) derogiert. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass Paragraph 1319 a, ABGB auch das Oö POG verdrängte, ist dieses Gesetz doch erst 1992 erlassen worden und dessen Paragraph 48, als besondere Schutznorm für bestimmte Personenkreise (Schüler, Lehrer) zu verstehen. Da sich die Klägerin als Landeslehrerin einer öffentlichen Pflichtschule unmittelbar nach Unterrichtsschluss auf dem Schulgelände befand, als sich der Unfall ereignete, ist sie eindeutig vom Schutzbereich des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, Oö POG erfasst. Ein „allgemeiner Verkehr" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB wurde für das Schulgelände nicht eröffnet, bezeichnet doch die beklagte Partei selbst die von der Klägerin benutzte Wegfläche als „Wegbereich des Hinterhofs der Schule", also eindeutig als zur „Schulliegenschaft" zählend (siehe ON 5; Paragraph 48, Absatz 3, Oö POG).
Zu prüfen bleibt, ob der beklagten Partei ein (leichtes) Verschulden bzw der Klägerin ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Beides ist zu bejahen.
Es versteht sich von selbst, dass für eine gefährliche Stelle eines Wegs - wie sie zweifellos die Unfallstelle infolge Zusammentreffens zweier Gefahrenmomente (Steher und Felsstein) darstellt - eine Beleuchtungssituation zu schaffen ist, die auch bei Dämmerung und Dunkelheit ein gefahrloses Passieren gewährleistet. Technisch wäre dies ohne weitere Schwierigkeiten beispielsweise durch das Anbringen von sich selbsttätig einschaltenden Beleuchtungseinrichtungen zu bewerkstelligen gewesen; das Belassen der vorhandenen und abschaltbaren Gasleuchten, obwohl diese infolge des langsamen Erreichens ihrer vollen Leuchtkraft die Unfallstelle nicht auszuleuchten vermochten, selbst wenn ein Fußgänger bei Verlassen des Schulgebäudes den Lichtschalter betätigte und in normalem Gehtempo den Weg beschritt, ist im Zusammenhang mit der mangelnden Kontrolle des Einschaltens dieser Beleuchtung der beklagten Partei als leichtes Verschulden zuzurechnen und begründet deren Haftung.
Wie bereits das Erstgericht - insoweit unbekämpft - ausgeführt hat, rechtfertigen die von der Klägerin erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen grundsätzlich ein Schmerzengeld von 4.500 EUR zuzüglich jeweils 50 EUR für Schäden an den Stiefeletten und Auslagen für Fahrten und Telefonate. Zu berücksichtigen ist aber ein Mitverschulden der Klägerin:
Nach ständiger Rechtsprechung muss von jedem Fußgänger verlangt werden, dass er beim Gehen auch „vor die Füße schaut" (RIS-Justiz RS0027447) und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (vgl ZVR 1989/28; 3 Ob 519/95; 9 Ob 404/97w). Im vorliegenden Fall ging die Klägerin, der die örtlichen Verhältnisse vertraut waren, trotz Dunkelheit in raschem Gehtempo den Weg entlang. Dabei richtete sie ihr Augenmerk zwar auf den ihr gefährlich erscheinenden Steher, wendete aber dem Felsstein keine ausreichende Aufmerksamkeit zu, weswegen sie mit diesem „kollidierte" und zu Sturz kam. Bei - wie festgestellt - völliger Dunkelheit hätte die Klägerin in Annäherung an die Unfallstelle ihr Gehtempo jedenfalls wesentlich reduzieren und sich an den ihr als gefährlich bekannten Wegabschnitt „herantasten" müssen, um einen (folgenschweren) Kontakt mit den Hindernissen zu vermeiden. Nicht nur die beklagte Partei, sondern auch die Klägerin hat somit eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, der ihr als Mitverschulden anzulasten ist.Nach ständiger Rechtsprechung muss von jedem Fußgänger verlangt werden, dass er beim Gehen auch „vor die Füße schaut" (RIS-Justiz RS0027447) und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet vergleiche ZVR 1989/28; 3 Ob 519/95; 9 Ob 404/97w). Im vorliegenden Fall ging die Klägerin, der die örtlichen Verhältnisse vertraut waren, trotz Dunkelheit in raschem Gehtempo den Weg entlang. Dabei richtete sie ihr Augenmerk zwar auf den ihr gefährlich erscheinenden Steher, wendete aber dem Felsstein keine ausreichende Aufmerksamkeit zu, weswegen sie mit diesem „kollidierte" und zu Sturz kam. Bei - wie festgestellt - völliger Dunkelheit hätte die Klägerin in Annäherung an die Unfallstelle ihr Gehtempo jedenfalls wesentlich reduzieren und sich an den ihr als gefährlich bekannten Wegabschnitt „herantasten" müssen, um einen (folgenschweren) Kontakt mit den Hindernissen zu vermeiden. Nicht nur die beklagte Partei, sondern auch die Klägerin hat somit eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, der ihr als Mitverschulden anzulasten ist.
Bei der Schadensteilung ist vor allem die Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe zu berücksichtigen (siehe nur Karner in KBB2, Rz 4 zu § 1304 ABGB mwN). Setzt man das der beklagten Partei infolge mangelnder Ausleuchtung der Unfallstelle vorwerfbare Verschulden in Relation zu der der Klägerin infolge Einhaltung eines zu raschen Gehtempos anzulastenden Sorglosigkeit, ist eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt.Bei der Schadensteilung ist vor allem die Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe zu berücksichtigen (siehe nur Karner in KBB2, Rz 4 zu Paragraph 1304, ABGB mwN). Setzt man das der beklagten Partei infolge mangelnder Ausleuchtung der Unfallstelle vorwerfbare Verschulden in Relation zu der der Klägerin infolge Einhaltung eines zu raschen Gehtempos anzulastenden Sorglosigkeit, ist eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt.
Zum Haftungsausschluss kommt es, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich dem Aufgabenbereich eines anderen Unternehmers - wenn auch nur kurzfristig - unterordnet und dabei Arbeiten verrichtet, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden (SZ 52/66). Dem von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltenen Einwand im Sinne des § 333 ASVG ist - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - entgegen zu halten, dass die Klägerin die „Sphäre des Schulbetriebs" nicht verlassen und sich auch nicht dem Aufgabenbereich des Unternehmens der beklagten Partei (dem Gebäudemanagement) untergeordnet hat.Zum Haftungsausschluss kommt es, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich dem Aufgabenbereich eines anderen Unternehmers - wenn auch nur kurzfristig - unterordnet und dabei Arbeiten verrichtet, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden (SZ 52/66). Dem von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltenen Einwand im Sinne des Paragraph 333, ASVG ist - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - entgegen zu halten, dass die Klägerin die „Sphäre des Schulbetriebs" nicht verlassen und sich auch nicht dem Aufgabenbereich des Unternehmens der beklagten Partei (dem Gebäudemanagement) untergeordnet hat.
Der Revision der Klägerin ist daher teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO. Die Klägerin ist mit etwa 45 % ihrer Klageforderung durchgedrungen, wobei das Schmerzengeld von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig war. Es ist daher von einem gleichteiligen Obsiegen der Parteien auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben sind. Die jeweils entrichteten Barauslagen sind bei jeweils 50 %igem Obsiegen je zur Hälfte zuzusprechen, sodass ein Überhang zu Gunsten der Klägerin verbleibt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO. Die Klägerin ist mit etwa 45 % ihrer Klageforderung durchgedrungen, wobei das Schmerzengeld von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig war. Es ist daher von einem gleichteiligen Obsiegen der Parteien auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben sind. Die jeweils entrichteten Barauslagen sind bei jeweils 50 %igem Obsiegen je zur Hälfte zuzusprechen, sodass ein Überhang zu Gunsten der Klägerin verbleibt.