Rechtssatz RS0123180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123180
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Norm
ABGB §1311 IIa
Oö POG 1992 §48
Rechtssatz
§ 48 OöPOG ist als Schutznorm zu qualifizieren, nach deren Zweck unter anderem auch Lehrern ein sicherer, gefahrloser Zu- und Abgang zur und von der Schule ermöglicht werden soll.Paragraph 48, OöPOG ist als Schutznorm zu qualifizieren, nach deren Zweck unter anderem auch Lehrern ein sicherer, gefahrloser Zu- und Abgang zur und von der Schule ermöglicht werden soll.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 236/07y
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 236/07y
- 9 ObA 110/07b
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 110/07b
Vgl auch; Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T1); Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123180
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080129_OGH0002_0010OB00236_07Y0000_001