Begründung:
Die Klägerin steht als Volksschullehrerin an der S*****schule in Linz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum beklagten Land Oberösterreich. Am 2. 3. 2004 rutschte sie im Schulhof auf dem Weg von ihrem dort zulässigerweise abgestellten Pkw zum Schuleingang auf einer Eisfläche aus und zog sich dabei Verletzungen zu. Aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt sie Schmerzengeld, Kosten für eine Haushaltshilfe, unfallkausale Spesen sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Landes für künftige unfallkausale Schäden. Dieses treffe als Dienstgeber Fürsorgepflichten gegenüber ihren Dienstnehmern, so insbesondere auch die Verpflichtung, bei winterlichen Verhältnissen einen gefahrlosen Zugang über den Schulhof zur Arbeitsstätte zu gewährleisten. Der Schulwart der S*****schule habe am Unfallstag trotz Schneefalls den Schulhof weder geräumt noch gestreut. Dessen Fehlverhalten müsse sich der Dienstgeber gemäß § 1313a ABGB als eigenes Verschulden anrechnen, ohne dass es darauf ankomme, dass der Schulwart nicht beim Land Oberösterreich, sondern bei der Stadt Linz beschäftigt sei.Die Klägerin steht als Volksschullehrerin an der S*****schule in Linz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum beklagten Land Oberösterreich. Am 2. 3. 2004 rutschte sie im Schulhof auf dem Weg von ihrem dort zulässigerweise abgestellten Pkw zum Schuleingang auf einer Eisfläche aus und zog sich dabei Verletzungen zu. Aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt sie Schmerzengeld, Kosten für eine Haushaltshilfe, unfallkausale Spesen sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Landes für künftige unfallkausale Schäden. Dieses treffe als Dienstgeber Fürsorgepflichten gegenüber ihren Dienstnehmern, so insbesondere auch die Verpflichtung, bei winterlichen Verhältnissen einen gefahrlosen Zugang über den Schulhof zur Arbeitsstätte zu gewährleisten. Der Schulwart der S*****schule habe am Unfallstag trotz Schneefalls den Schulhof weder geräumt noch gestreut. Dessen Fehlverhalten müsse sich der Dienstgeber gemäß Paragraph 1313 a, ABGB als eigenes Verschulden anrechnen, ohne dass es darauf ankomme, dass der Schulwart nicht beim Land Oberösterreich, sondern bei der Stadt Linz beschäftigt sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Abgesehen davon, dass der Schulwart seiner Räum- und Streupflicht nachgekommen und der Unfall nur auf eigene Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen sei, komme eine Gehilfenhaftung des Landes für den Schulwart nicht in Frage: Eigentümerin der Schulliegenschaft und Schulerhalterin sei nicht das beklagte Land, sondern die Stadt Linz, die auch Dienstgeberin des Schulwarts sei. Dieser sei daher von der Schulerhalterin und nicht vom Dienstgeber der Lehrerin mit der Räumung und Streuung - auch - des Schulhofs beauftragt worden. Sein allfälliges Fehlverhalten könne daher nicht dem Land Oberösterreich zugerechnet werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Stadt Linz habe als Gebäudeeigentümerin und Schulerhalterin eine eigenständige und ausschließliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung auf dem Schulgelände getroffen. Zu diesem Zweck habe sie sich ihres Schulwarts bedient. Dieser sei daher nur deren Gehilfe und nicht auch Erfüllungsgehilfe des Dienstgebers.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Gemäß Art 14 Abs 3 BVG sei hinsichtlich der Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollziehung Landessache. Der Bundesgesetzgeber habe in § 1 Abs 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl Nr 163/1955, festgelegt, dass als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen seien. Gemäß § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sei unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, ua deren Reinigung, und die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart etc) zu verstehen. Entsprechend diesem Grundsatzgesetz habe das Land Oberösterreich als Ausführungsgesetz das OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (OÖ POG 1992) erlassen. Nach dessen § 4 Abs 1 sei gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz habe (Schulsitzgemeinde). Dieser obliege auch die Erhaltung der öffentlichen Pflichtschule (§ 4 Abs 4 Z 1 OÖ POG 1992). Damit sei auch die Verpflichtung zur Schneeräumung nicht mehr in der Ingerenz des Dienstgebers der an einer Pflichtschule beschäftigten Lehrer, sondern in derjenigen des gesetzlichen Schulerhalters (hier: der Stadt Linz) gelegen. Der als einziger Haftungsgrund herangezogene § 1313a ABGB sei somit auf die Beklagte nicht anwendbar. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage der Haftung für die Sicherheit des Zugangs zu einem Schulgebäude eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Gemäß Artikel 14, Absatz 3, BVG sei hinsichtlich der Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollziehung Landessache. Der Bundesgesetzgeber habe in Paragraph eins, Absatz 3, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 163 aus 1955,, festgelegt, dass als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen seien. Gemäß Paragraph 10, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sei unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, ua deren Reinigung, und die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart etc) zu verstehen. Entsprechend diesem Grundsatzgesetz habe das Land Oberösterreich als Ausführungsgesetz das OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (OÖ POG 1992) erlassen. Nach dessen Paragraph 4, Absatz eins, sei gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz habe (Schulsitzgemeinde). Dieser obliege auch die Erhaltung der öffentlichen Pflichtschule (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, OÖ POG 1992). Damit sei auch die Verpflichtung zur Schneeräumung nicht mehr in der Ingerenz des Dienstgebers der an einer Pflichtschule beschäftigten Lehrer, sondern in derjenigen des gesetzlichen Schulerhalters (hier: der Stadt Linz) gelegen. Der als einziger Haftungsgrund herangezogene Paragraph 1313 a, ABGB sei somit auf die Beklagte nicht anwendbar. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage der Haftung für die Sicherheit des Zugangs zu einem Schulgebäude eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.