Rechtssatz RS0021585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021585
Geschäftszahl
4Ob27/69; 9ObA110/07b; 2Ob33/13m
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Norm
ABGB §1157
Oö POG 1992 §48
Rechtssatz
Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bezieht sich auch auf den Zugang zu den Diensträumen. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet, für einen sicher begehbaren Zugang zum Dienstzimmer seines Dienstnehmers zu sorgen, soweit ihm dies im Hinblick auf die gegebenen Umstände zumutbar ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 27/69
Entscheidungstext OGH 27.06.1969 4 Ob 27/69
Veröff: Arb 8627 = SozM IA/e,813 = Ind 1971 19,816 = ZAS 1970/17 S 142 (mit zustimmender Anmerkung von Goller)
- 9 ObA 110/07b
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 110/07b
Vgl aber; Beisatz: Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof. (T1); Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T2); Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T3)
- 2 Ob 33/13m
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 33/13m
Auch; Beisatz: Hier: Sicherheit der Gehsteige (Streupflicht), die als Zugang zu den als Hausbesorgerin zu betreuenden Gebäuden und Räumen dienen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021585
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19690627_OGH0002_0040OB00027_6900000_001