Begründung:
Die Klägerin ist seit 1982 beim Land ***** in der Abteilung II b 1 (Rechtsangelegenheiten für Eisenbahn- und Rechtswesen) beschäftigt. Im Jahre 1983 wurde sie überdies zur Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestellt. Zur leichteren Abwicklung von Fahrten zu auswärtigen Führerscheinprüfungsterminen erhielt sie von der beklagten Partei einen Schlüssel für den Schranken eines Parkplatzes im südlichen Hof des Amtsgebäudes M*****-Straße, in dem sie normalerweise nicht Dienst verrichtete, ausgehändigt. Sie erhielt die Genehmigung für die Benützung dieses Parkplatzes nur für den Fall, daß sie von einer Lenkerprüfung zur Dienststelle zurückkehrt. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle erhielt sie keinen Dauerparkplatz. Außer dem Parkplatz im Hof gibt es noch nördlich des Amtsgebäudes in der M*****-Straße zwei westlich und östlich des Haupteinganges gelegene Parkplätze, die im Eigentum des Landes ***** stehen. Diese Parkplätze waren mit Schranken versehen, sodaß sie üblicherweise ohne Schlüssel nicht benutzt werden konnten. Die Klägerin durfte diese beiden Parkplätze nicht benützen und erhielt daher auch keinen Schlüssel. Einige Zeit vor dem 15.1.1992, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, wurden im Zuge von Umbauarbeiten die beiden Schranken der nördlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkplätze entfernt. In der Folge wurden von verschiedenster Seite PKW auf diesen Parkplätzen abgestellt, darunter auch Baufahrzeuge. Es war weder ein Hinweisschild, wonach es sich um einen Privatparkplatz bzw um einen im Eigentum des Landes ***** stehenden Parkplatz handelte, noch ein anderes Verbotszeichen aufgestellt. Nunmehr parkte auch die Klägerin ihr Fahrzeug auf diesen Parkplätzen, wobei sie nie darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sie hier nicht parken dürfe. Am 15.1.1992 stellte die Klägerin vor Beginn ihres Dienstes ihren PKW wiederum auf dem westlich des Haupteinganges gelegenen Parkplatz vor dem Amtsgebäude in der M*****-Straße ab. Nach Dienstschluß um ca. 18.00 Uhr begab sie sich zur ihrem PKW. Beim Einsteigen in das Fahrzeug rutschte sie aus, obwohl sie Lederstiefel mit Gummisohlen und Rillen trug, stürzte zu Boden und zog sich dabei einen unverschobenen Bruch des rechten Außenknöchels und eine Zerrung des linken Sprunggelenkes zu. Unfallsbedingt war die Klägerin bis 20.5.1992 und in weiterer Folge noch vom 1.11.1992 bis 8.12.1992 im Krankenstand. Aufgrund dieses Unfalles erlitt die Klägerin komprimierte starke Schmerzen in der Dauer von 3 Tagen, mittelschwere in der Dauer von 4 Wochen und leichte in der Dauer von insgesamt 8 Wochen. Spätschäden sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.Die Klägerin ist seit 1982 beim Land ***** in der Abteilung römisch zwei b 1 (Rechtsangelegenheiten für Eisenbahn- und Rechtswesen) beschäftigt. Im Jahre 1983 wurde sie überdies zur Sachverständigen für die Lenkerprüfung bestellt. Zur leichteren Abwicklung von Fahrten zu auswärtigen Führerscheinprüfungsterminen erhielt sie von der beklagten Partei einen Schlüssel für den Schranken eines Parkplatzes im südlichen Hof des Amtsgebäudes M*****-Straße, in dem sie normalerweise nicht Dienst verrichtete, ausgehändigt. Sie erhielt die Genehmigung für die Benützung dieses Parkplatzes nur für den Fall, daß sie von einer Lenkerprüfung zur Dienststelle zurückkehrt. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle erhielt sie keinen Dauerparkplatz. Außer dem Parkplatz im Hof gibt es noch nördlich des Amtsgebäudes in der M*****-Straße zwei westlich und östlich des Haupteinganges gelegene Parkplätze, die im Eigentum des Landes ***** stehen. Diese Parkplätze waren mit Schranken versehen, sodaß sie üblicherweise ohne Schlüssel nicht benutzt werden konnten. Die Klägerin durfte diese beiden Parkplätze nicht benützen und erhielt daher auch keinen Schlüssel. Einige Zeit vor dem 15.1.1992, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, wurden im Zuge von Umbauarbeiten die beiden Schranken der nördlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkplätze entfernt. In der Folge wurden von verschiedenster Seite PKW auf diesen Parkplätzen abgestellt, darunter auch Baufahrzeuge. Es war weder ein Hinweisschild, wonach es sich um einen Privatparkplatz bzw um einen im Eigentum des Landes ***** stehenden Parkplatz handelte, noch ein anderes Verbotszeichen aufgestellt. Nunmehr parkte auch die Klägerin ihr Fahrzeug auf diesen Parkplätzen, wobei sie nie darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sie hier nicht parken dürfe. Am 15.1.1992 stellte die Klägerin vor Beginn ihres Dienstes ihren PKW wiederum auf dem westlich des Haupteinganges gelegenen Parkplatz vor dem Amtsgebäude in der M*****-Straße ab. Nach Dienstschluß um ca. 18.00 Uhr begab sie sich zur ihrem PKW. Beim Einsteigen in das Fahrzeug rutschte sie aus, obwohl sie Lederstiefel mit Gummisohlen und Rillen trug, stürzte zu Boden und zog sich dabei einen unverschobenen Bruch des rechten Außenknöchels und eine Zerrung des linken Sprunggelenkes zu. Unfallsbedingt war die Klägerin bis 20.5.1992 und in weiterer Folge noch vom 1.11.1992 bis 8.12.1992 im Krankenstand. Aufgrund dieses Unfalles erlitt die Klägerin komprimierte starke Schmerzen in der Dauer von 3 Tagen, mittelschwere in der Dauer von 4 Wochen und leichte in der Dauer von insgesamt 8 Wochen. Spätschäden sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Mit ihrer Klage vom 13.1.1995 begehrte die Klägerin den Zuspruch von S 200.000,-- an Schmerzengeld, S 41.403,-- an Verdienstentgang sowie S 6.000,-- an pauschalen Unkosten und Spesen. Weiters begehrte sie die Feststellung, daß die Beklagte für alle der Klägerin unfallskausal entstandenen Schäden hafte.
Über den unstrittigen Sachverhalt hinaus brachte sie zunächst vor:
Sie habe am 15.1.1992 ihren PKW auf einem ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Parkplatz abgestellt. Die Beklagte habe es trotz wechselnder Temperaturen unterlassen, den Parkplatz entsprechend zu streuen bzw dafür zu sorgen, daß Menschen nicht zu Schäden kommen. Die Beklagte hafte daher sowohl aufgrund allgemeiner als auch aufgrund besonderer Schadenersatzbestimmungen für die der Klägerin zugefügten Schäden. Das der Beklagten zuzurechnende Verhalten ihres Hausmeisters, den Parkplatz trotz der damals herrschenden Wetterverhältnisse nur einmal täglich, nämlich um 6.30 Uhr morgens, zu streuen, sei als grob fahrlässig zu beurteilen, da bekannt gewesen sei, daß es an den Tagen vor dem Unfall unter Tags getaut und am Abend wieder zu frieren begonnen habe, sodaß auf dem Parkplatz angesammeltes Schmelzwasser zu Glättebildung führen mußte. Die Beklagte hafte auch nach § 93 StVO, da es sich bei dem Parkplatz um eine Straße im öffentlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes handle. Zum Unfallszeitpunkt seien auf dem Parkplatz weder Schranken noch Hinweistafeln angebracht gewesen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, daß die Benützung des Parkplatzes lediglich bestimmten Personen erlaubt sei. Aus diesem Grunde sei der Parkplatz auch nicht nur von den im Amtsgebäude arbeitenden Personen, sondern von Dritten "auf verschiedenste Art und Weise" benützt worden (AS 209). Auch die Klägerin sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den gegenständlichen Parkplätzen um der Öffentlichkeit frei zugängliche Stellplätze gehandelt habe, das Gegenteil sei auch der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn die Klägerin gegen ein Verbot verstoßen habe, könne dies die Beklagte nicht von ihrer Haftung entbinden, weil ein derartiges Verbot nicht wegen des Parkplatzzustandes erlassen worden wäre und es daher an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle. Der Unfall sei für die Klägerin, die besonders vorsichtig gegangen sei, nicht zu verhindern gewesen (AS 210), sodaß ihr kein Mitverschulden anzulasten sei.Sie habe am 15.1.1992 ihren PKW auf einem ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Parkplatz abgestellt. Die Beklagte habe es trotz wechselnder Temperaturen unterlassen, den Parkplatz entsprechend zu streuen bzw dafür zu sorgen, daß Menschen nicht zu Schäden kommen. Die Beklagte hafte daher sowohl aufgrund allgemeiner als auch aufgrund besonderer Schadenersatzbestimmungen für die der Klägerin zugefügten Schäden. Das der Beklagten zuzurechnende Verhalten ihres Hausmeisters, den Parkplatz trotz der damals herrschenden Wetterverhältnisse nur einmal täglich, nämlich um 6.30 Uhr morgens, zu streuen, sei als grob fahrlässig zu beurteilen, da bekannt gewesen sei, daß es an den Tagen vor dem Unfall unter Tags getaut und am Abend wieder zu frieren begonnen habe, sodaß auf dem Parkplatz angesammeltes Schmelzwasser zu Glättebildung führen mußte. Die Beklagte hafte auch nach Paragraph 93, StVO, da es sich bei dem Parkplatz um eine Straße im öffentlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes handle. Zum Unfallszeitpunkt seien auf dem Parkplatz weder Schranken noch Hinweistafeln angebracht gewesen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, daß die Benützung des Parkplatzes lediglich bestimmten Personen erlaubt sei. Aus diesem Grunde sei der Parkplatz auch nicht nur von den im Amtsgebäude arbeitenden Personen, sondern von Dritten "auf verschiedenste Art und Weise" benützt worden (AS 209). Auch die Klägerin sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den gegenständlichen Parkplätzen um der Öffentlichkeit frei zugängliche Stellplätze gehandelt habe, das Gegenteil sei auch der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn die Klägerin gegen ein Verbot verstoßen habe, könne dies die Beklagte nicht von ihrer Haftung entbinden, weil ein derartiges Verbot nicht wegen des Parkplatzzustandes erlassen worden wäre und es daher an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mangle. Der Unfall sei für die Klägerin, die besonders vorsichtig gegangen sei, nicht zu verhindern gewesen (AS 210), sodaß ihr kein Mitverschulden anzulasten sei.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete im wesentlichen ein:
Die Klägerin sei nie berechtigt gewesen, ihren PKW auf einen der nördlich des Amtsgebäudes vorhandenen Parkplätzen abzustellen. Ihre Parkgenehmigung sei auf den südlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkplatz und jene Tage beschränkt gewesen, an denen die Klägerin Führerscheinprüfungen durchzuführen gehabt habe. Selbst eine kurzfristige oder auch längerfristige Entfernung der Schranken bei den nördlichen Parkplätzen könne nichts daran ändern, daß diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß sie ihr Fahrzeug dort nicht abstellen durfte. Überdies seien die nördlich des Amtsgebäudes gelegenen Parkflächen regelmäßig vom Hausmeister gestreut und bei Glätte mit Salz versehen und regelmäßig kontrolliert worden. Die Parkfläche habe sich in einem einwandfreien, nicht eisigen Zustand befunden. Falls die beklagte Partei eine Haftung treffe, müsse die Klägerin ein Mitverschulden verantworten, welches darin gelegen sei, daß sie über die Vereisung der Parkfläche Bescheid gewußt habe und dennoch weder eine erhöhte Sorgfalt habe walten lassen oder aber die Benützung des Parkplatzes überhaupt vermieden habe.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von S 142.000,-- sA (darin S 140.000,-- Schmerzengeld und S 2.000,-- Unkosten) statt und wies das Leistungsmehrbegehren von S 105.403,-- sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Es stellte zusätzlich zum unstrittigen Sachverhalt fest:
Der Klägerin war bekannt, daß der Parkplatz, auf dem sie am 15.1.1992 ihren PKW abstellte, ohne daß sie an diesem Tag zu Führerscheinprüfungen eingeteilt war, in der Früh und in den Tagen zuvor eisig gewesen war. Am Unfallstag war der Parkplatz spiegelglatt und nicht gestreut, bzw befand sich das Streugut nicht an der Oberfläche, sondern war im Eis eingesessen. Obwohl die Klägerin bis zur Entfernung des Schrankens ihren PKW nie auf diesen beiden Parkplätzen abgestellt hatte, kam ihr nicht in den Sinn, daß sie zum Abstellen ihres PKW eine Berechtigung benötige. Einen unfallskausalen Verdienstentgang nahm das Erstgericht genausowenig als erwiesen an wie S 2.000,-- übersteigende unfallsbedingte Spesen oder unfallskausale Spät- oder Dauerfolgen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß eine Haftung der Beklagten nach § 1319 a ABGB gegeben sei. Da Verbotszeichen oder Abschrankungen nicht vorhanden gewesen wären, aus denen sich eine unerlaubte oder widmungswidrige Benützung des Parkplatzes ergeben hätte, könne sich die Beklagte nicht auf einen Haftungsausschluß nach § 1319 a Abs 1 zweiter Satz ABGB berufen. Es schade der Klägerin auch nicht, wenn ihr eine Benützung des Parkplatzes vor Entfernung des Schrankens untersagt worden sei. Nach diesem Zeitpunkt sei sie wie jedermann, für den der Parkplatz zugänglich gewesen sei, berechtigt gewesen, diesen auch zu benützen. Ein Mitverschulden hätte die Klägerin nicht, da sie entsprechendes Schuhwerk getragen und keine "überflüssigen Wege und Schritte" gemacht habe. Im Hinblick auf Dauer und Intensivität der festgestellten Schmerzen seien S 140.000,-- an Schmerzengeld angemessen.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319, a ABGB gegeben sei. Da Verbotszeichen oder Abschrankungen nicht vorhanden gewesen wären, aus denen sich eine unerlaubte oder widmungswidrige Benützung des Parkplatzes ergeben hätte, könne sich die Beklagte nicht auf einen Haftungsausschluß nach Paragraph 1319, a Absatz eins, zweiter Satz ABGB berufen. Es schade der Klägerin auch nicht, wenn ihr eine Benützung des Parkplatzes vor Entfernung des Schrankens untersagt worden sei. Nach diesem Zeitpunkt sei sie wie jedermann, für den der Parkplatz zugänglich gewesen sei, berechtigt gewesen, diesen auch zu benützen. Ein Mitverschulden hätte die Klägerin nicht, da sie entsprechendes Schuhwerk getragen und keine "überflüssigen Wege und Schritte" gemacht habe. Im Hinblick auf Dauer und Intensivität der festgestellten Schmerzen seien S 140.000,-- an Schmerzengeld angemessen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, hingegen der Berufung der Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die Klagebegehren zur Gänze abwies.
Aufgrund einer Beweiswiederholung durch Einvernahme der Klägerin stellte es ergänzend fest, daß die Klägerin am 15.1.1992 wie an den Tagen vorher wußte, daß sie keine Erlaubnis hatte, ihr Fahrzeug auf dem östlichen Privatparkplatz der beklagten Partei vor dem Amtsgebäude in der G*****straße abzustellen. Ihr war bewußt, daß sie dort verbotswidrig parkte.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin dahin, daß diese den Parkplatz wohl nicht widmungs-, jedoch verbotswidrig benützt habe. Mit einer (durch einen Wegehalter) verfügten Einschränkung der Benutzungsmöglichkeit sei naturgemäß auch eine Eingrenzung des Haftungsumfanges verbunden, wenn auch dies nicht der Hauptgrund für die beschränkte Benützbarkeit sei. Eine Haftung der Beklagten als Wegehalter im Sinne des § 1319a ABGB scheide somit aus. Sonstige Gründe, die eine Haftung der Beklagten herbeiführen könnten, wie etwa die Verwendung eines untauglichen Gehilfen nach § 1315 ABGB, seien nicht einmal behauptet worden.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin dahin, daß diese den Parkplatz wohl nicht widmungs-, jedoch verbotswidrig benützt habe. Mit einer (durch einen Wegehalter) verfügten Einschränkung der Benutzungsmöglichkeit sei naturgemäß auch eine Eingrenzung des Haftungsumfanges verbunden, wenn auch dies nicht der Hauptgrund für die beschränkte Benützbarkeit sei. Eine Haftung der Beklagten als Wegehalter im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB scheide somit aus. Sonstige Gründe, die eine Haftung der Beklagten herbeiführen könnten, wie etwa die Verwendung eines untauglichen Gehilfen nach Paragraph 1315, ABGB, seien nicht einmal behauptet worden.
Die ordentliche Revision wurde gemäß § 46 Abs 1 ASGG im Hinblick darauf zugelassen, daß höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, inwieweit bei bestimmungsgemäßem, aber verbotenem Benützen eines Weges eine Haftung nach § 1319a ABGB gegeben sei.Die ordentliche Revision wurde gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG im Hinblick darauf zugelassen, daß höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle, inwieweit bei bestimmungsgemäßem, aber verbotenem Benützen eines Weges eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB gegeben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise das Urteil erster Instanz wiederherzustellen; hilfsweise die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, daß die Beklagte für schuldig erkannt werde, der Klägerin S 243.403,-- sA zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.