Rechtssatz RS0081110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081110
Entscheidungsdatum
27.08.1997
Rechtssatz
Bei der Anordnung des § 1319a zweiter Satz ABGB handelt es sich um einen Fall des Handelns auf eigene Gefahr. Die Haftungsfreiheit des Halters bei unerlaubter Benutzung ist jedoch auf die Fälle beschränkt, bei denen zwischen der Unerlaubtheit der Benutzung und dem Schadenseintritt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht.Bei der Anordnung des Paragraph 1319 a, zweiter Satz ABGB handelt es sich um einen Fall des Handelns auf eigene Gefahr. Die Haftungsfreiheit des Halters bei unerlaubter Benutzung ist jedoch auf die Fälle beschränkt, bei denen zwischen der Unerlaubtheit der Benutzung und dem Schadenseintritt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081110
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_012