Rechtssatz RS0075596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075596
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.Die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 17/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 17/90
Veröff: ZVR 1991/48 S 147
- 2 Ob 26/06x
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
Beisatz: In Ansehung derartiger Verkehrsflächen kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an. (T1)
Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T2)
Beisatz: Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen. (T3)
Veröff: SZ 2006/122
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. (T4)
Veröff: SZ 2009/57
- 2 Ob 235/15w
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
Veröff: SZ 2016/86
- 2 Ob 187/16p
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 187/16p
Auch
- 2 Ob 148/18f
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 148/18f
Auch; Beisatz: Hier: Anrainer ist gleichzeitig Eigentümer der (mit einer „Dienstbarkeit des Gehsteigs“ belasteten) Verkehrsfläche. (T5)
Veröff: SZ 2018/69
- 8 Ob 122/22g
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 122/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075596
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0020OB00017_9000000_002