Die Revision ist zulässig, weil es einer Klarstellung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof bedarf; sie ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.
Wurde ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T45], RS0106371). Dies trifft hier auf die neuerlich relevierte Unterlassung der Einholung eines meteorologischen Gutachtens zu.
Der erwähnte Grundsatz ist aber dann nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (RIS-Justiz RS0043051). Dazu zählt auch der Fall, dass es die Behandlung einer Mängelrüge infolge der vermeintlichen rechtlichen Unerheblichkeit des gerügten Mangels unterließ. Erweist sich die zu Grunde gelegte Rechtsansicht als unrichtig, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens vor (vgl 3 Ob 190/04v). Dasselbe gilt, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge in der Berufung nicht befasste, weil es von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (RIS-Justiz RS0043371 [T11]).Der erwähnte Grundsatz ist aber dann nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (RIS-Justiz RS0043051). Dazu zählt auch der Fall, dass es die Behandlung einer Mängelrüge infolge der vermeintlichen rechtlichen Unerheblichkeit des gerügten Mangels unterließ. Erweist sich die zu Grunde gelegte Rechtsansicht als unrichtig, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens vor vergleiche 3 Ob 190/04v). Dasselbe gilt, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge in der Berufung nicht befasste, weil es von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (RIS-Justiz RS0043371 [T11]).
Hier rügt die Klägerin erkennbar als Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens, dass die Auseinandersetzung mit ihrer gegen die negative Feststellung über den Verlauf der Grundstücksgrenze gerichteten Mängelrüge und Beweisrüge auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes jeweils unterblieben ist. Sie macht geltend, das Berufungsgericht lege nicht dar, wie schmal ein jenseits des Gehweges gelegener Grünstreifen sein müsse, damit dieser bei der Beurteilung der Anrainereigenschaft nach § 93 StVO außer Betracht bleiben könne. Eine derartige Fläche sei nicht mit der „Verkehrsfläche" ident.Hier rügt die Klägerin erkennbar als Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens, dass die Auseinandersetzung mit ihrer gegen die negative Feststellung über den Verlauf der Grundstücksgrenze gerichteten Mängelrüge und Beweisrüge auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes jeweils unterblieben ist. Sie macht geltend, das Berufungsgericht lege nicht dar, wie schmal ein jenseits des Gehweges gelegener Grünstreifen sein müsse, damit dieser bei der Beurteilung der Anrainereigenschaft nach Paragraph 93, StVO außer Betracht bleiben könne. Eine derartige Fläche sei nicht mit der „Verkehrsfläche" ident.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs 1 Satz 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Zum Verhältnis dieser Gesetzesstelle zu § 1319a ABGB vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach § 93 StVO nicht unter die Haftungseinschränkungen des § 1319a ABGB fallen. Die Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 StVO haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen (RIS-Justiz RS0030023). Dem Geschädigten kann demnach sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldform des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, steht es dem Geschädigten frei, auf welche dieser Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will (SZ 58/154Zum Verhältnis dieser Gesetzesstelle zu Paragraph 1319 a, ABGB vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 93, StVO nicht unter die Haftungseinschränkungen des Paragraph 1319 a, ABGB fallen. Die Liegenschaftseigentümer im Sinne des Paragraph 93, StVO haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen (RIS-Justiz RS0030023). Dem Geschädigten kann demnach sowohl ein unter das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldform des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, steht es dem Geschädigten frei, auf welche dieser Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will (SZ 58/154
= ZVR 1987/8; RIS-Justiz RS0030083).
In der Entscheidung 2 Ob 17/90 = ZVR 1991/48 stellte der Oberste
Gerichtshof klar, dass sich die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO (nur) an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen angrenzenden Liegenschaften richtet, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen. In Ansehung letzterer kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an (vgl auch VwGH, Erk vom 13. 6. 1985, Zl 85/02/0073 mwN). Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist demnach nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO weder eine Grundparzelle noch einen Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt (Erk vom 30. 11. 1994, Zl 93/03/0294 = VwSlg 14176 A/1994; Dittrich/Stolzlechner, StVO3 § 93 Rz 5). Aus dieser Rechtsansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, folgt jedoch, dass - nach Maßgabe der noch folgenden Erwägungen - grundsätzlich jede an die Verkehrsfläche anschließende einheitliche Grundfläche als „Liegenschaft" in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wird die Anrainereigenschaft somit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Gehweg und die daran angrenzende Grundfläche auf ein- und demselben Grundstück gelegen sind. Zum Begriff des „Anrainers" vertrat der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor der 10. StVO-Novelle, BGBl 1983/174, die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO nur denjenigen Eigentümer treffe, dessen Liegenschaft unmittelbar an den Gehsteig angrenzt (EvBl 1972/41; 8 Ob 76/85; RIS-Justiz RS0075574). In der Entscheidung 8 Ob 76/85 wurde folgerichtig die Haftung eines Liegenschaftseigentümers verneint, dessen Liegenschaft vom Gehsteig durch eine 40 cm breite Begrenzungsmauer, die nicht in seinem Eigentum stand, getrennt war. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, es komme nicht darauf an, wie breit die Liegenschaft oder der Liegenschaftsanteil sei, der zwischen der Liegenschaft des in Anspruch Genommenen und dem Gehsteig liegt.Gerichtshof klar, dass sich die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO (nur) an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen angrenzenden Liegenschaften richtet, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen. In Ansehung letzterer kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an vergleiche auch VwGH, Erk vom 13. 6. 1985, Zl 85/02/0073 mwN). Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist demnach nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter „Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO weder eine Grundparzelle noch einen Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt (Erk vom 30. 11. 1994, Zl 93/03/0294 = VwSlg 14176 A/1994; Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Paragraph 93, Rz 5). Aus dieser Rechtsansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, folgt jedoch, dass - nach Maßgabe der noch folgenden Erwägungen - grundsätzlich jede an die Verkehrsfläche anschließende einheitliche Grundfläche als „Liegenschaft" in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wird die Anrainereigenschaft somit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Gehweg und die daran angrenzende Grundfläche auf ein- und demselben Grundstück gelegen sind. Zum Begriff des „Anrainers" vertrat der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor der 10. StVO-Novelle, BGBl 1983/174, die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO nur denjenigen Eigentümer treffe, dessen Liegenschaft unmittelbar an den Gehsteig angrenzt (EvBl 1972/41; 8 Ob 76/85; RIS-Justiz RS0075574). In der Entscheidung 8 Ob 76/85 wurde folgerichtig die Haftung eines Liegenschaftseigentümers verneint, dessen Liegenschaft vom Gehsteig durch eine 40 cm breite Begrenzungsmauer, die nicht in seinem Eigentum stand, getrennt war. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, es komme nicht darauf an, wie breit die Liegenschaft oder der Liegenschaftsanteil sei, der zwischen der Liegenschaft des in Anspruch Genommenen und dem Gehsteig liegt.
Mit der 10. StVO-Novelle wurden die in § 93 Abs 1 StVO geregelten Pflichten der Anrainer dahin erweitert, dass sie nun auch die „entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege" zu betreuen haben (in der Regierungsvorlage waren noch 10 Meter vorgesehen). Mit dieser Neufassung der zitierten Gesetzesbestimmung wurde auch der darin maßgebliche Anrainerbegriff - abweichend von der soeben erörterten Rechtsprechung - neu definiert. Der Oberste Gerichtshof hat sich erstmals in der Entscheidung 2 Ob 11/95 = ZVR 1995/128 ausführlich mit den Konsequenzen der neuen Regelung auseinandergesetzt und unter anderem dargelegt, dass für die Ermittlung der „Dreimetergrenze" nicht die natürliche Grenze (etwa in Form eines Zaunes oder einer Hecke), sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers maßgeblich sei. Liege die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt, begründe dies die Streupflicht des Liegenschaftseigentümers für den ganzen Gehsteig (ebenso 5 Ob 173/02f = SZ 2002/116; RIS-Justiz RS0075587).Mit der 10. StVO-Novelle wurden die in Paragraph 93, Absatz eins, StVO geregelten Pflichten der Anrainer dahin erweitert, dass sie nun auch die „entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege" zu betreuen haben (in der Regierungsvorlage waren noch 10 Meter vorgesehen). Mit dieser Neufassung der zitierten Gesetzesbestimmung wurde auch der darin maßgebliche Anrainerbegriff - abweichend von der soeben erörterten Rechtsprechung - neu definiert. Der Oberste Gerichtshof hat sich erstmals in der Entscheidung 2 Ob 11/95 = ZVR 1995/128 ausführlich mit den Konsequenzen der neuen Regelung auseinandergesetzt und unter anderem dargelegt, dass für die Ermittlung der „Dreimetergrenze" nicht die natürliche Grenze (etwa in Form eines Zaunes oder einer Hecke), sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers maßgeblich sei. Liege die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt, begründe dies die Streupflicht des Liegenschaftseigentümers für den ganzen Gehsteig (ebenso 5 Ob 173/02f = SZ 2002/116; RIS-Justiz RS0075587).
Für die Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung der „Dreimetergrenze" konkurrierende Anrainerpflichten zu begründen, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien zur 10. StVO-Novelle (vgl ErlRV 1188 sowie AB 1488 BlgNR 15. GP) einen Anhaltspunkt. Eine sinnvolle, am Zweck der Regelung orientierte Auslegung muss vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite nicht als „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen ist. Kommt dem Eigentümer der daran angrenzenden Liegenschaft die Ausnahmeregelung für die Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften zugute, hat dies in einem solchen Fall zur Folge, dass kein haftpflichtiger Anrainer vorhanden ist. Es verbleibt dann nur die eingeschränkte Haftung des Wegehalters nach § 1319aFür die Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung der „Dreimetergrenze" konkurrierende Anrainerpflichten zu begründen, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien zur 10. StVO-Novelle vergleiche ErlRV 1188 sowie Ausschussbericht 1488 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode einen Anhaltspunkt. Eine sinnvolle, am Zweck der Regelung orientierte Auslegung muss vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite nicht als „Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO anzusehen ist. Kommt dem Eigentümer der daran angrenzenden Liegenschaft die Ausnahmeregelung für die Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften zugute, hat dies in einem solchen Fall zur Folge, dass kein haftpflichtiger Anrainer vorhanden ist. Es verbleibt dann nur die eingeschränkte Haftung des Wegehalters nach Paragraph 1319 a
ABGB.
Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein (in diesem Sinne auch Haupfleisch, Die 10. StVO-Novelle - eine kritische Betrachtung Teil 12: Pflichten der Anrainer, ZVR 1984, 293).Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein (in diesem Sinne auch Haupfleisch, Die 10. StVO-Novelle - eine kritische Betrachtung Teil 12: Pflichten der Anrainer, ZVR 1984, 293).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die Frage nach dem Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr 527 (der EZ 25) und 455/1 (der EZ 848) auf Höhe der Sturzstelle jedenfalls dann von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist, wenn die beklagte Partei nicht schon die Haftung wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen ihre Pflichten als Wegehalter gemäß § 1319a ABGB trifft.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die Frage nach dem Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken Nr 527 (der EZ 25) und 455/1 (der EZ 848) auf Höhe der Sturzstelle jedenfalls dann von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist, wenn die beklagte Partei nicht schon die Haftung wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen ihre Pflichten als Wegehalter gemäß Paragraph 1319 a, ABGB trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112 mwN; RIS-Justiz RS0030171).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112 mwN; RIS-Justiz RS0030171).
Aus der Tatsache allein, dass die Unfallstelle zur Unfallszeit noch nicht gestreut war, ist noch kein der beklagten Partei anzulastendes grobes Verschulden ableitbar (2 Ob 17/90 = ZVR 1991/48; 2 Ob 21/05k). Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die beklagte Partei über eine ausreichende Organisation ihres Winterdienstes verfügte. Es geht aus ihnen auch nicht hervor, dass der Sturz der Klägerin durch eine, wie sie in ihrem Rechtsmittel meint, „besondere Gefahrensituation" ausgelöst wurde, welcher die beklagte Partei etwa durch die Änderung der Dienstpläne ihrer Mitarbeiter oder durch vermehrten Personal- bzw Maschineneinsatz begegnen hätte müssen. Steht doch fest, dass die Klägerin nicht auf einer mit Neuschnee bedeckten Eisplatte, sondern auf „gepresstem, härterem Altschnee" mit Streugutresten ausgerutscht ist.
Dennoch kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die beklagte Partei grobes Verschulden zu vertreten hat: Es steht zwar fest, dass der für die Betreuung des Gehweges in der Hahnenkammstraße zuständige Mitarbeiter auch am Unfallstag im Einsatz war. Dies besagt aber noch nicht, dass er an diesem Tag überhaupt an der Unfallstelle war oder ihn an einer allfälligen Verspätung kein (grobes) Verschulden traf. Es bedarf daher einer entsprechenden Ergänzung des Sachverhaltes.
Soweit sich die Klägerin in der Revision erneut auf die in § 1295 ABGB wurzelnde allgemeine Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei beruft, genügt der Hinweis auf die mit der Rechtsprechung (vgl 2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112 mwN) im Einklang stehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit sich die Klägerin in der Revision erneut auf die in Paragraph 1295, ABGB wurzelnde allgemeine Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei beruft, genügt der Hinweis auf die mit der Rechtsprechung vergleiche 2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112 mwN) im Einklang stehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Somit kann aber die Frage, ob die beklagte Partei die strengere Haftung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, von entscheidender Bedeutung sein. Infolge Verkennung dieser Rechtslage durch das Berufungsgericht blieb das Berufungsverfahren mangelhaft; dies führt zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz.Somit kann aber die Frage, ob die beklagte Partei die strengere Haftung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO trifft, von entscheidender Bedeutung sein. Infolge Verkennung dieser Rechtslage durch das Berufungsgericht blieb das Berufungsverfahren mangelhaft; dies führt zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.