Rechtssatz RS0075574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075574
Geschäftszahl
1Ob101/71; 8Ob76/85; 2Ob26/06x; 2Ob35/22v
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Rechtssatz
Der in der Überschrift des § 93 StVO gebrauchte Begriff "Anrainer" ist wörtlich zu nehmen; die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO trifft also nur denjenigen Eigentümer, dessen Liegenschaft unmittelbar an den Gehsteig angrenzt. Die Worte "ganze Liegenschaft" sind nicht dahin zu verstehen, daß der Eigentümer einer Liegenschaft, die nur an einer Stelle an einen Gehsteig heranreicht, dann schon verpflichtet wäre, den Gehsteig auch dort zu säubern und zu bestreuen, wo er nicht mehr Anrainer ist. Hiezu verpflichtet ist vielmehr der dortige Anrainer. Eine konkurrierende Verpflichtung mehrerer Anrainer ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Der in der Überschrift des Paragraph 93, StVO gebrauchte Begriff "Anrainer" ist wörtlich zu nehmen; die Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO trifft also nur denjenigen Eigentümer, dessen Liegenschaft unmittelbar an den Gehsteig angrenzt. Die Worte "ganze Liegenschaft" sind nicht dahin zu verstehen, daß der Eigentümer einer Liegenschaft, die nur an einer Stelle an einen Gehsteig heranreicht, dann schon verpflichtet wäre, den Gehsteig auch dort zu säubern und zu bestreuen, wo er nicht mehr Anrainer ist. Hiezu verpflichtet ist vielmehr der dortige Anrainer. Eine konkurrierende Verpflichtung mehrerer Anrainer ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 101/71
Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 101/71
Veröff: EvBl 1972/41 S 69
- 8 Ob 76/85
Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 76/85
- 2 Ob 26/06x
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
Vgl aber; Beisatz: Mit der 10. StVO-Novelle wurde der darin maßgebliche Anrainerbegriff neu definiert (RS0075584). Konkurrierende Anrainerpflichten wollte der Gesetzgeber nicht begründen. (T1)
Veröff: SZ 2006/122
- 2 Ob 35/22v
Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 35/22v
Vgl aber; Beisatz: Mit der 10. StVO‑Novelle wurde der darin maßgebliche Anrainerbegriff neu definiert (RS0075584). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075574
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00101_7100000_001