Rechtssatz RS0030083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030083
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Rechtssatz
Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des § 1319a ABGB bleiben.Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 1319 a, ABGB bleiben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 701/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 7 Ob 701/84
Veröff: ZVR 1986/171 S 372
- 8 Ob 49/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 49/85
Veröff: SZ 58/154
- 2 Ob 44/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 44/85
Vgl auch
- 2 Ob 34/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 34/89
- 2 Ob 1104/94
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 1104/94
- 2 Ob 26/06x
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
Veröff: SZ 2006/122
- 2 Ob 156/05p
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 156/05p
Auch; Beisatz: § 93 StVO und § 1319a ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen. (T1)
- 2 Ob 46/11w
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 46/11w
nur: Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. (T2)
Beisatz: Ist der Anrainer nicht zugleich Wegehalter, können die nach § 93 Abs 1 StVO wahrzunehmenden Pflichten auch auf diesen - auch schlüssig - übertragen werden. (T3)
- 2 Ob 148/18f
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 148/18f
Veröff: SZ 2018/69
- 8 Ob 122/22g
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 122/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030083
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0070OB00701_8400000_001