Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger stützte sein Begehren rechtlich darauf, daß die Beklagte Halter des Gehsteiges sei, ferner auf vorvertragliche Pflichten der Beklagten als Befärderungsunternehmer und schließlich auf 'jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund'. Das Gericht ist an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden; es hat den erhobenen Anspruch insofern nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, als ein entsprechendes Sachvorbringen erstattet worden ist (Fasching IV 323). Das Gericht hat sich aber auf den sich aus den Parteienvorbringen ergebenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16). Der Kläger brachte nicht vor, daß die Beklagte Eigentümerin der neben dem Gehsteig befindlichen Liegenschaft sei. Er erstattete somit kein Sachvorbringen, aus welchem sich eine Haftung der Beklagten nach § 93 Abs 1 StVO ableiten ließe (7 Ob 701/84). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann nicht davon ausgegangen werden, es sei gerichtsnotorisch, daß die Beklagte Eigentümerin der an den Gehsteig angrenzenden Liegenschaft sei. Aus der Vorschrift des § 93 Abs 1Der Kläger stützte sein Begehren rechtlich darauf, daß die Beklagte Halter des Gehsteiges sei, ferner auf vorvertragliche Pflichten der Beklagten als Befärderungsunternehmer und schließlich auf 'jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund'. Das Gericht ist an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden; es hat den erhobenen Anspruch insofern nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, als ein entsprechendes Sachvorbringen erstattet worden ist (Fasching römisch vier 323). Das Gericht hat sich aber auf den sich aus den Parteienvorbringen ergebenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16). Der Kläger brachte nicht vor, daß die Beklagte Eigentümerin der neben dem Gehsteig befindlichen Liegenschaft sei. Er erstattete somit kein Sachvorbringen, aus welchem sich eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO ableiten ließe (7 Ob 701/84). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann nicht davon ausgegangen werden, es sei gerichtsnotorisch, daß die Beklagte Eigentümerin der an den Gehsteig angrenzenden Liegenschaft sei. Aus der Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins
StVO kann daher ein Anspruch des Klägers nicht abgeleitet werden. Eine Haftung als Befärderungsunternehmer auf Grund vorvertraglicher Schutzpflichten kommt nicht in Frage, weil der Kläger nicht die Absicht hatte, bei der Haltestelle, in deren Nähe er stürzte, in den O-Bus einzusteigen.
Das Schadenersatzbegehren des Klägers könnte daher nur in § 1319a ABGB eine Grundlage haben, weshalb es nur bei grober Fahrlässigkeit berechtigt wäre (Vorsatz scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus). Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, muß eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten und ihrer Leute im Sinne des § 1319a ABGB verneint werden. Die Beklagte hat zur Bestreuung einen Straßenwärter bestellt und ihm eine Hilfskraft zugeteilt, sie überwacht die Tätigkeit des Straßenwärters überdies durch einen Straßenmeister. Täglich wird bei der Wetterdienststelle Salzburg angefragt, mit welcher Witterung gerechnet werden muß. Der Straßenwärter und die Hilfskraft begannen am Tag des Unfalles ihre Tätigkeit um 5 Uhr früh, das auf dem Boden befindliche Eis wurde aufgehackt, anschließend wurde mit Streusplitt bestreut. Die Streutätigkeit der Leute der Beklagten endete um 16 Uhr. Wenn auch im Zeitpunkt des Unfalles um 16,30 Uhr nur mehr eine spärliche Streuung vorhanden war, besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine außergewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverletzung, die den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar gemacht hätte. Dies wäre aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit (ZVR 1984/142 und 176 uva). Die Behauptung des Revisionswerbers, durch ein nur teilweises Aufhacken des Eises sei eine besondere Gefahrenlage entstanden, findet in den Feststellungen keine Deckung. Ohne Bedeutung ist es, ob dem Kläger eine Unachtsamkeit bei Benützung des Gehsteiges vorgeworfen werden kann, weil die Beklagte mangels grober Fahrlässigkeit auf keinen Fall zur Haftung herangezogen werden kann.Das Schadenersatzbegehren des Klägers könnte daher nur in Paragraph 1319 a, ABGB eine Grundlage haben, weshalb es nur bei grober Fahrlässigkeit berechtigt wäre (Vorsatz scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus). Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, muß eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten und ihrer Leute im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB verneint werden. Die Beklagte hat zur Bestreuung einen Straßenwärter bestellt und ihm eine Hilfskraft zugeteilt, sie überwacht die Tätigkeit des Straßenwärters überdies durch einen Straßenmeister. Täglich wird bei der Wetterdienststelle Salzburg angefragt, mit welcher Witterung gerechnet werden muß. Der Straßenwärter und die Hilfskraft begannen am Tag des Unfalles ihre Tätigkeit um 5 Uhr früh, das auf dem Boden befindliche Eis wurde aufgehackt, anschließend wurde mit Streusplitt bestreut. Die Streutätigkeit der Leute der Beklagten endete um 16 Uhr. Wenn auch im Zeitpunkt des Unfalles um 16,30 Uhr nur mehr eine spärliche Streuung vorhanden war, besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine außergewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverletzung, die den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar gemacht hätte. Dies wäre aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit (ZVR 1984/142 und 176 uva). Die Behauptung des Revisionswerbers, durch ein nur teilweises Aufhacken des Eises sei eine besondere Gefahrenlage entstanden, findet in den Feststellungen keine Deckung. Ohne Bedeutung ist es, ob dem Kläger eine Unachtsamkeit bei Benützung des Gehsteiges vorgeworfen werden kann, weil die Beklagte mangels grober Fahrlässigkeit auf keinen Fall zur Haftung herangezogen werden kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.