Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, dem Berechtigung zukommt.
Nach § 1319a ABGB, der dem ABGB durch das BG vom 3. 7. 1975 BGBl 416 eingefügt wurde, haftet der Halter eines Weges für den Ersatz des Schadens, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Haftung ist jedoch auf die Schuldform des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkt. Diese Bestimmung ist am 1. 1. 1976 in Kraft getreten. Bis dahin bestand eine entsprechende gleichfalls haftungsprivilegierte Regelung für Bundesstraßen nach § 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 und nach einzelnen Landesgesetzen. Die Bestimmung des § 5 Bundesstraßengesetz 1971 wurde formell (Art IV des BG 3. 7. 1975 BGBl 416), die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen materiellrechtlich derogiert (BlgNR 13. GP 1678, 8; 8 Ob 184/82). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass zur Betreuung eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB auch die Säuberung und Bestreuung des Weges gehört (SZ 54/92 und 21 mwN). Die Ersatzpflicht für Schäden infolge Vernachlässigung dieser Pflichten bei Eintritt des schädigenden Ereignisses nach dem 1. 1. 1976 richtet sich daher nach § 1319a ABGB, insoweit der auf Schadenersatz in Anspruch Genommene für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Halter des Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und (oder) die Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht darüber hat (SZ 52/27; SZ 51/129 ua). Zum Verhältnis des § 1319a ABGB zu § 93 StVO hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, dass die Streupflicht und die sonstigen Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach § 93 StVO nicht unter die Haftungseinschränkung des § 1319a ABGB fallen (ZVR 1982/261; SZ 54/92 und 21; vgl auch Posch, Die Folgen des § 1319a ABGB in ZVR 1984, 257 f, insbesondere 262). Dem Geschädigten kann demnach sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 68 Anm 66). Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des § 1319a ABGB bleiben (so schon ZVR 1977/128). Der Rechtssatz, dass in den Ausnahmefällen, in denen ein Anrainer nicht vorhanden ist, die Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung den Träger der Straßenbaulast trifft, ist daher mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass diese Rechtspflichten nunmehr den Wegehalter treffen, wobei aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft der Frage nach dem Träger der Straßenbaulast entscheidende Bedeutung zukommt, und die Haftung nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt ist.Nach Paragraph 1319 a, ABGB, der dem ABGB durch das BG vom 3. 7. 1975 BGBl 416 eingefügt wurde, haftet der Halter eines Weges für den Ersatz des Schadens, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Haftung ist jedoch auf die Schuldform des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkt. Diese Bestimmung ist am 1. 1. 1976 in Kraft getreten. Bis dahin bestand eine entsprechende gleichfalls haftungsprivilegierte Regelung für Bundesstraßen nach Paragraph 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 und nach einzelnen Landesgesetzen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Bundesstraßengesetz 1971 wurde formell (Artikel römisch vier, des BG 3. 7. 1975 BGBl 416), die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen materiellrechtlich derogiert (BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 1678, , 8; 8 Ob 184/82). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass zur Betreuung eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB auch die Säuberung und Bestreuung des Weges gehört (SZ 54/92 und 21 mwN). Die Ersatzpflicht für Schäden infolge Vernachlässigung dieser Pflichten bei Eintritt des schädigenden Ereignisses nach dem 1. 1. 1976 richtet sich daher nach Paragraph 1319 a, ABGB, insoweit der auf Schadenersatz in Anspruch Genommene für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Halter des Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und (oder) die Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht darüber hat (SZ 52/27; SZ 51/129 ua). Zum Verhältnis des Paragraph 1319 a, ABGB zu Paragraph 93, StVO hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt vertreten, dass die Streupflicht und die sonstigen Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 93, StVO nicht unter die Haftungseinschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB fallen (ZVR 1982/261; SZ 54/92 und 21; vergleiche auch Posch, Die Folgen des Paragraph 1319 a, ABGB in ZVR 1984, 257 f, insbesondere 262). Dem Geschädigten kann demnach sowohl ein unter das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 68 Anmerkung 66, ). Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 1319 a, ABGB bleiben (so schon ZVR 1977/128). Der Rechtssatz, dass in den Ausnahmefällen, in denen ein Anrainer nicht vorhanden ist, die Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung den Träger der Straßenbaulast trifft, ist daher mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass diese Rechtspflichten nunmehr den Wegehalter treffen, wobei aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft der Frage nach dem Träger der Straßenbaulast entscheidende Bedeutung zukommt, und die Haftung nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die beklagte Partei Halterin der H*****stiege ist. Nur als solche wurde sie auch vom Kläger in Anspruch genommen. Der Kläger erklärte zwar, die Haftung der beklagten Partei auf alle „denkmöglichen Rechtstitel“ zu stützen, ohne jedoch ein Sachvorbringen zu erstatten, das eine Prüfung der Ersatzpflicht der beklagten Partei unter einem anderen als dem angezogenen Haftungsgrund erforderte. Es wurde insbesondere nicht einmal behauptet, dass die beklagte Partei Eigentümerin einer an die H*****stiege angrenzenden Liegenschaft sei und ihr demnach die Stellung eines Anrainers im Sinne des § 93 StVO zukomme. Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteienvorbringen sich ergebenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16). Es ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden, hat jedoch den erhobenen Anspruch nur insofern nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, als ein entsprechendes Sachvorbringen vorhanden ist (vgl Fasching IV 323). Mangels entsprechender Behauptungen kommt daher im vorliegenden Fall eine Aufhebung zur Untersuchung eines anderen als des angezogenen Haftungsgrundes nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die beklagte Partei Halterin der H*****stiege ist. Nur als solche wurde sie auch vom Kläger in Anspruch genommen. Der Kläger erklärte zwar, die Haftung der beklagten Partei auf alle „denkmöglichen Rechtstitel“ zu stützen, ohne jedoch ein Sachvorbringen zu erstatten, das eine Prüfung der Ersatzpflicht der beklagten Partei unter einem anderen als dem angezogenen Haftungsgrund erforderte. Es wurde insbesondere nicht einmal behauptet, dass die beklagte Partei Eigentümerin einer an die H*****stiege angrenzenden Liegenschaft sei und ihr demnach die Stellung eines Anrainers im Sinne des Paragraph 93, StVO zukomme. Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteienvorbringen sich ergebenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16). Es ist zwar an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden, hat jedoch den erhobenen Anspruch nur insofern nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, als ein entsprechendes Sachvorbringen vorhanden ist vergleiche Fasching römisch vier 323). Mangels entsprechender Behauptungen kommt daher im vorliegenden Fall eine Aufhebung zur Untersuchung eines anderen als des angezogenen Haftungsgrundes nicht in Betracht.
Legt man die erstgerichtlichen Feststellungen der Beurteilung zugrunde, muss eine grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei und ihrer Leute im Sinne des § 1319a ABGB in Übereinstimmung mit dem Erstgericht verneint werden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war die H*****stiege an den Vortagen geräumt und bestreut worden. Vereinzelte, festgetretene Schneestellen fallen nicht ins Gewicht. In Anbetracht der unveränderten Witterungslage war daher am Tage des Unfalls nur eine Kontrolle und eine allfällige Nachstreuung erforderlich. Dass hiefür nur ein Bediensteter eingesetzt wurde und diese Betreuung im Unfallszeitpunkt noch nicht restlos abgeschlossen war, stellt keine außergewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverletzung dar. Die erstgerichtlichen Feststellungen wurden jedoch vom Kläger bekämpft, und es wurde auch ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat sich, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung, mit diesen Berufungsgründen nicht befasst, so dass die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (§§ 510 und 503 Abs 1 Z 2 ZPO).Legt man die erstgerichtlichen Feststellungen der Beurteilung zugrunde, muss eine grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei und ihrer Leute im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB in Übereinstimmung mit dem Erstgericht verneint werden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war die H*****stiege an den Vortagen geräumt und bestreut worden. Vereinzelte, festgetretene Schneestellen fallen nicht ins Gewicht. In Anbetracht der unveränderten Witterungslage war daher am Tage des Unfalls nur eine Kontrolle und eine allfällige Nachstreuung erforderlich. Dass hiefür nur ein Bediensteter eingesetzt wurde und diese Betreuung im Unfallszeitpunkt noch nicht restlos abgeschlossen war, stellt keine außergewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverletzung dar. Die erstgerichtlichen Feststellungen wurden jedoch vom Kläger bekämpft, und es wurde auch ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat sich, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung, mit diesen Berufungsgründen nicht befasst, so dass die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (Paragraphen 510 und 503 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.