Begründung:
Das pädagogische Institut des Bundes in S***** liegt an der E*****. Davor befindet sich ein von der Straße durch Poller abgegrenzter kombinierte Geh- und Radweg, der im Zuge einer Neugestaltung dieses Bereiches von der beklagten Partei im Jahre 1991 geschaffen wurde.
Am 19.2.1992 stürzte die Klägerin gegen 8 Uhr 40 auf diesem Gehweg, als sie das Institutsgebäude in Richtung N***** verlassen hatte. Sie zog sich dabei eine Verletzung im rechten Knöchelbereich zu.
Die Klägerin begehrt Zahlung von S 100.000,-- an Schmerzengeld, S 6.602,10 an Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schadensfolgen aus dem Unfall. Die beklagte Partei sei Wegehalter und habe es aus grober Fahrlässigkeit über Tage unterlassen, den vereisten Gehweg entsprechend zu streuen und habe nur den Neuschnee beseitigt. Die beklagte Partei habe die Verpflichtung zur regelmäßigen Streuung des Gehweges gem § 93 StVO übernommen.Die Klägerin begehrt Zahlung von S 100.000,-- an Schmerzengeld, S 6.602,10 an Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schadensfolgen aus dem Unfall. Die beklagte Partei sei Wegehalter und habe es aus grober Fahrlässigkeit über Tage unterlassen, den vereisten Gehweg entsprechend zu streuen und habe nur den Neuschnee beseitigt. Die beklagte Partei habe die Verpflichtung zur regelmäßigen Streuung des Gehweges gem Paragraph 93, StVO übernommen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Unfallszeitpunkt sei keine Schneeglätte vorhanden gewesen, der betroffene Bereich werde ständig ordnungsgemäß mit Splitt bestreut; die Klägerin sei aus Unaufmerksamkeit auf dem gestreuten Bereich des Gehweges gestürzt. Die beklagte Partei habe am 18.2.1992 am Vormittag und am 19.2.1992 in der Zeit von 10 Uhr bis 10 Uhr 30 den Weg gestreut. Es sei der beklagten Partei unmöglich, überall gleichzeitig zu streuen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es ging von nachstehenden Feststellungen aus.
Die beklagte Partei als Straßenerhalterin bestreut im Stadtgebiet von S***** die kombinierten Geh- und Radwege. Hinsichtlich der Gehwege werden mit den Anrainern keine Vereinbarungen getroffen.
Am 18.2.1992 befand sich am ziemlich breiten Gehweg festgefrorener Schnee bei einer Temperaturlage von minus fünf bis null Grad Celsius. In der folgenden Nacht gab es leichten Schneefall. Am 18.2.1992 hat die beklagte Partei nicht ausreichend Streugut ausgebracht, sodaß im Zusammenhang mit dem Neuschnee eine äußerst glatte Oberfläche am 19.2.1992 bei Außentemperaturen von ca minus fünf Grad Celsius am Vormittag vorhanden war. Vor dem Unfall wurde durch die beklagte Partei nicht gestreut. Der stark benützte Gehweg wies durch das Gehen bedingt eine unebene Oberfläche auf, sodaß das Gehen grundsätzlich sehr beschwerlich war.
Die Klägerin begab sich um 7 Uhr 40 zum Institut und hatte dabei bereits Schwierigkeiten. Beim Weggehen um 8 Uhr 40 stürzte sie dann trotz betont vorsichtiger Gehweise. Auch andere Personen hatten um die Unfallszeit größte Schwierigkeiten, nicht zu Sturz zu kommen.
Das Erstgericht bejahte nach Darstellung der Haftungsgrundsätze des § 1319 a ABGB das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Der Weg werde insbesondere bei Schulzeiten stark begangen. Es sei geradezu wahrscheinlich, daß bei mangelhafter bzw nicht vorhandener Streuung dort jemand zu Sturz komme. Richtig sei zwar, daß die beklagte Partei aufgrund des großen Stadtgebietes nicht überall streuen könne, doch wenn sich aus Temperatur und Schneelage ergebe, daß eine Gefahr für Menschen bestehen könne, bestehe die Pflicht, mit dem Streuen früher zu beginnen, um um 7 Uhr gesicherte Verkehrsverhältnisse zu erreichen. Sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren seien daher berechtigt.Das Erstgericht bejahte nach Darstellung der Haftungsgrundsätze des Paragraph 1319, a ABGB das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Der Weg werde insbesondere bei Schulzeiten stark begangen. Es sei geradezu wahrscheinlich, daß bei mangelhafter bzw nicht vorhandener Streuung dort jemand zu Sturz komme. Richtig sei zwar, daß die beklagte Partei aufgrund des großen Stadtgebietes nicht überall streuen könne, doch wenn sich aus Temperatur und Schneelage ergebe, daß eine Gefahr für Menschen bestehen könne, bestehe die Pflicht, mit dem Streuen früher zu beginnen, um um 7 Uhr gesicherte Verkehrsverhältnisse zu erreichen. Sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren seien daher berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es traf noch die ergänzende Feststellung, daß an die Begrenzungsmauern der Liegenschaft E*****-Straße ein durch eine Sperrlinie vom Radweg getrennter Gehweg anschließe, wobei der Radweg seinerseits baulich von der Straße getrennt sei. Es übernahm die Feststellung, die Unfallstelle sei vor dem Unfall nicht ausreichend gestreut gewesen.
Rechtlich erörterte es, daß die beklagte Partei keine vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 93 StVO übernommen habe, weil nach den Feststellungen mit den Anrainern hinsichtlich der Gehwege keine Vereinbarung getroffen worden sei. Es verneinte das Vorliegen einer für die Haftung im Sinne des § 1319 a ABGB erforderlichen groben Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall komme maßgebliche Bedeutung dem Umstand zu, daß es für den Gehweg im Bereich der Unfallstelle vor dem pädagogischen Institut tatsächlich Liegenschaftseigentümer gebe, die als Anrainer der Unfallstelle gem § 93 Abs 1 StVO in der Zeit zwischen 6 Uhr bis 22 Uhr zur Gehsteigräumung und Bestreuung verpflichtet seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei es vertretbar, wenn sich eine Stadtgemeinde von der Größe der beklagten Partei in Bezug auf den Winterdienst in erster Linie auf Stellen konzentriere, wo Anrainer überhaupt fehlten oder eben auf die Straßenräumung. Die beklagte Partei habe auch als Wegehalter darauf vertrauen dürfen, daß die Anrainer ihrer Räum- und Streupflicht nachkämen. Sie hätte erst zur Haftung herangezogen werden können, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der in Betracht kommende Anrainer wiederholt gegen seine Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO verstoßen habe. In dieser Richtung seien keine Behauptungen aufgestellt worden. Grobes Verschulden sei daher der beklagten Partei ungeachtet des Umstandes, daß der Gehweg zum Unfallszeitpunkt nicht gestreut gewesen sei, nicht vorzuwerfen.Rechtlich erörterte es, daß die beklagte Partei keine vertragliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 93, StVO übernommen habe, weil nach den Feststellungen mit den Anrainern hinsichtlich der Gehwege keine Vereinbarung getroffen worden sei. Es verneinte das Vorliegen einer für die Haftung im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB erforderlichen groben Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall komme maßgebliche Bedeutung dem Umstand zu, daß es für den Gehweg im Bereich der Unfallstelle vor dem pädagogischen Institut tatsächlich Liegenschaftseigentümer gebe, die als Anrainer der Unfallstelle gem Paragraph 93, Absatz eins, StVO in der Zeit zwischen 6 Uhr bis 22 Uhr zur Gehsteigräumung und Bestreuung verpflichtet seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei es vertretbar, wenn sich eine Stadtgemeinde von der Größe der beklagten Partei in Bezug auf den Winterdienst in erster Linie auf Stellen konzentriere, wo Anrainer überhaupt fehlten oder eben auf die Straßenräumung. Die beklagte Partei habe auch als Wegehalter darauf vertrauen dürfen, daß die Anrainer ihrer Räum- und Streupflicht nachkämen. Sie hätte erst zur Haftung herangezogen werden können, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der in Betracht kommende Anrainer wiederholt gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO verstoßen habe. In dieser Richtung seien keine Behauptungen aufgestellt worden. Grobes Verschulden sei daher der beklagten Partei ungeachtet des Umstandes, daß der Gehweg zum Unfallszeitpunkt nicht gestreut gewesen sei, nicht vorzuwerfen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.