Rechtssatz RS0124737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124737
Entscheidungsdatum
19.11.2014
Rechtssatz
Im Fall der Übertragung der für eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage aus § 1319a ABGB resultierenden Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.Im Fall der Übertragung der für eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage aus Paragraph 1319 a, ABGB resultierenden Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Veröff: SZ 2009/57
- 3 Ob 136/12i
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 136/12i
Auch; Beisatz: Hier: Hausbetreuung. (T1)
- 2 Ob 36/12a
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 36/12a
Vgl; Beisatz: Hier: Ein durch den verspäteten Räumungseinsatz am Unfallstag indiziertes Organisationsverschulden eines Unternehmens, dem vom Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 5 StVO die Pflichten nach § 93 Abs 1 StVO rechtsgeschäftlich übertragen wurden. (T2)
- 3 Ob 184/14a
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124737
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20090429_OGH0002_0020OB00217_08P0000_003