Rechtssatz RS0121974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121974
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in § 93 Abs 1 StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in Paragraph 93, Absatz eins, StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 156/05p
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 156/05p
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Vgl; Veröff: SZ 2009/57
- 2 Ob 148/18f
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 148/18f
nur: Die Verpflichtung nach § 93 StVO besteht auch dann, wenn der Liegenschaftseigentümer zugleich Eigentümer jener Grundfläche ist, auf der sich der Gehsteig befindet. (T1); Veröff: SZ 2018/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121974
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20070323_OGH0002_0020OB00156_05P0000_003