Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden nachträglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht zulässig:Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden nachträglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht zulässig:
Es stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung des Weges sicherzustellen (RIS-Justiz RS0087607). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0029874, 0087607). Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030171, RS0030644 ua). Die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt jedoch in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0105331). Ein grobes Verschulden der erstbeklagten Partei hat das Berufungsgericht jedoch mit eingehender Begründung verneint. Darin ist jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal die Revision zu diesem Punkt keine näheren Ausführungen enthält. Auf die vom Berufungsgericht für erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des § 1319a ABGB auch für Wege innerhalb einer Wohnhausanlage gelten, kommt es im vorliegenden Fall daher nicht an, kommt doch nach dieser Gesetzesstelle nur eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit in Betracht.Es stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung des Weges sicherzustellen (RIS-Justiz RS0087607). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0029874, 0087607). Unter grober Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030171, RS0030644 ua). Die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt jedoch in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0105331). Ein grobes Verschulden der erstbeklagten Partei hat das Berufungsgericht jedoch mit eingehender Begründung verneint. Darin ist jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal die Revision zu diesem Punkt keine näheren Ausführungen enthält. Auf die vom Berufungsgericht für erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des Paragraph 1319 a, ABGB auch für Wege innerhalb einer Wohnhausanlage gelten, kommt es im vorliegenden Fall daher nicht an, kommt doch nach dieser Gesetzesstelle nur eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit in Betracht.
Dass eine allfällige Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter sich nicht auf bloße Besucher erstreckt, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl 2 Ob 335/97x = ZVR 1998/139; SZ 58/4). Zudem hat der Kläger zu einem allfälligen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne besondere Rechtsbeziehung ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch haftet (RIS-Justiz RS0114886). Worin im vorliegenden Fall ein besonderes vertragliches Verhältnis liegen soll, das auch Schutzpflichten zugunsten eines Besuchers begründen würde, ist nicht zu ersehen. Damit vermag der Kläger aber keine Rechtsfrage im Sinne der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Dass eine allfällige Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter sich nicht auf bloße Besucher erstreckt, entspricht ständiger Rechtsprechung vergleiche 2 Ob 335/97x = ZVR 1998/139; SZ 58/4). Zudem hat der Kläger zu einem allfälligen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne besondere Rechtsbeziehung ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch haftet (RIS-Justiz RS0114886). Worin im vorliegenden Fall ein besonderes vertragliches Verhältnis liegen soll, das auch Schutzpflichten zugunsten eines Besuchers begründen würde, ist nicht zu ersehen. Damit vermag der Kläger aber keine Rechtsfrage im Sinne der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Soweit sich die Revision auch gegen das Berufungsurteil in Ansehung der zweitbeklagten Partei richtet, wurde diese bereits gemäß § 508 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht zurückgewiesen.Soweit sich die Revision auch gegen das Berufungsurteil in Ansehung der zweitbeklagten Partei richtet, wurde diese bereits gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO vom Berufungsgericht zurückgewiesen.