Begründung:
Am 5.1.1996 gegen 11.30 Uhr kam die Klägerin als Fußgängerin auf dem Gehsteig vor einem Haus in Graz zu Sturz und verletzte sich dabei.
Sie nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch und begehrt von ihm zuletzt den Betrag von S 167.000 samt Anhang (darin Schmerzengeld S 160.000, Haushaltshilfe S 6.000 und Fahrtkosten S 1.000). Weiters begehrt sie die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle künftigen Schäden aus diesem Unfallsereignis hafte. Der Beklagte habe rechtsgeschäftlich die Räumung und Streuung des Gehsteiges vor diesem Haus von den Liegenschaftseigentümern übernommen. Er sei jedenfalls (auch nach seiner Pensionierung) dafür verantwortlich gewesen, daß die Bestimmungen der StVO bezüglich der Streupflicht eingehalten werden, zumal er die Einteilung, Organisation und Kontrolle des Reinigungstrupps übernommen habe. Der Gehsteig sei aber mangelhaft gestreut worden. Deshalb sei sie auf einer Eisplatte, die wegen einer geringen Schneeauflage nicht erkennbar gewesen sei, ausgerutscht, obwohl sie rutschfestes Schuhwerk getragen habe.
Der Beklagte bestritt seine passive Klagslegitimation, weil er (zur Unfallszeit) nicht mehr Eigentümer des Reinigungsunternehmens, das die Streupflicht des Liegenschaftseigentümers vertraglich übernommen habe, gewesen sei. Der Gehsteig sei im übrigen am 1.1.1996 und am 3.1.1996 ordnungsgemäß gestreut worden. Bis zum Unfallstag am 5.1.1996 sei eine weitere Streuung nicht erforderlich gewesen. Darüberhinaus habe sich der Unfall auch gar nicht vor dem in der Klage angegebenen Haus ereignet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden weiteren Feststellungen aus:
Der Beklagte schloß als Inhaber der Firma W.K*****, Glas- und Gebäudereinigung, mit der Immobilienverwaltung M***** als Vertreterin der Eigentümer des in der Klage angeführten Hauses im November 1991 einen Vertrag über die Reinigungsarbeiten für dieses Haus ab. Unter anderem war auch ein "Winterdienst", der die Schneeräumung und Bestreuung des öffentlichen Gehsteiges enthielt, vorgesehen. Seit 1.4.1995 ist Aloisia Waltraud K*****, die Ehefrau des Beklagten, Alleininhaberin des Unternehmens, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt in Pension ging. Seither ist der Beklagte im Unternehmen geringfügig beschäftigt und nimmt Kontrollaufgaben wahr. Ab diesem Zeitpunkt stand nur mehr die Ehefrau des Beklagten in einem Vertragsverhältnis zu den durch die Hausverwaltung vertretenen Hauseigentümern.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die den Liegenschaftseigentümer nach § 93 StVO treffenden Verkehrssicherungspflichten iSd Abs 5 leg cit der Firma K***** übertragen worden seien. Diese hafte daher anstelle der Liegenschaftseigentümer für Mängel bei Wahrnehmung der Streupflicht, die Liegenschaftseigentümer hingegen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1315 ABGB für die Auswahl ihres Besorgungsgehilfen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Ehefrau des Beklagten Inhaberin der Firma K***** gewesen, weshalb nur sie aus der vertraglichen Übernahme solcher Streupflichten in Anspruch genommen werden könnte. Dem Beklagten mangle es daher an der passiven Klagslegitimation.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die den Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 93, StVO treffenden Verkehrssicherungspflichten iSd Absatz 5, leg cit der Firma K***** übertragen worden seien. Diese hafte daher anstelle der Liegenschaftseigentümer für Mängel bei Wahrnehmung der Streupflicht, die Liegenschaftseigentümer hingegen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 1315, ABGB für die Auswahl ihres Besorgungsgehilfen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Ehefrau des Beklagten Inhaberin der Firma K***** gewesen, weshalb nur sie aus der vertraglichen Übernahme solcher Streupflichten in Anspruch genommen werden könnte. Dem Beklagten mangle es daher an der passiven Klagslegitimation.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision - mangels einer Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Art - nicht zulässig sei. Es führte im wesentlichen folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision - mangels einer Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebenen Art - nicht zulässig sei. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Die Klägerin halte ihre Behauptung, der Beklagte würde ihr aus vertraglich übernommenen Verpflichtungen haften, nicht mehr aufrecht, sie meine aber, den Beklagten aus deliktischer Haftung wegen Verstoßes gegen die Schutznorm des § 93 Abs 5 StVO in Anspruch nehmen zu können. Bei der in Rede stehenden Schutznorm handle es sich um die Bestimmung des § 93 Abs 1 StVO, die dem Liegenschaftseigentümer Reinigungs- und Streupflichten ua hinsichtlich der an das Grundstück anrainenden Gehsteige auferlege; diese Pflichten dürfe der Liegenschaftseigentümer nach Abs 5 rechtsgeschäftlich an einen anderen übertragen, der dann als (aus diesem Rechtsgeschäft) Verpflichteter anstelle des Eigentümers hafte. Adressat dieser Schutznorm sei somit der Liegenschaftseigentümer bzw derjenige, dem die dem Eigentümer obliegenden Verpflichtungen rechtsgeschäftlich übertragen worden seien. Dies treffe aber auf den Beklagten nicht zu, stehe doch fest, daß die von ihm seinerzeit vertraglich übernommenen Reinigungs- und Streupflichten für ihn zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr bestanden hätten, diese vielmehr von der nunmehrigen Alleininhaberin des Reinigungsunternehmens (als Vertragspartnerin der Hauseigentümer) wahrzunehmen gewesen seien. Daß der Beklagte vertragliche Verpflichtungen aus dem Reinigungsvertrag, der zwischen den Hauseigentümern und dem ihm seinerzeit gehörenden Unternehmen geschlossen wurde, etwa als Subunternehmer übernommen habe, stehe nicht fest; dies habe die Klägerin auch nie behauptet. Eine allfällige schuldhafte Verletzung ihm (als Pensionist) von dem Reinigungsunternehmen übertragener Kontrollaufgaben könne bloß einen Verstoß gegen ihm obliegende dienstvertragliche Verpflichtungen darstellen, begründe aber nicht seine Haftung nach § 93 Abs 5 StVO.Die Klägerin halte ihre Behauptung, der Beklagte würde ihr aus vertraglich übernommenen Verpflichtungen haften, nicht mehr aufrecht, sie meine aber, den Beklagten aus deliktischer Haftung wegen Verstoßes gegen die Schutznorm des Paragraph 93, Absatz 5, StVO in Anspruch nehmen zu können. Bei der in Rede stehenden Schutznorm handle es sich um die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO, die dem Liegenschaftseigentümer Reinigungs- und Streupflichten ua hinsichtlich der an das Grundstück anrainenden Gehsteige auferlege; diese Pflichten dürfe der Liegenschaftseigentümer nach Absatz 5, rechtsgeschäftlich an einen anderen übertragen, der dann als (aus diesem Rechtsgeschäft) Verpflichteter anstelle des Eigentümers hafte. Adressat dieser Schutznorm sei somit der Liegenschaftseigentümer bzw derjenige, dem die dem Eigentümer obliegenden Verpflichtungen rechtsgeschäftlich übertragen worden seien. Dies treffe aber auf den Beklagten nicht zu, stehe doch fest, daß die von ihm seinerzeit vertraglich übernommenen Reinigungs- und Streupflichten für ihn zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr bestanden hätten, diese vielmehr von der nunmehrigen Alleininhaberin des Reinigungsunternehmens (als Vertragspartnerin der Hauseigentümer) wahrzunehmen gewesen seien. Daß der Beklagte vertragliche Verpflichtungen aus dem Reinigungsvertrag, der zwischen den Hauseigentümern und dem ihm seinerzeit gehörenden Unternehmen geschlossen wurde, etwa als Subunternehmer übernommen habe, stehe nicht fest; dies habe die Klägerin auch nie behauptet. Eine allfällige schuldhafte Verletzung ihm (als Pensionist) von dem Reinigungsunternehmen übertragener Kontrollaufgaben könne bloß einen Verstoß gegen ihm obliegende dienstvertragliche Verpflichtungen darstellen, begründe aber nicht seine Haftung nach Paragraph 93, Absatz 5, StVO.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.