Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Nach der auf Grund der damals in Geltung gestandenen Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 83 Abs. 6 StPolO erlassenen Kundmachung des Wiener Stadtsenates vom 27.1.1948, Amtsblatt der Stadt Wien 1948 Nr. 10 S. 10, wurde der Magistrat ermächtigt, Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken in den verbauten Ortsteilen von der Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung von Gehwegen bei Schneelage und zur Bestreuung bei Glatteis unter folgenden Voraussetzungen zu befreien: 1. Der Gehweg, für den die Befreiung angestrebt wird, darf nur untergeordnete Verkehrsbedeutung haben und wenig begangen sein; 2. In nächster Nähe, in der Regel auf der gegenüberliegenden Straßenseite muß ein Gehweg vorhanden sein, für den die Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung bei Schneelage und Glatteis nach den Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung besteht. Nach § 3 der Kundmachung durften solche Befreiungen nur unter dem Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufes erteilt werden. Diese Kundmachung war rechtliche Grundlage des Bescheides der Magistratsabteilung 46 vom 7.12.1950. Nach § 104 Abs. 2 StVO gelten Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, als auf Grund der Straßenverkehrsordnung erlassen, wenn sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Auch nach der derzeitigen Rechtslage kann die Behörde die nunmehr im § 93 Abs. 1 StVO normierten Anrainerpflichten zur Säuberung dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteige und Gehwege bei Schnee und Glatteis nach Abs. 4 der Gesetzesstelle durch Bescheid oder Verordnung einschränken. Die durch den Bescheid der beklagten Partei vom 7.12.1950 eingeräumte Ausnahmebewilligung war daher mit Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung nicht erloschen. Die Behörde hat dies auch nicht gemäß § 104 Abs. 2 aE StVO durch Bescheid festgestellt. Eine Einschränkung der Anrainerpflichten nach § 93 Abs. 1 StVO darf nach der geltenden Rechtslage (Abs. 4) nur nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ZVR 1964/128 ausführte, dienen die Bestimmungen des § 93 StVO über die Pflichten der Anrainer vornehmlich dem Fußgängerverkehr. Wenn daher im § 93 Abs. 4 StVO von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden. Kann die Sicherheit von Fußgängern beeinträchtigt sein (so etwa wenn kein anderer Gehsteig oder Gehweg zur Verfügung steht) dürfen Ausnahmegenehmigungen nach § 93 Abs. 4 StVO nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Ausnahmebescheides waren daher nach Genehmigung der Bauarbeiten und während der Durchführung derselben nicht mehr gegeben. Durch die von der beklagten Partei mit Bescheid vom 22.10.1984 bewilligten Arbeiten auf öffentlichen Straßen, die die stadtnäheren Gehalleen betrafen, mußte es der beklagten Partei klar sein, daß es zur Einweisung von Fußgängern auf Teile der Gehallee kommen könnte, die weder vom Streudienst der Gemeinde noch von dem ohne Ausnahmegenehmigung dazu verpflichteten Anrainer nach § 93 Abs. 1 StVO geräumt und gestreut würden. Die Pflicht zur Streuung der dritten Gehallee wurde durch den Bescheid vom 22.10.1984 nicht an den Bauführer überbunden. Der Bauführer hatte die Fußgänger dort nur in eine andere Gehallee "einzuweisen". Selbst die beklagte Partei geht, ohne daß sich dies aus dem Bescheid vom 22.10.1984 ergebe, in ihrer Revision nur davon aus, daß der Bauführer verpflichtet gewesen wäre, die mittlere Gehallee ordnungsgemäß zu räumen und zu bestreuen. Gerade diese Gehallee war nach dem vorliegenden, von der beklagten Partei in ihrer Revision ausdrücklich als richtig bezeichneten Sachverhalt aber durch die Baustelle unterbrochen. Damit war aber, nahm die beklagte Partei die Räumung und Streuung der dritten Gehallee nicht in ihren eigenen Aufgabenbereich, die Sicherheit und körperliche Integrität von dorthin der Baustelle ausweichenden, vom Bauführer eingewiesenen Fußgängern nicht mehr gewährleistet. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Bescheides vom 7.12.1950 waren damit aber nach der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellten Gesetzeslage gegeben. Die Unterlassung des Widerrufes erfolgte daher rechtswidrig. Ein haftungsbegründendes Organverhalten kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl. 1988/140; SZ 59/68; SZ 55/161 uva; Schragel, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Daß sich die Unterlassung kausal auswirkte, stellte das Erstgericht ausdrücklich fest. Es ist aber auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben. Der Rechtsträger haftet für jene auf Grund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens seiner Organe verursachten Schäden, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck geradezu verhindern sollte (SZ 61/43; SZ 55/190; SZ 52/44 uva; zuletzt 1 Ob 24/90 und 1 Ob 17/90; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 274; Schragel aaO 123). Zum Amtshaftungsrecht wird zwar anerkannt, daß ein subjektives Recht auf Führung der Verwaltung in gesetzmäßiger Weise nicht Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist. Es reicht auch trotz Kausalität die rechtswidrige schuldhafte Schadensverursachung allein nicht hin, um eine Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers auszulösen. Diese tritt aber dann ein, wenn die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor den eingetretenen Nachteilen zu schützen (SZ 59/68; SZ 57/149; JBl. 1984, 373 uva; Schragel aaO 124 mwN in Rz 121). Nach dem sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 93 Abs. 4 StVO klar ergebenden Normzweck dürfen Ausnahmegenehmigungen nur erlassen werden, wenn die Sicherheit von Fußgängern nicht gefährdet ist. Die Vorschrift hat daher also gerade den Zweck, Fußgängern vor den sich aus der Nichträumung und Nichtstreuung von Gehsteigen und Gehwegen ergebenden Nachteilen zu schützen. Daß die rechtswidrige Unterlassung nicht schuldhaft erfolgt sei, hat die dafür beweispflichtige Stadt Wien (EvBl. 1989/157; SZ 61/173; SZ 60/217 ua, zuletzt 1 Ob 24/90 und 1 Ob 17/90) nicht einmal behauptet.Nach der auf Grund der damals in Geltung gestandenen Vorschriften der Paragraphen 6, Absatz eins, 83, Absatz 6, StPolO erlassenen Kundmachung des Wiener Stadtsenates vom 27.1.1948, Amtsblatt der Stadt Wien 1948 Nr. 10 S. 10, wurde der Magistrat ermächtigt, Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken in den verbauten Ortsteilen von der Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung von Gehwegen bei Schneelage und zur Bestreuung bei Glatteis unter folgenden Voraussetzungen zu befreien: 1. Der Gehweg, für den die Befreiung angestrebt wird, darf nur untergeordnete Verkehrsbedeutung haben und wenig begangen sein; 2. In nächster Nähe, in der Regel auf der gegenüberliegenden Straßenseite muß ein Gehweg vorhanden sein, für den die Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung bei Schneelage und Glatteis nach den Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung besteht. Nach Paragraph 3, der Kundmachung durften solche Befreiungen nur unter dem Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufes erteilt werden. Diese Kundmachung war rechtliche Grundlage des Bescheides der Magistratsabteilung 46 vom 7.12.1950. Nach Paragraph 104, Absatz 2, StVO gelten Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, als auf Grund der Straßenverkehrsordnung erlassen, wenn sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Auch nach der derzeitigen Rechtslage kann die Behörde die nunmehr im Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierten Anrainerpflichten zur Säuberung dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteige und Gehwege bei Schnee und Glatteis nach Absatz 4, der Gesetzesstelle durch Bescheid oder Verordnung einschränken. Die durch den Bescheid der beklagten Partei vom 7.12.1950 eingeräumte Ausnahmebewilligung war daher mit Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung nicht erloschen. Die Behörde hat dies auch nicht gemäß Paragraph 104, Absatz 2, aE StVO durch Bescheid festgestellt. Eine Einschränkung der Anrainerpflichten nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO darf nach der geltenden Rechtslage (Absatz 4,) nur nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs erfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ZVR 1964/128 ausführte, dienen die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO über die Pflichten der Anrainer vornehmlich dem Fußgängerverkehr. Wenn daher im Paragraph 93, Absatz 4, StVO von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden. Kann die Sicherheit von Fußgängern beeinträchtigt sein (so etwa wenn kein anderer Gehsteig oder Gehweg zur Verfügung steht) dürfen Ausnahmegenehmigungen nach Paragraph 93, Absatz 4, StVO nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Ausnahmebescheides waren daher nach Genehmigung der Bauarbeiten und während der Durchführung derselben nicht mehr gegeben. Durch die von der beklagten Partei mit Bescheid vom 22.10.1984 bewilligten Arbeiten auf öffentlichen Straßen, die die stadtnäheren Gehalleen betrafen, mußte es der beklagten Partei klar sein, daß es zur Einweisung von Fußgängern auf Teile der Gehallee kommen könnte, die weder vom Streudienst der Gemeinde noch von dem ohne Ausnahmegenehmigung dazu verpflichteten Anrainer nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO geräumt und gestreut würden. Die Pflicht zur Streuung der dritten Gehallee wurde durch den Bescheid vom 22.10.1984 nicht an den Bauführer überbunden. Der Bauführer hatte die Fußgänger dort nur in eine andere Gehallee "einzuweisen". Selbst die beklagte Partei geht, ohne daß sich dies aus dem Bescheid vom 22.10.1984 ergebe, in ihrer Revision nur davon aus, daß der Bauführer verpflichtet gewesen wäre, die mittlere Gehallee ordnungsgemäß zu räumen und zu bestreuen. Gerade diese Gehallee war nach dem vorliegenden, von der beklagten Partei in ihrer Revision ausdrücklich als richtig bezeichneten Sachverhalt aber durch die Baustelle unterbrochen. Damit war aber, nahm die beklagte Partei die Räumung und Streuung der dritten Gehallee nicht in ihren eigenen Aufgabenbereich, die Sicherheit und körperliche Integrität von dorthin der Baustelle ausweichenden, vom Bauführer eingewiesenen Fußgängern nicht mehr gewährleistet. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Bescheides vom 7.12.1950 waren damit aber nach der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellten Gesetzeslage gegeben. Die Unterlassung des Widerrufes erfolgte daher rechtswidrig. Ein haftungsbegründendes Organverhalten kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl. 1988/140; SZ 59/68; SZ 55/161 uva; Schragel, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Daß sich die Unterlassung kausal auswirkte, stellte das Erstgericht ausdrücklich fest. Es ist aber auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben. Der Rechtsträger haftet für jene auf Grund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens seiner Organe verursachten Schäden, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck geradezu verhindern sollte (SZ 61/43; SZ 55/190; SZ 52/44 uva; zuletzt 1 Ob 24/90 und 1 Ob 17/90; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 274; Schragel aaO 123). Zum Amtshaftungsrecht wird zwar anerkannt, daß ein subjektives Recht auf Führung der Verwaltung in gesetzmäßiger Weise nicht Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist. Es reicht auch trotz Kausalität die rechtswidrige schuldhafte Schadensverursachung allein nicht hin, um eine Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers auszulösen. Diese tritt aber dann ein, wenn die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck hat, den Geschädigten vor den eingetretenen Nachteilen zu schützen (SZ 59/68; SZ 57/149; JBl. 1984, 373 uva; Schragel aaO 124 mwN in Rz 121). Nach dem sich aus der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 93, Absatz 4, StVO klar ergebenden Normzweck dürfen Ausnahmegenehmigungen nur erlassen werden, wenn die Sicherheit von Fußgängern nicht gefährdet ist. Die Vorschrift hat daher also gerade den Zweck, Fußgängern vor den sich aus der Nichträumung und Nichtstreuung von Gehsteigen und Gehwegen ergebenden Nachteilen zu schützen. Daß die rechtswidrige Unterlassung nicht schuldhaft erfolgt sei, hat die dafür beweispflichtige Stadt Wien (EvBl. 1989/157; SZ 61/173; SZ 60/217 ua, zuletzt 1 Ob 24/90 und 1 Ob 17/90) nicht einmal behauptet.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.