Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl 1989/157, EvBl 1988/140; SZ 59/68, SZ 55/161 ua; Schragel, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht vor allem in den Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (SZ 55/161; SZ 54/86 ua; Walter-Mayer, Grundriß des österr Verwaltungsverfahrensrechtes4 Rz 262, 633). Das AVG 1950 findet auf das behördliche Verfahren der Organe der Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut Anwendung (Art II Abs 2 A Z 2 EGVG; Walter-Mayer aaO Rz 64); der Stadtsenat der beklagten Partei als Baubehörde erster Instanz war verpflichtet, über den Antrag der klagenden Partei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wie bereits in der dieselben Parteien betreffenden Entscheidung des erkennenden Senates vom 24.Mai 1989, 1 Ob 5/89 = EvBl 1989/157 mwN ausgesprochen hat, ist das ausschließliche Verschulden der Behörde iS des § 73 Abs 2 AVG 1950 objektives Erfordernis des Devolutionsantrages, es kann mit einem subjektiv vorwerfbaren Verschulden iS des Schadenersatz- und des Amtshaftungsrechtes nicht gleichgesetzt werden. Ob Organe iS des § 1 Abs 1 AHG schuldhaft handelten, ist vom Amtshaftungsgericht immer aus eigenem ohne Bindung an die Entscheidung der Oberbehörde über den Devolutionsantrag zu prüfen. Ob die von der Oberbehörde angenommene rechtswidrige Verfahrensverzögerung auch schuldhaft erfolgte, ist allein vom Amtshaftungsgericht zu beurteilen (JBl 1989, 655). Die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden an der Erfüllung einer Rechtspflicht trifft, weil Organe der Rechtsträger ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, stets den Rechtsträger (EvBl 1989/157; JBl 1989, 45; SZ 60/217 ua; Schragel aaO 142).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl 1989/157, EvBl 1988/140; SZ 59/68, SZ 55/161 ua; Schragel, AHG2 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht vor allem in den Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (SZ 55/161; SZ 54/86 ua; Walter-Mayer, Grundriß des österr Verwaltungsverfahrensrechtes4 Rz 262, 633). Das AVG 1950 findet auf das behördliche Verfahren der Organe der Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut Anwendung (Artikel römisch zwei, Absatz 2, A Ziffer 2, EGVG; Walter-Mayer aaO Rz 64); der Stadtsenat der beklagten Partei als Baubehörde erster Instanz war verpflichtet, über den Antrag der klagenden Partei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wie bereits in der dieselben Parteien betreffenden Entscheidung des erkennenden Senates vom 24.Mai 1989, 1 Ob 5/89 = EvBl 1989/157 mwN ausgesprochen hat, ist das ausschließliche Verschulden der Behörde iS des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 objektives Erfordernis des Devolutionsantrages, es kann mit einem subjektiv vorwerfbaren Verschulden iS des Schadenersatz- und des Amtshaftungsrechtes nicht gleichgesetzt werden. Ob Organe iS des Paragraph eins, Absatz eins, AHG schuldhaft handelten, ist vom Amtshaftungsgericht immer aus eigenem ohne Bindung an die Entscheidung der Oberbehörde über den Devolutionsantrag zu prüfen. Ob die von der Oberbehörde angenommene rechtswidrige Verfahrensverzögerung auch schuldhaft erfolgte, ist allein vom Amtshaftungsgericht zu beurteilen (JBl 1989, 655). Die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden an der Erfüllung einer Rechtspflicht trifft, weil Organe der Rechtsträger ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, stets den Rechtsträger (EvBl 1989/157; JBl 1989, 45; SZ 60/217 ua; Schragel aaO 142).
Nach § 8 Abs 1 Stmk.BauO sind bei allen Bauführungen ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (ua Abstellflächen für Kraftfahrzeuge) zu schaffen und zu erhalten. Gleichermaßen normiert § 4 Abs 1 Stmk.Garagenordnung, LGBl 1979/27, daß bei der Errichtung baulicher Anlagen vom Baubewerber geeignete Abstellflächen herzustellen sind. Nach der Stmk.Garagenordnung sind Abstellflächen nicht überbaute Flächen im Freien, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen (§ 3 Abs 2 leg cit), Abstellplätze hingegen Teilflächen einer Abstellfläche (§ 3 Abs 3 leg cit). Aus Gründen des Nachbarschutzes müssen Abstellflächen so angeordnet, ausgeführt und betrieben werden, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist (§ 5 Abs 1 leg cit). Nach § 28 Abs 1 Stmk.Garagenordnung - die Ausnahmebestimmung des § 28 Abs 2 leg cit kommt nicht zur Anwendung, weil eine Abstellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge errichtet werden sollte - bedarf die Errichtung, Änderung und Erweiterung sowie die Benützung von Abstellflächen nach den §§ 2, 3, 62, 69 Stmk.Bauordnung einer Bewilligung der Behörde. Ob durch Abstellplätze Nachbarn infolge von Immissionen beeinträchtigt werden, hängt insbesondere von der Anordnung der Stellplätze ab (Hauer, BaurechtsSlg 1078).Nach Paragraph 8, Absatz eins, Stmk.BauO sind bei allen Bauführungen ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (ua Abstellflächen für Kraftfahrzeuge) zu schaffen und zu erhalten. Gleichermaßen normiert Paragraph 4, Absatz eins, Stmk.Garagenordnung, LGBl 1979/27, daß bei der Errichtung baulicher Anlagen vom Baubewerber geeignete Abstellflächen herzustellen sind. Nach der Stmk.Garagenordnung sind Abstellflächen nicht überbaute Flächen im Freien, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen (Paragraph 3, Absatz 2, leg cit), Abstellplätze hingegen Teilflächen einer Abstellfläche (Paragraph 3, Absatz 3, leg cit). Aus Gründen des Nachbarschutzes müssen Abstellflächen so angeordnet, ausgeführt und betrieben werden, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist (Paragraph 5, Absatz eins, leg cit). Nach Paragraph 28, Absatz eins, Stmk.Garagenordnung - die Ausnahmebestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, leg cit kommt nicht zur Anwendung, weil eine Abstellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge errichtet werden sollte - bedarf die Errichtung, Änderung und Erweiterung sowie die Benützung von Abstellflächen nach den Paragraphen 2, 3, 62, 69, Stmk.Bauordnung einer Bewilligung der Behörde. Ob durch Abstellplätze Nachbarn infolge von Immissionen beeinträchtigt werden, hängt insbesondere von der Anordnung der Stellplätze ab (Hauer, BaurechtsSlg 1078).
Nach dem allein maßgeblichen Tatsachenvorbringen in erster Instanz - der vorbereitende Schriftsatz der klagenden Partei ON 12 wurde erst nach Schluß der Verhandlung überreicht - stützt die klagende Partei ihre Behauptung einer schuldhaften Verzögerung der Bescheiderlassung und den dadurch bewirkten Mietentgang (für die Dauer der Bauunterbrechung) von einem auf einem halben Monat darauf, daß das Ermittlungsverfahren spätestens mit Vorlage des Bescheidentwurfes an den Stadtsenat abgeschlossen gewesen sei und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichend gewesen wären, den Bewilligungsbescheid zu erlassen. Ein weiteres Parteiengehör sei nicht zu wahren gewesen.
In beiden Punkte liegen aber die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht vor, sodaß die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die - entgegen dem Klagsvorbringen erst am 20.3.1987 vorgenommene - Planänderung formal auf die Fortführung des Ermittlungsverfahrens geeignet und ausreichend war, auf sich beruhen kann, zumal auch die zuständigen Organe der beklagten Partei darin nie ein Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens erblickt haben. In der Verwaltungspraxis, insbesondere bei Erteilung von Bauansuchen, wird neuerdings von "projektändernden Auflagen" gesprochen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1990, 513, mit zahlreichen Nachweisen aus der Lehre und Rechtsprechung aller Höchstgerichte ausführte, werden unter Auflagen belastende (= pflichtbegründende) Nebenbestimmungen verstanden, die einem an sich begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden. Sie können auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein und bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden solche Auflagen auferlegt, so steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den ihm durch den begünstigenden Verwaltungsakt eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, dann hat er die Auflage zu erfüllen. Der Verwaltungsakt wird ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage rechtswirksam. Das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen, doch kann die Auflage, wenn sie nicht erfüllt wird, vollstreckt werden. Eine "projektändernde Auflage" ist keine Auflage im dargestellten Sinn. Wurde einem Bauwerber eine solche "Auflage" erteilt, an die er sich bei Ausführung des Baues nicht hält, kann die Einhaltung der Auflage nicht unmittelbar auf Grund der rechtskräftigen Baubewilligung vollstreckt werden. Es ist vielmehr vorerst wegen Konsenswidrigkeit des Baues ein baupolizeiliches Auftragsverfahren erforderlich (ZfVB 1983/1/379). Die Aufnahme einer solchen "projektändernden Auflage" ändert vielmehr das Bauvorhaben in seinem Wesen. Sie stellt eine von der Behörde vorgeschlagene Änderung des Projektes dar, die der Bauwerber durch seine Zustimmung zu seinem eigenen Antrag macht. Bei einer Änderung des Bauvorhabens sind aber auch die Baupläne entsprechend zu berichtigen, allenfalls auszuwechseln (Krzizek, System des österreichischen Baurechts II 85, 90, 104). Die von der klagenden Partei durch die Verlegung der Abstellplätze vorgenommene Änderung des Bauvorhabens brachte es daher mit sich, daß auch die Baupläne (hier insbesondere der Lageplan) richtigzustellen waren. Diese Richtigstellung erfolgte erst am 20.3.1987. Entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei war aber damit allein für die Organe der beklagten Partei noch nicht die Möglichkeit geschaffen, nunmehr sofort den von der klagenden Partei angestrebten Baubewilligungsbescheid zu erlassen.In beiden Punkte liegen aber die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht vor, sodaß die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die - entgegen dem Klagsvorbringen erst am 20.3.1987 vorgenommene - Planänderung formal auf die Fortführung des Ermittlungsverfahrens geeignet und ausreichend war, auf sich beruhen kann, zumal auch die zuständigen Organe der beklagten Partei darin nie ein Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens erblickt haben. In der Verwaltungspraxis, insbesondere bei Erteilung von Bauansuchen, wird neuerdings von "projektändernden Auflagen" gesprochen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1990, 513, mit zahlreichen Nachweisen aus der Lehre und Rechtsprechung aller Höchstgerichte ausführte, werden unter Auflagen belastende (= pflichtbegründende) Nebenbestimmungen verstanden, die einem an sich begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden. Sie können auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein und bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden solche Auflagen auferlegt, so steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den ihm durch den begünstigenden Verwaltungsakt eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, dann hat er die Auflage zu erfüllen. Der Verwaltungsakt wird ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflage rechtswirksam. Das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen, doch kann die Auflage, wenn sie nicht erfüllt wird, vollstreckt werden. Eine "projektändernde Auflage" ist keine Auflage im dargestellten Sinn. Wurde einem Bauwerber eine solche "Auflage" erteilt, an die er sich bei Ausführung des Baues nicht hält, kann die Einhaltung der Auflage nicht unmittelbar auf Grund der rechtskräftigen Baubewilligung vollstreckt werden. Es ist vielmehr vorerst wegen Konsenswidrigkeit des Baues ein baupolizeiliches Auftragsverfahren erforderlich (ZfVB 1983/1/379). Die Aufnahme einer solchen "projektändernden Auflage" ändert vielmehr das Bauvorhaben in seinem Wesen. Sie stellt eine von der Behörde vorgeschlagene Änderung des Projektes dar, die der Bauwerber durch seine Zustimmung zu seinem eigenen Antrag macht. Bei einer Änderung des Bauvorhabens sind aber auch die Baupläne entsprechend zu berichtigen, allenfalls auszuwechseln (Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch zwei 85, 90, 104). Die von der klagenden Partei durch die Verlegung der Abstellplätze vorgenommene Änderung des Bauvorhabens brachte es daher mit sich, daß auch die Baupläne (hier insbesondere der Lageplan) richtigzustellen waren. Diese Richtigstellung erfolgte erst am 20.3.1987. Entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei war aber damit allein für die Organe der beklagten Partei noch nicht die Möglichkeit geschaffen, nunmehr sofort den von der klagenden Partei angestrebten Baubewilligungsbescheid zu erlassen.
Die Anrainer Dr.Norbert, Julia und Juliana G*** waren nämlich dadurch, daß sie zur Bauverhandlung vom 22.1.1987 nicht erschienen waren, nicht im Sinn des § 42 AVG für Einwendungen, die sich aus der Projektänderung ergaben, präkludiert. Es entspricht vielmehr einhelliger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, daß ein Nachbar bei einer Änderung des Projektes - auch wenn sie in der Form einer projektsändernden Auflage gekleidet gewesen sein sollte - nicht daran gehindert ist, eine durch diese Auflage bewirkte Verletzung seiner Rechte ungeachtet des bisherigen Unterlassens von Einwendungen geltend zu machen. Erhebliche Änderungen in der Projektgestaltung führen dazu, daß eine eingetretene Präklusion wieder wegfällt (VfGHSlg. 8259/1978; VwSlg. 10.621/A; ZfVB 1987/2/444 ua); eine solche wesentliche Projektänderung wurde gerade darin erblickt, daß ein Nachbar behauptete, durch die Neugestaltung nunmehr wesentlich größeren Immissionen ausgesetzt zu sein (ZfVB 1985/4/1328). Gegenstand der Weisung vom 3.4.1987 war nicht nur die Nachforderung eines Gestaltungsplanes mit Bepflanzungsvorschlag, sondern der ausdrückliche und richtige Hinweis, daß das Parteiengehör der betroffenen Nachbarn zu wahren sein werde. Bei der Schaffung von Abstellplätzen hat die Baubehörde nach § 5 Abs 1 Stmk.Garagenordnung zu prüfen, ob dadurch eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belastung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Nach dem Inhalt des Bauaktes liegt das Grundstück der Familie G*** unmittelbar an die nunmehr beim Zufahrtsweg vor dem Gebäude anzulegenden Abstellflächen. Für diese Nachbarn war daher die Änderung des Projektes wesentlich, konnte doch gerade dadurch eine nunmehr unzumutbare Einwirkung von Immissionen herbeigeführt werden. Die Sache war daher keineswegs schon mit der - formal gewiß unzulänglichen - Änderung des Lageplanes spruchreif. Es bedurfte vielmehr eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Ob das Verlangen nach Vorlage eines Gestaltungsplanes mit Bepflanzungsvorschlag unvertretbar gewesen sei, kann dann aber auf sich beruhen, weil auch unabhängig davon das Ermittlungsverfahren weiterzuführen war. Die von der klagenden Partei den Organen der beklagten Partei vorgeworfene Verzögerung der Bewilligung des Bauansuchens ist daher maßgeblich durch die von ihr selbst vorgenommene Änderung des Bauvorhabens, der von ihr verspätet durchgeführten Berichtigung des Lageplanes und der durch die Projektänderung notwendig gewordenen Beiziehung von nicht präkludierten Nachbarn bewirkt worden. Der beklagten Partei ist damit der Beweis gelungen, daß ihre Organe kein Verschulden iS des § 1 AHG an der von der klagenden Partei behaupteten Verzögerung an der Bescheiderlassung trafen. Ein Amtshaftungsanspruch der klagenden Partei ist demnach zu verneinen und der Revision nicht Folge zu geben.Die Anrainer Dr.Norbert, Julia und Juliana G*** waren nämlich dadurch, daß sie zur Bauverhandlung vom 22.1.1987 nicht erschienen waren, nicht im Sinn des Paragraph 42, AVG für Einwendungen, die sich aus der Projektänderung ergaben, präkludiert. Es entspricht vielmehr einhelliger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, daß ein Nachbar bei einer Änderung des Projektes - auch wenn sie in der Form einer projektsändernden Auflage gekleidet gewesen sein sollte - nicht daran gehindert ist, eine durch diese Auflage bewirkte Verletzung seiner Rechte ungeachtet des bisherigen Unterlassens von Einwendungen geltend zu machen. Erhebliche Änderungen in der Projektgestaltung führen dazu, daß eine eingetretene Präklusion wieder wegfällt (VfGHSlg. 8259 aus 1978,; VwSlg. 10.621/A; ZfVB 1987/2/444 ua); eine solche wesentliche Projektänderung wurde gerade darin erblickt, daß ein Nachbar behauptete, durch die Neugestaltung nunmehr wesentlich größeren Immissionen ausgesetzt zu sein (ZfVB 1985/4/1328). Gegenstand der Weisung vom 3.4.1987 war nicht nur die Nachforderung eines Gestaltungsplanes mit Bepflanzungsvorschlag, sondern der ausdrückliche und richtige Hinweis, daß das Parteiengehör der betroffenen Nachbarn zu wahren sein werde. Bei der Schaffung von Abstellplätzen hat die Baubehörde nach Paragraph 5, Absatz eins, Stmk.Garagenordnung zu prüfen, ob dadurch eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belastung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Nach dem Inhalt des Bauaktes liegt das Grundstück der Familie G*** unmittelbar an die nunmehr beim Zufahrtsweg vor dem Gebäude anzulegenden Abstellflächen. Für diese Nachbarn war daher die Änderung des Projektes wesentlich, konnte doch gerade dadurch eine nunmehr unzumutbare Einwirkung von Immissionen herbeigeführt werden. Die Sache war daher keineswegs schon mit der - formal gewiß unzulänglichen - Änderung des Lageplanes spruchreif. Es bedurfte vielmehr eines weiteren Ermittlungsverfahrens. Ob das Verlangen nach Vorlage eines Gestaltungsplanes mit Bepflanzungsvorschlag unvertretbar gewesen sei, kann dann aber auf sich beruhen, weil auch unabhängig davon das Ermittlungsverfahren weiterzuführen war. Die von der klagenden Partei den Organen der beklagten Partei vorgeworfene Verzögerung der Bewilligung des Bauansuchens ist daher maßgeblich durch die von ihr selbst vorgenommene Änderung des Bauvorhabens, der von ihr verspätet durchgeführten Berichtigung des Lageplanes und der durch die Projektänderung notwendig gewordenen Beiziehung von nicht präkludierten Nachbarn bewirkt worden. Der beklagten Partei ist damit der Beweis gelungen, daß ihre Organe kein Verschulden iS des Paragraph eins, AHG an der von der klagenden Partei behaupteten Verzögerung an der Bescheiderlassung trafen. Ein Amtshaftungsanspruch der klagenden Partei ist demnach zu verneinen und der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.