Rechtssatz RS0049718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049718
Geschäftszahl
1Ob5/89; 1Ob24/90
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Die Oberbehörde hat bei Vorliegen eines Devolutionsantrages nicht zu prüfen, ob Organen der Behörde erster Instanz ein Verschulden im schadenersatzrechtlichen Sinn vorzuwerfen ist. Ausschließliches Verschulden der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist daher nicht mit einem subjektiv vorwerfbaren Verschulden im Sinne des Schadenersatzrechtes oder Amtshaftungsrechtes gleichzusetzen. Ob Organe schuldhaft gehandelt haben, hat das Amtshaftungsgericht immer aus eigenem zu prüfen.Die Oberbehörde hat bei Vorliegen eines Devolutionsantrages nicht zu prüfen, ob Organen der Behörde erster Instanz ein Verschulden im schadenersatzrechtlichen Sinn vorzuwerfen ist. Ausschließliches Verschulden der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist daher nicht mit einem subjektiv vorwerfbaren Verschulden im Sinne des Schadenersatzrechtes oder Amtshaftungsrechtes gleichzusetzen. Ob Organe schuldhaft gehandelt haben, hat das Amtshaftungsgericht immer aus eigenem zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 5/89
Veröff: SZ 62/98 = EvBl 1989/157 S 622
- 1 Ob 24/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 24/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049718
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010OB00005_8900000_001