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Entscheidung 2 Ob 76/23z×

Entscheidung 2 Ob 76/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040288 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den …
RS0075581 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriff …
RS0075592 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Die Anrainer sind verpflichtet, eine ein Meter breite Fläche entlang dem Straßenrand von Schnee zu säubern, auch wenn dadurch die Fahrbahn miterfasst oder sogar allein erfasst wird. VwGH vom 06.07.1965, Z 657/64; Veröff: ZVR 1966/110 S 124
RS0075594 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist (ähnlich schon ZV …
RS0133960 Rechtssatz 26.04.2022Zivilrecht
Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Räum- und Streupflicht für den Gehsteig (Gehweg) in seiner gesamten Breite, sofern nur die (straßenabgewandte) Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist …
RS0134328 Rechtssatz 16.05.2023Zivilrecht
Ein Anrainer ist nach § 93 Abs 1 StVO nicht verpflichtet, eine über den Gehsteig hinausreichende Fläche von Schnee zu räumen und zu streuen, auch wenn der Gehsteig schmäler als 1m ist.