Rechtssatz RS0133960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133960
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Räum- und Streupflicht für den Gehsteig (Gehweg) in seiner gesamten Breite, sofern nur die (straßenabgewandte) Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist. Dies gilt auch im Fall eines mehr als drei Meter breiten Gehsteigs (Gehwegs).Den Liegenschaftseigentümer trifft nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO eine Räum- und Streupflicht für den Gehsteig (Gehweg) in seiner gesamten Breite, sofern nur die (straßenabgewandte) Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist. Dies gilt auch im Fall eines mehr als drei Meter breiten Gehsteigs (Gehwegs).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 35/22v
Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 35/22v
Beisatz: Hier: weitläufiges, annähernd kreisrundes Areal. (T1)
- 2 Ob 76/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 76/23z
vgl; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T2)
Anm: Vgl RS0134328.
Schlagworte
Räumpflicht, Streupflicht, Streuung, Schutzweg, Maximalbreite, Winterdienst, Fußgänger, Fußgängerverkehr, Gehsteigfläche, Anrainer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133960
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20220426_OGH0002_0020OB00035_22V0000_001