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Rechtssatz RS0029984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029984

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 23/94
  • 2 Ob 59/05y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
    Auch; Beisatz: Aus der Kundmachung der Öffnungszeiten allein ist nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf ein Tankstellengelände verboten ist. (T1)
  • 4 Ob 200/12h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 200/12h
    Beisatz: Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (im Sinn des Forstgesetzes) und keinen öffentlichen Weg zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T2)
    Beisatz: Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen; dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden. (T3)
  • 3 Ob 184/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a
    Auch
  • 1 Ob 19/22h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 19/22h
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_0020OB00023_9400000_001