Rechtssatz RS0029984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029984
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (§ 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße (Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB) kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 23/94
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 23/94
- 2 Ob 59/05y
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
Auch; Beisatz: Aus der Kundmachung der Öffnungszeiten allein ist nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf ein Tankstellengelände verboten ist. (T1)
- 4 Ob 200/12h
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 200/12h
Beisatz: Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (im Sinn des Forstgesetzes) und keinen öffentlichen Weg zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. (T2)
Beisatz: Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen; dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden. (T3)
- 3 Ob 184/14a
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 184/14a
Auch
- 1 Ob 19/22h
Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 19/22h
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029984
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00023_9400000_001