Rechtssatz RS0124487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124487
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass eine Unfallstelle zur Unfallszeit eisglatt und nicht bestreut war, ist noch kein der Gemeinde als Wegehalterin anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie (beziehungsweise der zu ihren „Leuten" zählende Bedienstete) es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124487
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0020OB00115_08P0000_002