Begründung:
Am 24. 2. 2002 besuchte der Kläger gemeinsam mit anderen Angehörigen seinen zur Kur in Bad Gastein aufhältigen Schwager. Um etwa 13 Uhr ging die Gruppe auf der Meyerbeerstraße Richtung Wasserfall, wobei zunächst geplant war, die nach rechts in Gehrichtung abzweigende Karl-Wurmb-Straße rechts liegen zu lassen. Beide Straßen weisen ein relativ starkes Gefälle talwärts auf. Aufgrund der Steilheit beheizt die beklagte Gemeinde schon seit Jahren mit erheblichem finanziellem Aufwand das gesamte Wegenetz zwischen Bahnhof und Ortszentrum, sodass dieses im Winter schnee- und eisfrei ist. Auf der Meyerbeerstraße wird ein Teil der Fahrbahn beheizt, im Bereich der Karl-Wurmb-Straße nur der neben der Fahrbahn verlaufende Gehsteig, welcher teilweise in Treppenform ausgebildet ist. Die Fahrbahn selbst wird dort nicht beheizt. Auf der Karl-Wurmb-Straße besteht ein allgemeines Fahrverbot ausgenommen für Anrainer. Zum Unfallszeitpunkt war die Fahrbahn der Karl-Wurmb-Straße und die nicht beheizte Hälfte der Meyerbeerstraße mit einer geringen Schneeauflage bedeckt, die Treppenwege waren schnee- und eisfrei. Der Kläger hatte mit der Personengruppe die Karl-Wurmb-Straße bereits passiert und befand sich im Bereich eines Lokals Ecke Meyerbeerstraße/Karl-Wurmb-Straße als man sich entschloss, die Karl-Wurmb-Straße hinunterzugehen. Die Gruppe ging jedoch nicht auf dem schneefreien Teil der Meyerbeerstraße die paar Meter zurück bis zum Treppenweg, sondern kürzte den Weg ab, indem sie schräg über die Fahrbahn der Karl-Wurmb-Straße auf die andere Straßenseite zu gelangen trachtete. Auf halbem Weg rutschte der Kläger aus, stürzte und verletzte sich schwer. Es stellte sich heraus, dass an dieser Stelle ein mit der Fahrbahn niveaugleicher, jedoch durch die Schneedecke nicht sichtbarer Thermalwasserkanaldeckel war. Das Thermalwassernetz und die dazu gehörigen Leitungsteile, wie auch der Deckel, liegen in der Verantwortung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde Bad G*, welche von der Gemeinde Bad G* als Einzelunternehmer betrieben werden.
Der rechteckige, vollflächig ausgestaltete Metalldeckel wies eine verwitterte, beinahe zur Gänze abgenützte mit nicht mehr stark ausgeprägter Riffelung versehene Oberfläche auf. Dadurch wich die Oberfläche des Metalldeckels in ihrer Griffigkeit von derjenigen der umgebenden Asphaltfläche ab.
Der Kläger begehrte, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 1319 und 1319a ABGB, von der beklagten Partei die Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 10.000 sA sowie die Feststellung der Haftung für weitere Unfallsfolgen, weil die Verletzung des Klägers noch nicht völlig ausgeheilt und insbesondere eine weitere Operation erforderlich sei.Der Kläger begehrte, gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, von der beklagten Partei die Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 10.000 sA sowie die Feststellung der Haftung für weitere Unfallsfolgen, weil die Verletzung des Klägers noch nicht völlig ausgeheilt und insbesondere eine weitere Operation erforderlich sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt ihre Haftung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei iSd § 1319a ABGB nicht vorliege. Wenngleich die Metallabdeckung als "Werk" iSd § 1319 ABGB aufzufassen sei, fehle es an den weiteren Haftungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei iSd Paragraph 1319 a, ABGB nicht vorliege. Wenngleich die Metallabdeckung als "Werk" iSd Paragraph 1319, ABGB aufzufassen sei, fehle es an den weiteren Haftungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte wie das Erstgericht eine Haftung der beklagten Partei nach § 1319a ABGB, weil dieser grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Wohl sei eine Metallabdeckung als "Werk" zu beurteilen; auch könne im vorliegenden Fall § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB nicht verdrängen, weil die beklagte Gemeinde neben der Wegeerhaltung ein besonderes Interesse an der Thermalwasserleitung zukomme (RIS-Justiz RS0107589), doch könne die bloße Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung auch bei weitester Auslegung keine Haftung nach § 1319 ABGB auslösen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Frage der Haftung nach § 1319 ABGB insbesondere dahin nicht völlig einheitlich sei, ob nur für Gefahren gehaftet werde, die sich aus der Statik und der Dynamik eines Werkes ergeben, oder aber für alle Folgen eines mangelhaften Zustandes eines Werkes zu haften sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte wie das Erstgericht eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319 a, ABGB, weil dieser grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Wohl sei eine Metallabdeckung als "Werk" zu beurteilen; auch könne im vorliegenden Fall Paragraph 1319 a, ABGB als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB nicht verdrängen, weil die beklagte Gemeinde neben der Wegeerhaltung ein besonderes Interesse an der Thermalwasserleitung zukomme (RIS-Justiz RS0107589), doch könne die bloße Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung auch bei weitester Auslegung keine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB auslösen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Frage der Haftung nach Paragraph 1319, ABGB insbesondere dahin nicht völlig einheitlich sei, ob nur für Gefahren gehaftet werde, die sich aus der Statik und der Dynamik eines Werkes ergeben, oder aber für alle Folgen eines mangelhaften Zustandes eines Werkes zu haften sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dieser keine Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Auch der Revisionswerber vermag keine über die Zulassungbegründung hinausgehende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Auch der Revisionswerber vermag keine über die Zulassungbegründung hinausgehende erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.