Die Revision der beklagten Partei ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Begriff des "Werkes" im Sinn des § 1319 ABGB weit auszulegen, sodaß diesem Begriff neben Zäunen, Geländern, Türen, Schranken, Bodenvertiefungen und überhaupt willkürlichen Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit (vgl. SZ 53/143 sowie weiters die bei Reischauer in Rummel2 II, Rz 3 und 4 zu § 1319 ABGB angeführten Judikaturbeispiele) auch ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel zu unterstellen ist. Ebenso wird das Haftungserfordernis des Einsturzes des Gebäudes oder Werkes oder des Ablösens von Teilen hievon weit ausgelegt.Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Begriff des "Werkes" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB weit auszulegen, sodaß diesem Begriff neben Zäunen, Geländern, Türen, Schranken, Bodenvertiefungen und überhaupt willkürlichen Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit vergleiche SZ 53/143 sowie weiters die bei Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 3 und 4 zu Paragraph 1319, ABGB angeführten Judikaturbeispiele) auch ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel zu unterstellen ist. Ebenso wird das Haftungserfordernis des Einsturzes des Gebäudes oder Werkes oder des Ablösens von Teilen hievon weit ausgelegt.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 626/80 = SZ 53/143 ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 1319 ABGB auf jede Beschädigung durch den mangelhaften Zustand des Werkes nicht angewendet werden könne, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten. Es sei daher die Einschränkung zu machen, daß der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt worden sei. Dies sei allerdings nicht nur dann der Fall, wenn etwas aus der Höhe herabstürze und dadurch einen Schaden verursache, sondern auch, wenn der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt worden sei. Der Oberste Gerichtshof folgte damit der Ansicht Koziols (Haftpflichtrecht2 II, S 394, 397), daß die besondere Gefährlichkeit der im § 1319 ABGB gemeinten Werke auf deren Höhe beruhe.Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 626/80 = SZ 53/143 ausgesprochen, daß die Vorschrift des Paragraph 1319, ABGB auf jede Beschädigung durch den mangelhaften Zustand des Werkes nicht angewendet werden könne, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten. Es sei daher die Einschränkung zu machen, daß der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt worden sei. Dies sei allerdings nicht nur dann der Fall, wenn etwas aus der Höhe herabstürze und dadurch einen Schaden verursache, sondern auch, wenn der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt worden sei. Der Oberste Gerichtshof folgte damit der Ansicht Koziols (Haftpflichtrecht2 römisch zwei, S 394, 397), daß die besondere Gefährlichkeit der im Paragraph 1319, ABGB gemeinten Werke auf deren Höhe beruhe.
In der Entscheidung 2 Ob 599/92 = EvBl 1994/8 wurde offen gelassen, ob sich die Haftung auch auf alle anderen Gefahren erstrecke, weil die Gefährdung durch eine Stützmauer schon aus deren Höhe erfolge.
In mehreren anderen Entscheidungen findet sich keine derartige Einschränkung. Eine Haftung nach § 1319 ABGB wurde mehrfach auch in Fällen bejaht, bei denen der angerichtete Schaden nicht durch die Wucht des herabstürzenden Teiles oder durch einen Sturz des Geschädigten in die Tiefe hervorgerufen wurde, sondern derartige Umstände keine oder keine wesentliche Rolle spielten. Es wurde etwa auch ein Kanaleinsturz und eine dadurch entstehende Mulde von bloß 8 bis 10 cm Tiefe (JBl 1986, 523), eine fehlerhaft befestigte Tür eines Bretterzaunes, die umfiel (SZ 41/27) und ein mangelhaft befestigtes und daher durch einen kräftigen Windstoß aufschwingendes Gartentor (EvBl 1971/280) dem Tatbestand des § 1319 ABGB unterstellt.In mehreren anderen Entscheidungen findet sich keine derartige Einschränkung. Eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB wurde mehrfach auch in Fällen bejaht, bei denen der angerichtete Schaden nicht durch die Wucht des herabstürzenden Teiles oder durch einen Sturz des Geschädigten in die Tiefe hervorgerufen wurde, sondern derartige Umstände keine oder keine wesentliche Rolle spielten. Es wurde etwa auch ein Kanaleinsturz und eine dadurch entstehende Mulde von bloß 8 bis 10 cm Tiefe (JBl 1986, 523), eine fehlerhaft befestigte Tür eines Bretterzaunes, die umfiel (SZ 41/27) und ein mangelhaft befestigtes und daher durch einen kräftigen Windstoß aufschwingendes Gartentor (EvBl 1971/280) dem Tatbestand des Paragraph 1319, ABGB unterstellt.
Wie in 6 Ob 699/82 = MietSlg 34.219 ausgeführt wurde, finden somit nicht alle Rechtsprechungsfälle in dem von Koziol dargelegten Gedanken eine hinlängliche Rechtfertigung. Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB scheint aber gemein zu sein, daß für willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleibt, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte.Wie in 6 Ob 699/82 = MietSlg 34.219 ausgeführt wurde, finden somit nicht alle Rechtsprechungsfälle in dem von Koziol dargelegten Gedanken eine hinlängliche Rechtfertigung. Allen Anwendungsfällen des Paragraph 1319, ABGB scheint aber gemein zu sein, daß für willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleibt, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte.
Die Eingrenzung der Anwendung des § 1319 ABGB im Sinne dieses Kriteriums erscheint auch dem erkennenden Senat sachgerechter als jene Koziols, dessen Ansicht auch von Reischauer (in Rummel2 II, Rz 2 zu § 1319 ABGB) als zu eng bezeichnet wird. Der erkennende Senat pflichtet Reischauer dahin bei, daß kein Anlaß besteht, die Begriffe "Einsturz oder Ablösen" auf Gefahren zu reduzieren, die aus einem beträchtlichen Höhenunterschied erfließen, sondern daß damit auch Gefahren umfaßt sein sollen, die sich aus der Statik und Dynamik des Werkes ergeben.Die Eingrenzung der Anwendung des Paragraph 1319, ABGB im Sinne dieses Kriteriums erscheint auch dem erkennenden Senat sachgerechter als jene Koziols, dessen Ansicht auch von Reischauer (in Rummel2 römisch zwei, Rz 2 zu Paragraph 1319, ABGB) als zu eng bezeichnet wird. Der erkennende Senat pflichtet Reischauer dahin bei, daß kein Anlaß besteht, die Begriffe "Einsturz oder Ablösen" auf Gefahren zu reduzieren, die aus einem beträchtlichen Höhenunterschied erfließen, sondern daß damit auch Gefahren umfaßt sein sollen, die sich aus der Statik und Dynamik des Werkes ergeben.
Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, kann ein zu einer anderen Beurteilung Anlaß gebender Unterschied darin, ob ein (eine Öffnung verschließender) Teil eines Gebäudes oder "Werkes" plötzlich einsinkt, umfällt, aufschwingt oder - wie hier - mit voller Wucht in die Höhe schnellt, nicht erblickt werden.
Die Vorinstanzen haben auch zutreffend dargelegt, daß der beklagten Partei der gemäß § 1319 ABGB ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen ist. Den Ausführungen in der Revision, die beklagte Partei habe bis zum gegenständlichen Vorfall keine Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des Sprungdeckels gehabt, steht allein schon der Umstand entgegen, daß nach dem dort angebrachten Schild sogar "Lebensgefahr" (!) bestanden haben soll, sodaß im Gegenteil davon auszugehen ist, daß der beklagten Partei seit jeher bewußt gewesen sein mußte, daß eine höchst gefahrträchtige Situation bestand. Die nunmehr in der Revision angestellten Spekulationen, daß dieses Schild nur wegen der Gefahr, daß der Sprungdeckel im Fall eines Brandes von innen geöffnet werden könnte, warnen sollte, vermögen die beklagte Partei nicht zu liberieren.Die Vorinstanzen haben auch zutreffend dargelegt, daß der beklagten Partei der gemäß Paragraph 1319, ABGB ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen ist. Den Ausführungen in der Revision, die beklagte Partei habe bis zum gegenständlichen Vorfall keine Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des Sprungdeckels gehabt, steht allein schon der Umstand entgegen, daß nach dem dort angebrachten Schild sogar "Lebensgefahr" (!) bestanden haben soll, sodaß im Gegenteil davon auszugehen ist, daß der beklagten Partei seit jeher bewußt gewesen sein mußte, daß eine höchst gefahrträchtige Situation bestand. Die nunmehr in der Revision angestellten Spekulationen, daß dieses Schild nur wegen der Gefahr, daß der Sprungdeckel im Fall eines Brandes von innen geöffnet werden könnte, warnen sollte, vermögen die beklagte Partei nicht zu liberieren.
Die in der Revision enthaltenen Erwägungen, daß eine Abgrenzung des Sprungdeckels durch ein unüberwindliches Hindernis dem Sinn des Fluchtweges widersprochen hätte, sind zwar richtig, ändern aber nichts daran, daß der beklagten Partei der Beweis, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe, mißlungen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte der Deckel gegen das Aufschnellen etwa durch das Anbringen einer Feder gesichert werden können. Es liegt im übrigen auf der Hand, daß der Deckel überhaupt durch eine andere Schachtabdeckung mit einem anderen, zeitgemäßeren Öffnungsmechanismus ausgetauscht hätte werden können. Die Gefährlichkeit des Sprungdeckels hätte demnach durchaus durch zielführende und zweckentsprechende Maßnahmen beseitigt werden können.
Die Anbringung des Warnschildes, das überhaupt nur aus einer bestimmten Position wahrnehmbar war und dessen Aussage für Personen, die nicht mit der Aufgabe und Funktion des Deckels vertraut waren, nicht besonders überzeugend wirkte, wurde von den Vorinstanzen zutreffend als völlig unzureichender Versuch einer Gefahrenabwehr qualifiziert.
Der Deckel war frei zugänglich und nahe eines ständig von Schülern frequentierten Weges positioniert. Die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein der Gefahr Unkundiger dieser aussetzt (vgl MietSlg 34.290), lag daher auf der Hand, zumal derartige Bodenabdeckungen Kinder erfahrungsgemäß geradezu zum Betreten verlocken.Der Deckel war frei zugänglich und nahe eines ständig von Schülern frequentierten Weges positioniert. Die Wahrscheinlichkeit, daß sich ein der Gefahr Unkundiger dieser aussetzt vergleiche MietSlg 34.290), lag daher auf der Hand, zumal derartige Bodenabdeckungen Kinder erfahrungsgemäß geradezu zum Betreten verlocken.
Da der Haftungstatbestand des § 1319 ABGB erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei, die diese Gefahrenquelle schuf, nicht auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Ingerenzprinzipes und der Verkehrssicherungspflichten (zu den Begriffen vgl Reischauer in Rummel2 II, Rz 4 und 5 zu § 1294 ABGB) zum Schadenersatz heranzuziehen wäre. Diese Frage läßt sich insbesondere deshalb nicht beantworten, weil in den Vorinstanzen unerörtert blieb, ob der beklagten Partei die Öffnung des Verkehrs oder zumindest die Duldung eines Verkehrs für die Allgemeinheit (ZVR 1978/111) unterstellt werden kann.Da der Haftungstatbestand des Paragraph 1319, ABGB erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei, die diese Gefahrenquelle schuf, nicht auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Ingerenzprinzipes und der Verkehrssicherungspflichten (zu den Begriffen vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 4 und 5 zu Paragraph 1294, ABGB) zum Schadenersatz heranzuziehen wäre. Diese Frage läßt sich insbesondere deshalb nicht beantworten, weil in den Vorinstanzen unerörtert blieb, ob der beklagten Partei die Öffnung des Verkehrs oder zumindest die Duldung eines Verkehrs für die Allgemeinheit (ZVR 1978/111) unterstellt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.