Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß die Gemeinde Obsteig den Weg errichtet hat und auch erhält. Die Mauer sei in den Weg einbezogen und daher ebenfalls von der Gemeinde zu erhalten.
Derartiges hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Es steht vielmehr fest, daß die Mauer von der Beklagten errichtet wurde und unmittelbar an den Weg angrenzt; Eigentümerin der Mauer ist die Beklagte.
Die Stützmauer ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB (s. SZ 17/121) und gleichzeitig eine im Zug des Weges befindliche Anlage im Sinne des § 1319 a Abs 2 ABGB (SZ 52/27). In einem solchen Fall kann der Geschädigte seinen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen, wenn der Schaden durch den mangelhaften Zustand des Werkes (der Anlage) entstanden ist (SZ 55/179; s. auch Rummel, ABGB2, § 1319 a Rz 29).Die Stützmauer ist ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB (s. SZ 17/121) und gleichzeitig eine im Zug des Weges befindliche Anlage im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz 2, ABGB (SZ 52/27). In einem solchen Fall kann der Geschädigte seinen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen, wenn der Schaden durch den mangelhaften Zustand des Werkes (der Anlage) entstanden ist (SZ 55/179; s. auch Rummel, ABGB2, Paragraph 1319, a Rz 29).
§ 1319 a ABGB läßt den Halter eines Weges für Schäden haften, die durch den mangelhaften Zustand des Weges verursacht werden, sofern der Halter oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, ist auch eine Frage seiner Verkehrssicherheit. Mangelhaft ist daher ein Weg (eine Stützmauer), wenn er (sie) nicht gegen Absturz gesichert ist (SZ 52/27). Ob die Beklagte als Halter der unmittelbar an den Weg angrenzenden und somit auch den Weg abstützenden Mauer auch (Mit-)Halter des Weges ist und daher nach § 1319 a ABGB haftet (s. SZ 52/27) kann aber hier dahingestellt bleiben.Paragraph 1319, a ABGB läßt den Halter eines Weges für Schäden haften, die durch den mangelhaften Zustand des Weges verursacht werden, sofern der Halter oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, ist auch eine Frage seiner Verkehrssicherheit. Mangelhaft ist daher ein Weg (eine Stützmauer), wenn er (sie) nicht gegen Absturz gesichert ist (SZ 52/27). Ob die Beklagte als Halter der unmittelbar an den Weg angrenzenden und somit auch den Weg abstützenden Mauer auch (Mit-)Halter des Weges ist und daher nach Paragraph 1319, a ABGB haftet (s. SZ 52/27) kann aber hier dahingestellt bleiben.
Die Beklagte trifft jedenfalls die (strengere) Haftung nach § 1319 ABGB. Diese Bestimmung erfaßt Schäden, die durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes verursacht wurden, wobei die Schäden Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sein müssen. § 1319 ABGB wird weit ausgelegt; nach dieser Bestimmung hat der Besitzer eines Werkes für alle Gefahren zu haften, die aus dessen Höhe oder Tiefe folgen (SZ 53/143 mwN); ob die Haftung auch auf alle anderen Gefahren zu erstrecken ist, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben (so Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1319 Rz 2), braucht hier nicht geprüft zu werden. Die Gefährdung durch die Stützmauer folgte aus ihrer Höhe. Die Stützmauer war gefährlich, weil sie 2 m senkrecht abfiel und weil ihre Krone der unmittelbar angrenzenden Straße niveaugleich war.Die Beklagte trifft jedenfalls die (strengere) Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. Diese Bestimmung erfaßt Schäden, die durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes verursacht wurden, wobei die Schäden Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sein müssen. Paragraph 1319, ABGB wird weit ausgelegt; nach dieser Bestimmung hat der Besitzer eines Werkes für alle Gefahren zu haften, die aus dessen Höhe oder Tiefe folgen (SZ 53/143 mwN); ob die Haftung auch auf alle anderen Gefahren zu erstrecken ist, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben (so Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1319, Rz 2), braucht hier nicht geprüft zu werden. Die Gefährdung durch die Stützmauer folgte aus ihrer Höhe. Die Stützmauer war gefährlich, weil sie 2 m senkrecht abfiel und weil ihre Krone der unmittelbar angrenzenden Straße niveaugleich war.
Als mangelhaft im Sinne des § 1319 ABGB wurde auch eine nicht ausreichend gesicherte Baugrube gewertet (MietSlg 27.235). Mangelhaft ist daher auch eine, wie oben ausgeführt, gefährliche Stützmauer, die nicht gegen Absturz gesichert ist.Als mangelhaft im Sinne des Paragraph 1319, ABGB wurde auch eine nicht ausreichend gesicherte Baugrube gewertet (MietSlg 27.235). Mangelhaft ist daher auch eine, wie oben ausgeführt, gefährliche Stützmauer, die nicht gegen Absturz gesichert ist.
Für Schäden, die aus der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes folgen, haftet der Besitzer. Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden (SZ 61/132 uva). Das trifft für die Beklagte zu; sie hätte dafür sorgen können, daß die Stützmauer ausreichend gesichert wird, sei es durch eigene Vorkehrungen, sei es durch eine entsprechende Aufforderung an die Gemeinde. Den Besitzer trifft die Beweislast dafür, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt augewendet hat (SZ 58/13 uva). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht ebracht; sie hat daher für die geltend gemachten Schäden einzustehen.Für Schäden, die aus der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes folgen, haftet der Besitzer. Besitzer im Sinne des Paragraph 1319, ABGB ist derjenige, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden (SZ 61/132 uva). Das trifft für die Beklagte zu; sie hätte dafür sorgen können, daß die Stützmauer ausreichend gesichert wird, sei es durch eigene Vorkehrungen, sei es durch eine entsprechende Aufforderung an die Gemeinde. Den Besitzer trifft die Beweislast dafür, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt augewendet hat (SZ 58/13 uva). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht ebracht; sie hat daher für die geltend gemachten Schäden einzustehen.
Das Berufungsgericht hat aber auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu Recht bejaht. Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen läßt (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 58; ZVR 1992, 113; ImmZ 1990, 287; s. auch Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1294 Rz 4, der den Besitz einer Gefahrenquelle unter Hinweis auf EvBl 1961/526 deren Schaffung gleichstellt).Das Berufungsgericht hat aber auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu Recht bejaht. Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen läßt (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 58; ZVR 1992, 113; ImmZ 1990, 287; s. auch Reischauer in Rummel, ABGB2, Paragraph 1294, Rz 4, der den Besitz einer Gefahrenquelle unter Hinweis auf EvBl 1961/526 deren Schaffung gleichstellt).
Der Beklagten hilft auch nicht, daß nicht sie es war, die den Weg und damit auch die angrenzende Stützmauer dem Verkehr eröffnet hat. Verkehrssicherungspflichten entstehen schon, wenn der Verkehr geduldet wird (ZVR 1978/111); die Beklagte hat den Verkehr aber nicht bloß geduldet, sie hat ihm durch die Einräumung der Wegedienstbarkeit ausdrücklich zugestimmt.
Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, daß die Stützmauer erst durch den Weg zu einer Gefahrenquelle geworden ist und daß der Weg nicht von ihr angelegt wurde. Maßgebend ist, daß die Beklagte die Gefahr erkennen konnte und auch in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen; denjenigen, der, wie die Beklagte, die Gefahr beherrscht, treffen die Verkehrssicherungspflichten (Koziol aaO 63; JBl 1991, 586).
Das Berufungsgericht hat die zutreffende Auffassung vertreten, daß ein objektiver Betrachter die Gefahr erkennen mußte, die der teilweise niveaugleiche Verlauf von Stützmauerkrone und Straße für die Straßenbenützer bedeutet. Daß, wie die Rechtsmittelwerberin ausführt, in den Jahren zuvor kein Unfall passiert war, ist ein Glücksfall, aber kein Beweis für die Ungefährlichkeit der Anlage oder für ein Mitverschulden der Verletzten. Ein Mitverschulden träfe die Verletzte nur, wenn ein sorgfältiger Mensch die Gefahrenstelle rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen hätte können (JBl 1991, 586); davon kann im vorliegenden Fall angesichts der (nach Monduntergang auch trotz aufgelockerter Bewölkung) herrschenden Dunkelheit keine Rede sein.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gemeinde Obsteig als Straßenhalter verantwortlich sei. Mehrere Schädiger, deren Anteil sich nicht bestimmen läßt, haften dem Geschädigten solidarisch (§ 1304 ABGB); zu welchen Teilen sie den Schaden zu tragen haben, ist in einem allfälligen Regreßverfahren zu klären.Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gemeinde Obsteig als Straßenhalter verantwortlich sei. Mehrere Schädiger, deren Anteil sich nicht bestimmen läßt, haften dem Geschädigten solidarisch (Paragraph 1304, ABGB); zu welchen Teilen sie den Schaden zu tragen haben, ist in einem allfälligen Regreßverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.