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Entscheidung 10 Ob 2444/96a×

Entscheidung 10 Ob 2444/96a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2444/96a

Entscheidungsdatum

11.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K*, Druckereibesitzer, *, vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde P*, vertreten durch Dr.Günter Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 116.808,30 sA und Feststellung (S 10.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.Oktober 1996, GZ 3 R 155/96k-94, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.April 1996, GZ 15 Cg 75/94w-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seiner außerordentlichen Revision rügt der Kläger in erster Linie, daß die Vorinstanzen zu Unrecht seinen Anspruch ausschließlich nach Paragraph 1319 a, ABGB geprüft haben. Er habe seinen Anspruch aber keinesfalls ausschließlich auf die Wegerhaltung gestützt, weshalb als Haftungsgrundlage auch Paragraph 1319, ABGB herangezogen werden müßte, weil kein Zweifel daran bestehe, daß die beklagte Gemeinde "Besitzer" der Kanalanlage und des eingebrochenen Kanaldeckels im Sinne des Paragraph 1319, ABGB sei und nach dieser Bestimmung zu beweisen gehabt hätte, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß die Bestimmung des Paragraph 1319, ABGB (die von den Vorinstanzen nicht herangezogen wurde) Schäden erfaßt, die durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes verursacht wurden, wobei die Schäden Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sein müssen. Sowohl der Begriff des Werkes als auch das Haftungserfordernis der Herbeiführung des Schadens durch "Einsturz oder Ablösung von Teilen" sind nach ständiger Rechtsprechung ausdehnend auszulegen (SZ 53/143). Im Zweifel soll nämlich der Besitzer des Werkes dessen Gefahren tragen (SZ 59/121). Nach ständiger Rechtssprechung hat der Besitzer eines Werkes für alle Gefahren zu haften, die aus dessen Höhe oder Tiefe folgen (EvBl 1994/8; 2 Ob 63/93 ua), wenn die Schäden Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sind. Die hier zu beurteilende Kanalabdeckung war mangelhaft, weil sie bereits einbrach, als sie vom Kläger als Fußgänger betreten wurde. Der Schaden wurde durch ein Einbrechen des schadhaften Kanaldeckels, also durch einen Einsturz im Sinne des Paragraph 1319, ABGB herbeigeführt vergleiche JBl 1986, 523; 2 Ob 19/95 mwN). Die Beklagte als "Besitzer" der Kanalanlage trifft die Beweislast dafür, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Den Besitzer eines Bauwerkes trifft allerdings nach Paragraph 1319, ABGB keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast (ständige Rechtssprechung, vergleiche , ABGB MGA34 Paragraph 1319, E 65, anderer Ansicht Reischauer in Rummel ABGBý Rz 15 zu Paragraph 1319,, der von einer durch Entlastbarkeit abgeschwächten Erfolgshaftung spricht). Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr und damit Verschulden voraus (JBl 1918, 247; ZBl 1932/43; SZ 24/78; EvBl 1983/63 ua). Der Gegenbeweis ist schon erbracht, wenn vernünftige Schutzvorkehrungen, getroffen wurden, also Schutzvorkehrungen die nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (ABGB MGA34 Paragraph 1319, E 56 und 66; vergleiche ZAS 1985/4 [P. Bydlinski]).

Nach den Feststellungen fertigte das Kulturbauamt beim Amt der Tiroler Landesregierung die für die Kanalisierung notwendigen Pläne an, es führte die Projektierung, die Bauaufsicht (Bauleitung) und die Bauausschreibung durch. Auch die für die Kanalisierung notwendigen Materialien wie Rohre und Kanaldeckel wurden von diesem Amt vorgeschrieben und bestellt. Die Ursachen für den Bruch des Kanaldeckels sind nicht mehr feststellbar. Die Bruchstellen konnten zum Unfallszeitpunkt bereits ein oder zwei Jahre alt sein, mußten jedoch bei einer Überprüfung des Kanaldeckels nicht auffallen. Alle Kanaldeckel im Gemeindegebiet werden nach den Feststellungen jährlich einmal von Gemeindearbeitern überprüft, dabei auch herausgehoben und auf Brüche untersucht. Weiters steht fest, daß ein Kanaldeckel, der bereits kleine Rißbildungen aufweist, sich fünf bis zehn Jahre unauffällig verhalten kann, bis es zum Bruch kommt. Daraus kann gefolgert werden, daß für die Beklagte auch bei entsprechender Sorgfaltsanwendung eine zum Eintritt des Schadens des Klägers führende Mangelhaftigkeit des Werkes nicht erkennbar war und nicht erkennbar sein mußte. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles vergleiche SZ 59/121), sodaß der konkreten Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (8 Ob 1501/93). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ABGB wird also in dem außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

Auch der Hinweis des Klägers auf Paragraph 37, des hier anzuwendenden Tiroler Straßengesetzes vom 28.9.1950 führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach hat die Gemeinde dafür zu sorgen, daß sämtliche Gemeindestraßen ordnungsmäßig in Stand gehalten und etwaige Verkehrshindernisse unverzüglich beseitigt werden. Bei Gefahr im Verzug hat sie die nötigen Vorkehrungen auf Kosten der Erhaltungspflichtigen zu treffen. Auch hier kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles gesagt werden, welche Vorkehrungen nötig sind, um das allfällige Einbrechen von Kanalabdeckungen zu verhindern. Daß der Beklagten eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des Paragraph 1311, ABGB vorgeworfen werden könne, ist nach den Feststellungen nicht anzunehmen. Soweit in der außerordentlichen Revision letztlich auch darauf verwiesen wird, daß die Beklagte grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB zu verantworten habe, so ist auch hier darauf zu verweisen, daß die Abgrenzung, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden kann und im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (10 ObS 1003/96).

Aus all dem folgt, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die außerordentliche Revision nicht erfüllt sind.

Textnummer

E45031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB02444.96A.0211.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Dokumentnummer

JJT_19970211_OGH0002_0100OB02444_96A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010100 Rechtssatz 17.02.1954Zivilrecht
Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war. Schadenersatz infolge Sturzes eines …
RS0023525 Rechtssatz 20.03.1951Zivilrecht
§ 1319 ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte.
RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Re …
RS0029880 Rechtssatz 12.07.1972Zivilrecht
Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1319 ABGB ist weit auszulegen.
RS0029932 Rechtssatz 12.04.1961Zivilrecht
Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstü …
RS0030035 Rechtssatz 28.01.1959Zivilrecht
Der Schuldlosigkeitsbeweis des Hauseigentümers nach § 1319 ABGB ist erbracht, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (vgl SZ 24/78).