Die Revision ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) und kann sich bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Davon ausgehend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass sich sein Rechtsmittel schon mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig erweist. Was die Anwendbarkeit des § 1319 ABGB betrifft, zieht er die dazu vom Berufungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen nämlich gar nicht in Zweifel. Die Revision macht vielmehr - nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts und der Beurteilung des Berufungsgerichtes - ausschließlich geltend, dass der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes, wonach von der Beklagten keine weiteren bzw zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zu setzen gewesen wären, aus folgenden Gründen „unrichtig" bzw „unzutreffend" sei:Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) und kann sich bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Davon ausgehend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass sich sein Rechtsmittel schon mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig erweist. Was die Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB betrifft, zieht er die dazu vom Berufungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen nämlich gar nicht in Zweifel. Die Revision macht vielmehr - nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts und der Beurteilung des Berufungsgerichtes - ausschließlich geltend, dass der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes, wonach von der Beklagten keine weiteren bzw zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zu setzen gewesen wären, aus folgenden Gründen „unrichtig" bzw „unzutreffend" sei:
Aufgrund der Jahreszeit (Winter) wäre (auch) mit starken Windgeschwindigkeiten (hier: einem Sturm mit 80 bis 86 km/h) zu rechnen gewesen; weitere Schutzmaßnahmen, wie sie auch das Erstgericht verlangt habe, wären der Beklagten ohne besonderen Aufwand jederzeit möglich und daher auch zumutbar gewesen; sie hätte nämlich auch durch Schließen des Schiebetores verhindern können, dass die Container auf den Vorplatz ihrer Filiale verfrachtet werden.
Auch damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat (vgl zuletzt: 7 Ob 255/04g), ist es ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jeder für die Verkehrssicherung zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr eröffnet (RIS-Justiz RS0023355). Wer insoweit eine Gefahrenquelle schafft, hat auch die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung hieraus abzuwenden (RIS-Justiz RS0022778). Diese (allgemeine) Verkehrssicherungspflicht (auch im Rahmen des sog Ingerenzprinzips: 1 Ob 77/03k; RIS-Justiz RS0022671; RS0022458) verlangt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zwar Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können; Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiv sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0023801; RS0023231; zuletzt: 7 Ob 255/04g).Wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat vergleiche zuletzt: 7 Ob 255/04g), ist es ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jeder für die Verkehrssicherung zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr eröffnet (RIS-Justiz RS0023355). Wer insoweit eine Gefahrenquelle schafft, hat auch die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung hieraus abzuwenden (RIS-Justiz RS0022778). Diese (allgemeine) Verkehrssicherungspflicht (auch im Rahmen des sog Ingerenzprinzips: 1 Ob 77/03k; RIS-Justiz RS0022671; RS0022458) verlangt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zwar Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können; Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiv sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0023801; RS0023231; zuletzt: 7 Ob 255/04g).
Auch für den Schuldlosigkeitsbeweis des "Besitzers" nach § 1319 ABGB genügt es daher, wenn dieser alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen (nach der Auffassung des Verkehrs) von ihm erwartet werden konnten (RIS-Justiz RS0030035; RS0030049). § 1319 ABGB normiert nämlich weder eine Erfolgs- (so allerdings Reischauer in Rummel³, § 1319 ABGB Rz 15: „durch Entlastbarkeit abgeschwächte Erfolgshaftung") noch eine Gefährdungs- (so allerdings [vereinzelt] ZVR 2003/37), sondern nach hM eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS-Justiz RS0023525; JBl 2002, 463; 6 Ob 60/02m; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 1/5; Terlitza, Aktuelle Rechtsprechung zur Bauwerkehaftung [§ 1319 ABGB], immolex 2001, 184 [186]; sämtliche zitiert in 7 Ob 255/04g).Auch für den Schuldlosigkeitsbeweis des "Besitzers" nach Paragraph 1319, ABGB genügt es daher, wenn dieser alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen (nach der Auffassung des Verkehrs) von ihm erwartet werden konnten (RIS-Justiz RS0030035; RS0030049). Paragraph 1319, ABGB normiert nämlich weder eine Erfolgs- (so allerdings Reischauer in Rummel³, Paragraph 1319, ABGB Rz 15: „durch Entlastbarkeit abgeschwächte Erfolgshaftung") noch eine Gefährdungs- (so allerdings [vereinzelt] ZVR 2003/37), sondern nach hM eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS-Justiz RS0023525; JBl 2002, 463; 6 Ob 60/02m; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 1/5; Terlitza, Aktuelle Rechtsprechung zur Bauwerkehaftung [§ 1319 ABGB], immolex 2001, 184 [186]; sämtliche zitiert in 7 Ob 255/04g).
Dem Geschädigten obliegt zwar nur der Beweis des "Besitzes" des Beklagten am (schadenstiftenden) Bauwerk sowie dessen Mangelhaftigkeit als Schadensursache, dem beklagten Besitzer hingegen, dass er die erforderlichen (vernünftigen: RIS-Justiz RS0030049) Schutzvorkehrungen getroffen hat (SZ 41/27; EvBl 1983/63; RIS-Justiz RS0029893; Reischauer, aaO Rz 16 und 17; Harrer in Schwimann², § 1319 ABGB Rz 13; Terlitza, aaO immolex 2001, 185 f; Wolff in Klang VI² 109), die nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten (6 Ob 80/02m; RIS-Justiz RS0030035; zuletzt: 7 Ob 255/04g). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt und die in der vorliegenden Revision angesprochenen Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (RIS-Justiz RS0029991 [T5]; RS0010100) hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029991).Dem Geschädigten obliegt zwar nur der Beweis des "Besitzes" des Beklagten am (schadenstiftenden) Bauwerk sowie dessen Mangelhaftigkeit als Schadensursache, dem beklagten Besitzer hingegen, dass er die erforderlichen (vernünftigen: RIS-Justiz RS0030049) Schutzvorkehrungen getroffen hat (SZ 41/27; EvBl 1983/63; RIS-Justiz RS0029893; Reischauer, aaO Rz 16 und 17; Harrer in Schwimann², Paragraph 1319, ABGB Rz 13; Terlitza, aaO immolex 2001, 185 f; Wolff in Klang VI² 109), die nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten (6 Ob 80/02m; RIS-Justiz RS0030035; zuletzt: 7 Ob 255/04g). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt und die in der vorliegenden Revision angesprochenen Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (RIS-Justiz RS0029991 [T5]; RS0010100) hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029991).
Dass dies insgesamt stets von der Kasuistik, speziell vom betroffenen Gefahrenort bestimmt ist, liegt auf der Hand. Eine solche Beurteilung lässt sich aber grundsätzlich nicht verallgemeinern und begründet schon deshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 255/04g; 1 Ob 216/04b). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Mangels erheblicher Rechtsfragen erweist sich die Revision daher als unzulässig.Dass dies insgesamt stets von der Kasuistik, speziell vom betroffenen Gefahrenort bestimmt ist, liegt auf der Hand. Eine solche Beurteilung lässt sich aber grundsätzlich nicht verallgemeinern und begründet schon deshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (7 Ob 255/04g; 1 Ob 216/04b). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Mangels erheblicher Rechtsfragen erweist sich die Revision daher als unzulässig.
Abschließend ist daher nur noch festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des „Werkes" iSd § 1319 ABGB weit auszulegen und eine sinngemäße Anwendung auf ähnliche Fälle zulässig ist (RIS-Justiz RS0029880; RS0029932). Ein „Werk" ist demnach nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie etwa ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung, ein Zaun, eine Plakatwand, eine Straßenabsperrung oder eine auf einem Stativ befestigte und aufgestellte Kamera (RIS-Justiz RS0029970; RS0030172; RS0030298; RS0029880 [T5 und T6]). Die Beurteilung, dass hievon auch aufeinander (bzw ineinander) gestapelte Müllcontainer umfasst sind, entspricht daher - entgegen dem Standpunkt der Revisionsbeantwortung - dieser Rechtsprechung, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Abschließend ist daher nur noch festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des „Werkes" iSd Paragraph 1319, ABGB weit auszulegen und eine sinngemäße Anwendung auf ähnliche Fälle zulässig ist (RIS-Justiz RS0029880; RS0029932). Ein „Werk" ist demnach nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie etwa ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung, ein Zaun, eine Plakatwand, eine Straßenabsperrung oder eine auf einem Stativ befestigte und aufgestellte Kamera (RIS-Justiz RS0029970; RS0030172; RS0030298; RS0029880 [T5 und T6]). Die Beurteilung, dass hievon auch aufeinander (bzw ineinander) gestapelte Müllcontainer umfasst sind, entspricht daher - entgegen dem Standpunkt der Revisionsbeantwortung - dieser Rechtsprechung, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Dieser Schriftsatz diente mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Dieser Schriftsatz diente mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.