Begründung:
Vom 18. 7. bis 12. 8. 2000 mietete der Verein "S*" (im Folgenden kurz: Verein oder "Falken") einen von der beklagten Partei betriebenen Gruppenzeltplatz im sog Europacamp in W*. Es handelt sich um ein ca 3 ha großes Wiesenareal, wobei der Verein auch berechtigt war, die Küche zu benützen und ihm auch ein Raum im sog "Steinhaus" als Kantine bzw Besprechungsraum der (Unter-)Gruppenleiter zur Verfügung gestellt wurde. Dieses "Steinhaus" befand sich an der Südostecke des Campingplatzareals. An der Westseite desselben befand sich ein 1,2 m tiefer, ca 80 bis 100 cm im Quadrat messender Wartungsschacht mit einem Absperrventil für die Wasserversorgung des "Steinhauses". Dieser Schacht war mit einer 25 bis 30 kg schweren Eisenplatte, die auf der Metallumrahmung des Schachtes auflag und plan mit der Betoneinfassung des Schachtes abschloss, abgedeckt. In der Platte befand sich eine Ausnehmung, sodass eine Person unter Zuhilfenahme eines Werkzeuges (etwa eines Schraubenziehers) die Abdeckung anheben und die Platte wegziehen konnte. Tatsächlich haben eine oder mehrere Personen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 23. 7. und 25. 7. 2000, 1,30 Uhr, diese Abdeckung entfernt und in den Schacht geworfen. Das "Steinhaus" hatte auch eine Außenbeleuchtung, die aber bei Dunkelheit nicht immer eingeschaltet war; das Licht wurde spätestens mit Schluss der Kantine gelöscht.
Die vom Verein "Falken" entsandte Gruppe umfasste insgesamt 120 Jugendliche im Alter zwischen 7 und 17 Jahren, die in aus acht bis zehn Personen bestehende Untergruppen untergliedert wurden. Der Kläger betreute eine dieser Gruppen.
Die Beklagte ihrerseits beschäftigte damals zehn bis elf Personen. Zu den Arbeiten ihres Personals zählte ua die Überprüfung der Sicherheit und die Kontrolle der Jugendlichen in der Nacht. Zu diesem Zwecke machten zwei Personen in unregelmäßigen Abständen bis 3,00 Uhr früh täglich mehrere Kontrollrundgänge. Diese Rundgänge führten sie auch am "Steinhaus" vorbei. Keinem dieser Mitarbeiter fiel bis zum verfahrensgegenständlichen Unfall auf, dass die Abdeckung des Wartungsschachtes gefehlt hätte.
Am 25. 7. 2000 hatte der Kläger gemeinsam mit einem weiteren Betreuer des Vereins Nachtwache. Gegen 1,30 Uhr führten sie einen Kontrollgang durch. Sie beabsichtigten an der Westseite des "Steinhauses" zur Steinmauer nahe des dortigen Baches zu gehen, an der sich die Jugendlichen häufig trafen. Die Westseite des Hauses war zu diesem Zeitpunkt weder von innen noch von außen beleuchtet. Die beiden Betreuer hatten auch keine Taschenlampen bei sich. Als der Kläger eine Flasche auf ein Fensterbrett an der Westseite stellen wollte, trat er mit dem rechten Fuß ins Leere und stürzte in den offenen Wartungsschacht, den er zuvor nie wahrgenommen hatte, und verletzte sich hiebei schwer.
Mit der am 7. 2. 2002 eingebrachten und in der Folge mehrfach ausgedehnten Klage begehrte er die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von (zuletzt) EUR 15.344,87 sA und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei hafte aus den Titeln der Vertragsverletzung, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, nach § 1319 ABGB sowie aus jedem sonstigen erdenklichen Rechtsgrund.Mit der am 7. 2. 2002 eingebrachten und in der Folge mehrfach ausgedehnten Klage begehrte er die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von (zuletzt) EUR 15.344,87 sA und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei hafte aus den Titeln der Vertragsverletzung, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, nach Paragraph 1319, ABGB sowie aus jedem sonstigen erdenklichen Rechtsgrund.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Während des Verfahrens trat die Nebenintervenientin dem Verfahren auf Seiten der klagenden Partei bei.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger EUR 15.299,52 samt Staffelzinsen (zusammengesetzt aus EUR 8.261 Schmerzengeld, EUR 6.938,52 Verdienstentgang und EUR 100 sonstige Spesen) zu bezahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 43,35 sA sowie das Feststellungsbegehren (unangefochten und rechtskräftig) ab. Nach Auffassung des Erstgerichtes habe der zwischen dem Verein und der beklagten Partei abgeschlossene Mietvertrag auch Schutzpflichten zugunsten des Klägers entfaltet; gemäß § 1298 ABGB hätte die Beklagte beweisen müssen, dass sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten gehindert worden wäre. Dieser Beweis sei angesichts der Nichtfeststellbarkeit des Zeitpunktes der Entfernung der Schachtabdeckung nicht erbracht worden.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger EUR 15.299,52 samt Staffelzinsen (zusammengesetzt aus EUR 8.261 Schmerzengeld, EUR 6.938,52 Verdienstentgang und EUR 100 sonstige Spesen) zu bezahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 43,35 sA sowie das Feststellungsbegehren (unangefochten und rechtskräftig) ab. Nach Auffassung des Erstgerichtes habe der zwischen dem Verein und der beklagten Partei abgeschlossene Mietvertrag auch Schutzpflichten zugunsten des Klägers entfaltet; gemäß Paragraph 1298, ABGB hätte die Beklagte beweisen müssen, dass sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten gehindert worden wäre. Dieser Beweis sei angesichts der Nichtfeststellbarkeit des Zeitpunktes der Entfernung der Schachtabdeckung nicht erbracht worden.
Das von der beklagten Partei lediglich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es sprach darüber hinaus aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es - zusammengefasst - aus, dass der Abschluss des Schachtes mit einer ca 25 bis 30 kg schweren Eisenplatte als objektiv sorgfaltsgemäß angesehen werden müsse und eine vorsätzliche Entfernung der Metallplatte (unter Zuhilfenahme eines Werkzeuges) als unvorhersehbar erachtet werden müsste, dass bei objektiv sachkundiger Betrachtung mit einer Gefährdung nicht habe gerechnet werden können. Der beklagten Partei sei der ihr obliegende Beweis eines fehlenden Verschuldens betreffend allfälliger (weiterer) präventiver Sicherungsmaßnahmen gelungen. Die Unaufklärbarkeit des (genauen) Zeitpunktes, wann die Schachtabdeckung entfernt worden sei, gehe zu Lasten des Geschädigten. Auch im Lichte des § 1319 ABGB wäre es eine Überspannung der erforderlichen Sorgfaltspflichten, wenn die beklagte Partei nicht für eine mangelhafte Beschaffenheit im engeren Sinn als Schadensursache, sondern einen Mutwillensakt Dritter einzustehen habe, weil vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs diese nicht habe erwarten können, dass in Ansehung einer zumindest 25 kg schweren Schachtabdeckung, die überdies nur mittels eines Werkzeuges habe entfernt werden können, noch weitergehende spezifische Kontrollmaßnahmen außer die gesetzten und festgestellten erforderlich gewesen wären. Aus diesen Gründen komme auch eine Haftung nach § 1319 ABGB, selbst wenn diese als Gefährdungshaftung anzusehen wäre, hier nicht zum Tragen.Das von der beklagten Partei lediglich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es sprach darüber hinaus aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es - zusammengefasst - aus, dass der Abschluss des Schachtes mit einer ca 25 bis 30 kg schweren Eisenplatte als objektiv sorgfaltsgemäß angesehen werden müsse und eine vorsätzliche Entfernung der Metallplatte (unter Zuhilfenahme eines Werkzeuges) als unvorhersehbar erachtet werden müsste, dass bei objektiv sachkundiger Betrachtung mit einer Gefährdung nicht habe gerechnet werden können. Der beklagten Partei sei der ihr obliegende Beweis eines fehlenden Verschuldens betreffend allfälliger (weiterer) präventiver Sicherungsmaßnahmen gelungen. Die Unaufklärbarkeit des (genauen) Zeitpunktes, wann die Schachtabdeckung entfernt worden sei, gehe zu Lasten des Geschädigten. Auch im Lichte des Paragraph 1319, ABGB wäre es eine Überspannung der erforderlichen Sorgfaltspflichten, wenn die beklagte Partei nicht für eine mangelhafte Beschaffenheit im engeren Sinn als Schadensursache, sondern einen Mutwillensakt Dritter einzustehen habe, weil vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs diese nicht habe erwarten können, dass in Ansehung einer zumindest 25 kg schweren Schachtabdeckung, die überdies nur mittels eines Werkzeuges habe entfernt werden können, noch weitergehende spezifische Kontrollmaßnahmen außer die gesetzten und festgestellten erforderlich gewesen wären. Aus diesen Gründen komme auch eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB, selbst wenn diese als Gefährdungshaftung anzusehen wäre, hier nicht zum Tragen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, "weil der maßgeblichen Rechtsfrage, zu wessen Lasten die nach den Feststellungen gegebene Unaufklärbarkeit des genauen Zeitpunktes der Entfernung der Platte geht, über den vorliegenden Einzelfall hinaus von erheblicher rechtlicher Bedeutung erscheint und im Hinblick auf die neueren Entscheidungen 1 Ob 93/00h und 1 Ob 129/02f des Obersten Gerichtshofes Rechtsausführungen des OGH zur Beweislast für nicht mehr aufklärbare Umstände für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von rechtserheblicher Bedeutung wären."
Gegen diese Entscheidung richten sich die jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen sowohl der klagenden Partei als auch der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin mit den Anträgen, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei hat zu beiden Revisionen Revisionsbeantwortungen erstattet, in welchen primär die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, in eventu, diesen keine Folge zu geben, beantragt wird.Die beklagte Partei hat zu beiden Revisionen Revisionsbeantwortungen erstattet, in welchen primär die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, in eventu, diesen keine Folge zu geben, beantragt wird.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. In diesem Sinne ist den Rechtsmitteln beider Rechtsmittelwerber Folgendes entgegenzuhalten:Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. In diesem Sinne ist den Rechtsmitteln beider Rechtsmittelwerber Folgendes entgegenzuhalten: