Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig.
Der Wegehalter haftet für den mangelhaften Zustand des Weges und die dadurch verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch bei seinen Gehilfen muß diese Verschuldensform gegeben sein (§ 1319a ABGB). Demgegenüber haftet der Besitzer eines Bauwerks für dessen Mangelhaftigkeit schon dann, wenn er nicht nachweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat (§ 1319 ABGB). Kanaldeckel wurden in der älteren Judikatur als Teil des Weges nach § 1319a ABGB qualifiziert, ohne daß untersucht wurde, ob sie nicht auch ein Bauwerk nach § 1319 ABGB darstellen (ZVR 1980/230, 1983/315 ua). In der jüngeren Judikatur werden Kanalanlagen und die diese abschließenden Kanaldeckel als "Werke" im Sinne des § 1319 ABGB aufgefaßt (4 Ob 2334/96f, teilweise veröffentlicht in ecolex 1997, 842). Dabei wird die Meinung abgelehnt, daß § 1319 ABGB nur der sich aus der Höhe des Werkes ergebenden Gefahr vorbeugen wolle (7 Ob 2404/96x unter Ablehnung der in SZ 53/143 vertretenen, Koziol in Haftpflichtrecht II2 394, 397 folgenden Auffassung). Für den Fall, daß der Besitzer des Werkes mit dem Wegehalter, auf dessen Weg sich die Kanalanlage befindet, identisch ist, wurde bisher mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß bei Vorliegen der Tatbilder der beiden Sonderhaftungsregelungen nach den §§ 1319, 1319a ABGB Anspruchskonkurrenz vorliege (EvBl 1994/8; ecolex 1997, 842; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 29 zu § 1319a). Davon ist der 4.Senat aber mit der jüngst ergangenen Entscheidung 4 Ob 104/97s wieder abgerückt. Wenn der Wegehalter gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten sei, dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbiete sich. § 1319a ABGB müsse als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen. Bei Richtigkeit dieser Ansicht wäre die Abweisung des Klagebegehrens hier nach den getroffenen Feststellungen auf jeden Fall berechtigt, weil von einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten keinesfalls auszugehen ist. Die Rechtsfrage der Anspruchskonkurrenz braucht jedoch hier nicht neuerlich untersucht zu werden, ebenso auch nicht die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterscheidung in typische und atypische Bauwerke als Teil einer Straßenanlage. Selbst wenn der Kanaldeckel hier im Einklang mit der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung als Werk im Sinne des § 1319 ABGB qualifiziert wird, ist damit für die Klägerin noch nichts gewonnen, weil die Beklagte der ihr obliegenden Beweislast nachgekommmen ist und nachgewiesen hat, daß sie alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat. Den Besitzer des Werkes trifft keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer nachweist, daß er die vernünftigen Schutzvorkehrungen getroffen hat, die nach der Auffassung des Verkehrs zumutbar sind und erwartet werden können (10 Ob 2444/96a mwN). Der zitierten Entscheidung lag ein vergleichbarer Fall zugrunde. Die Ursache für den Bruch des Kanaldeckels war nicht feststellbar. Der Zustand der Kanaldeckel auf den Straßen wurde einmal jährlich von Gemeindearbeitern überprüft. Der Oberste Gerichtshof folgerte daraus, daß der dort Beklagten die Mangelhaftigkeit des Werkes nicht erkennbar habe sein müssen. Diese Auffassung muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil hier die Kanaldeckel von der Beklagten immerhin zweimal jährlich anläßlich der Kanalräumungsarbeiten in besonderer Weise und im Rahmen der Straßenreinigung regelmäßig in kurzen Abständen überprüft wurden. Weitere Schutzvorkehrungen zu verlangen, würde eine Überspannung der im § 1319 ABGB normierten Sorgfaltspflicht bedeuten.Der Wegehalter haftet für den mangelhaften Zustand des Weges und die dadurch verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch bei seinen Gehilfen muß diese Verschuldensform gegeben sein (Paragraph 1319 a, ABGB). Demgegenüber haftet der Besitzer eines Bauwerks für dessen Mangelhaftigkeit schon dann, wenn er nicht nachweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat (Paragraph 1319, ABGB). Kanaldeckel wurden in der älteren Judikatur als Teil des Weges nach Paragraph 1319 a, ABGB qualifiziert, ohne daß untersucht wurde, ob sie nicht auch ein Bauwerk nach Paragraph 1319, ABGB darstellen (ZVR 1980/230, 1983/315 ua). In der jüngeren Judikatur werden Kanalanlagen und die diese abschließenden Kanaldeckel als "Werke" im Sinne des Paragraph 1319, ABGB aufgefaßt (4 Ob 2334/96f, teilweise veröffentlicht in ecolex 1997, 842). Dabei wird die Meinung abgelehnt, daß Paragraph 1319, ABGB nur der sich aus der Höhe des Werkes ergebenden Gefahr vorbeugen wolle (7 Ob 2404/96x unter Ablehnung der in SZ 53/143 vertretenen, Koziol in Haftpflichtrecht II2 394, 397 folgenden Auffassung). Für den Fall, daß der Besitzer des Werkes mit dem Wegehalter, auf dessen Weg sich die Kanalanlage befindet, identisch ist, wurde bisher mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß bei Vorliegen der Tatbilder der beiden Sonderhaftungsregelungen nach den Paragraphen 1319, 1319 a, ABGB Anspruchskonkurrenz vorliege (EvBl 1994/8; ecolex 1997, 842; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 29 zu Paragraph 1319 a,). Davon ist der 4.Senat aber mit der jüngst ergangenen Entscheidung 4 Ob 104/97s wieder abgerückt. Wenn der Wegehalter gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten sei, dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbiete sich. Paragraph 1319 a, ABGB müsse als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB verdrängen. Bei Richtigkeit dieser Ansicht wäre die Abweisung des Klagebegehrens hier nach den getroffenen Feststellungen auf jeden Fall berechtigt, weil von einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten keinesfalls auszugehen ist. Die Rechtsfrage der Anspruchskonkurrenz braucht jedoch hier nicht neuerlich untersucht zu werden, ebenso auch nicht die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterscheidung in typische und atypische Bauwerke als Teil einer Straßenanlage. Selbst wenn der Kanaldeckel hier im Einklang mit der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB qualifiziert wird, ist damit für die Klägerin noch nichts gewonnen, weil die Beklagte der ihr obliegenden Beweislast nachgekommmen ist und nachgewiesen hat, daß sie alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat. Den Besitzer des Werkes trifft keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer nachweist, daß er die vernünftigen Schutzvorkehrungen getroffen hat, die nach der Auffassung des Verkehrs zumutbar sind und erwartet werden können (10 Ob 2444/96a mwN). Der zitierten Entscheidung lag ein vergleichbarer Fall zugrunde. Die Ursache für den Bruch des Kanaldeckels war nicht feststellbar. Der Zustand der Kanaldeckel auf den Straßen wurde einmal jährlich von Gemeindearbeitern überprüft. Der Oberste Gerichtshof folgerte daraus, daß der dort Beklagten die Mangelhaftigkeit des Werkes nicht erkennbar habe sein müssen. Diese Auffassung muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil hier die Kanaldeckel von der Beklagten immerhin zweimal jährlich anläßlich der Kanalräumungsarbeiten in besonderer Weise und im Rahmen der Straßenreinigung regelmäßig in kurzen Abständen überprüft wurden. Weitere Schutzvorkehrungen zu verlangen, würde eine Überspannung der im Paragraph 1319, ABGB normierten Sorgfaltspflicht bedeuten.
Ein Sachverhalt, aus dem ein Verschulden der kontrollierenden Gemeindearbeiter abgeleitet werden könnte, wurde nicht festgestellt. Die Gehilfenhaftung wäre auch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB zu bejahen (Reischauer aaO Rz 18 zu § 1319 mwN), was die Revisionswerberin aber nicht einmal geltend macht.Ein Sachverhalt, aus dem ein Verschulden der kontrollierenden Gemeindearbeiter abgeleitet werden könnte, wurde nicht festgestellt. Die Gehilfenhaftung wäre auch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB zu bejahen (Reischauer aaO Rz 18 zu Paragraph 1319, mwN), was die Revisionswerberin aber nicht einmal geltend macht.
Die Entscheidung der Vorinstanzen steht im Ergebnis mit der dargelegten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung nach § 1319 ABGB im Einklang. Auf die in der Revision relevierten Rechtsfragen kommt es nicht an. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Die Entscheidung der Vorinstanzen steht im Ergebnis mit der dargelegten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung nach Paragraph 1319, ABGB im Einklang. Auf die in der Revision relevierten Rechtsfragen kommt es nicht an. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hinwies, waren ihr für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.