Die Revision der drittbeklagten Partei erweist sich mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig, zumal die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht im Grundsätzlichen angestellten rechtlichen Erwägungen nicht in Zweifel zieht.Die Revision der drittbeklagten Partei erweist sich mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig, zumal die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht im Grundsätzlichen angestellten rechtlichen Erwägungen nicht in Zweifel zieht.
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Haftungsfreizeichnung ins Treffen führt, der Kläger habe im konkreten Fall damit rechnen müssen, dass er bei einem Sturz durch im Rasenstreifen befindliche Gegenstände verletzt werden könne, zumal zu keinem Zeitpunkt eines Motorradrennens ausgeschlossen werden könne, dass sich aufgrund des Rennbetriebs Gegenstände im Rasenstreifen neben der Strecke befinden, die normalerweise dort nicht aufzufinden sind, wird ein Fall erörtert, der mit dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Hier wurde der Kläger nicht etwa durch einen unvorhergesehener Weise und erst kurze Zeit vorher auf den Rasenstreifen gelangten Gegenstand verletzt, sondern durch eine dort seit 30 Jahren fest installierte Einrichtung. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftungsfreizeichnung könne sich auf durch derartige Einrichtungen entstandene Schäden nicht beziehen, bestehen keine Bedenken. Im Übrigen ist die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für auch nur leicht fahrlässig herbeigeführte Personenschäden - jedenfalls bei entgeltlichen Geschäften - nach § 879 Abs 3 ABGB überhaupt unwirksam (1 Ob 400/97y = SZ 71/58; RIS-Justiz RS0109752), sodass sich schon deshalb weitere Erörterungen erübrigen.Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Haftungsfreizeichnung ins Treffen führt, der Kläger habe im konkreten Fall damit rechnen müssen, dass er bei einem Sturz durch im Rasenstreifen befindliche Gegenstände verletzt werden könne, zumal zu keinem Zeitpunkt eines Motorradrennens ausgeschlossen werden könne, dass sich aufgrund des Rennbetriebs Gegenstände im Rasenstreifen neben der Strecke befinden, die normalerweise dort nicht aufzufinden sind, wird ein Fall erörtert, der mit dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Hier wurde der Kläger nicht etwa durch einen unvorhergesehener Weise und erst kurze Zeit vorher auf den Rasenstreifen gelangten Gegenstand verletzt, sondern durch eine dort seit 30 Jahren fest installierte Einrichtung. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftungsfreizeichnung könne sich auf durch derartige Einrichtungen entstandene Schäden nicht beziehen, bestehen keine Bedenken. Im Übrigen ist die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für auch nur leicht fahrlässig herbeigeführte Personenschäden - jedenfalls bei entgeltlichen Geschäften - nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB überhaupt unwirksam (1 Ob 400/97y = SZ 71/58; RIS-Justiz RS0109752), sodass sich schon deshalb weitere Erörterungen erübrigen.
Die Revisionswerberin zieht die Anwendbarkeit des § 1319 ABGB nicht in Zweifel, meint jedoch, es sei die (erhebliche) Rechtsfrage zu beurteilen, ob sie trotz mehrmaliger Abnahme der Rennstrecke und Erteilung der Lizenz durch die internationale Motorsportorganisation eine Haftung für Schäden aus solchen Unfällen treffe, wenn für sie der Niveauunterschied der Kanalabdeckung zur Rasenfläche nicht erkennbar gewesen sei; der Besitzer eines Werkes könne sich durch den Beweis entlasten, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben, was regelmäßig dann der Fall sei, wenn er einen Fachmann mit einer in zeitlichen Abständen gebotenen Überprüfung des Werkes betraue und dieser keine Mängel festgestellt habe.Die Revisionswerberin zieht die Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB nicht in Zweifel, meint jedoch, es sei die (erhebliche) Rechtsfrage zu beurteilen, ob sie trotz mehrmaliger Abnahme der Rennstrecke und Erteilung der Lizenz durch die internationale Motorsportorganisation eine Haftung für Schäden aus solchen Unfällen treffe, wenn für sie der Niveauunterschied der Kanalabdeckung zur Rasenfläche nicht erkennbar gewesen sei; der Besitzer eines Werkes könne sich durch den Beweis entlasten, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben, was regelmäßig dann der Fall sei, wenn er einen Fachmann mit einer in zeitlichen Abständen gebotenen Überprüfung des Werkes betraue und dieser keine Mängel festgestellt habe.
Welche Überprüfungsmaßnahmen vom Besitzer eines Werkes zu verlangen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass sich insoweit erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht stellen. Je größer das Risiko einer Verletzung von Personen ist, die mit dem (mangelhaften) Werk in Berührung kommen können, desto höher sind die an den Werkbesitzer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Davon, dass die Gefährlichkeit des Kanalschachtes bzw Kanaldeckels nicht "erkennbar" gewesen sei, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin zweifellos nicht die Rede sein, konnte doch das Herausragen über das das Werk umgebende Rasenniveau durch einfache Messungen - wohl aber bereits durch rein optische Überprüfung - leicht festgestellt werden. Dazu kommt, dass es der Betrieb der Rennstrecke notwendigerweise mit sich bringt, den Rasenstreifen regelmäßig zu mähen, wobei der Niveauunterschied ebenfalls nicht unbemerkt bleiben kann. Soweit das Berufungsgericht daher die Ansicht vertreten hat, die Gefahrenquelle sei für die drittbeklagte Partei erkennbar gewesen und sie hätte geeignete Maßnahmen treffen müssen, um Verletzungen von Rennteilnehmern im Falle eines Sturzes hintanzuhalten, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden.Welche Überprüfungsmaßnahmen vom Besitzer eines Werkes zu verlangen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass sich insoweit erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Regel nicht stellen. Je größer das Risiko einer Verletzung von Personen ist, die mit dem (mangelhaften) Werk in Berührung kommen können, desto höher sind die an den Werkbesitzer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Davon, dass die Gefährlichkeit des Kanalschachtes bzw Kanaldeckels nicht "erkennbar" gewesen sei, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin zweifellos nicht die Rede sein, konnte doch das Herausragen über das das Werk umgebende Rasenniveau durch einfache Messungen - wohl aber bereits durch rein optische Überprüfung - leicht festgestellt werden. Dazu kommt, dass es der Betrieb der Rennstrecke notwendigerweise mit sich bringt, den Rasenstreifen regelmäßig zu mähen, wobei der Niveauunterschied ebenfalls nicht unbemerkt bleiben kann. Soweit das Berufungsgericht daher die Ansicht vertreten hat, die Gefahrenquelle sei für die drittbeklagte Partei erkennbar gewesen und sie hätte geeignete Maßnahmen treffen müssen, um Verletzungen von Rennteilnehmern im Falle eines Sturzes hintanzuhalten, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden.
Auch die Auffassung, die Revisionswerberin könne sich nicht damit entschuldigen, dass die Gefahrenquelle im Zuge von Abnahmen und "Homologierungen" nicht beanstandet worden sei, begegnet kein Bedenken, entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, dass selbst das Vorliegen behördlicher Genehmigungen den zur Verkehrssicherung Verpflichteten nicht entschuldigen kann, wenn er die Gefahrenquelle kennt oder kennen muss und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt (RIS-Justiz RS0023419). Beruht die Haftung des Besitzers eines Werkes im Sinne des § 1319 ABGB darauf, dass dieser den Vorteil aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann (4 Ob 2163/96h), wegen seiner Verfügungsgewalt in der Lage ist, eine Gefahr durch die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden (1 Ob 129/02f) und von ihm daher die Verhinderung von Schäden zu erwarten ist (EvBl 1968/192), so kann ihm der Beweis, alle erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben, nur gelingen, wenn er alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat (8 Ob 611/89). Das Berufungsgericht hat daher in unbedenklicher Weise angenommen, die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbinde die drittbeklagte Partei nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen, zumal durchaus damit gerechnet werden muss, dass bei - in Ansehung der Kanalschächte vielleicht nur stichprobenhaften - Überprüfungen auch durch die dafür von den Motorsportorganisationen herangezogenen Fachleuten nicht alle Problembereiche lückenlos erfasst werden.Auch die Auffassung, die Revisionswerberin könne sich nicht damit entschuldigen, dass die Gefahrenquelle im Zuge von Abnahmen und "Homologierungen" nicht beanstandet worden sei, begegnet kein Bedenken, entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, dass selbst das Vorliegen behördlicher Genehmigungen den zur Verkehrssicherung Verpflichteten nicht entschuldigen kann, wenn er die Gefahrenquelle kennt oder kennen muss und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt (RIS-Justiz RS0023419). Beruht die Haftung des Besitzers eines Werkes im Sinne des Paragraph 1319, ABGB darauf, dass dieser den Vorteil aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann (4 Ob 2163/96h), wegen seiner Verfügungsgewalt in der Lage ist, eine Gefahr durch die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden (1 Ob 129/02f) und von ihm daher die Verhinderung von Schäden zu erwarten ist (EvBl 1968/192), so kann ihm der Beweis, alle erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben, nur gelingen, wenn er alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat (8 Ob 611/89). Das Berufungsgericht hat daher in unbedenklicher Weise angenommen, die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbinde die drittbeklagte Partei nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen, zumal durchaus damit gerechnet werden muss, dass bei - in Ansehung der Kanalschächte vielleicht nur stichprobenhaften - Überprüfungen auch durch die dafür von den Motorsportorganisationen herangezogenen Fachleuten nicht alle Problembereiche lückenlos erfasst werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb seine Revisionsbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme zu qualifizieren ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb seine Revisionsbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme zu qualifizieren ist.