Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet das Tatbestandsmerkmal "mangelhafter Zustand" im Sinne des § 1319a ABGB, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird (Reischauer in Rummel² § 1319a Rz 6 mwN). Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Welche Maßnahme ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach § 1319a Abs 2 letzter Satz danach, was nach Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges zu erreichen. Welche Maßnahmen aber im konkreten Fall zu ergreifen sind, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt infolge der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 1 Ob 42/95).Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet das Tatbestandsmerkmal "mangelhafter Zustand" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird (Reischauer in Rummel² Paragraph 1319 a, Rz 6 mwN). Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Welche Maßnahme ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz danach, was nach Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges zu erreichen. Welche Maßnahmen aber im konkreten Fall zu ergreifen sind, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt infolge der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche 1 Ob 42/95).
Dies trifft auch auf die Beurteilung der Frage zu, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann. Ermessensfragen, wie solchen über die Schwere des Verschuldens, kommt nämlich im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu. Es trifft zu, dass grobe Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung dann angenommen wurde, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RIS-Justiz RS0030644 mwN).
Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste, haftet der angefochtenen Entscheidung nicht an, wenn man berücksichtigt, dass den Leuten der beklagten Partei die besondere Vereisungsgefahr im Bereich der Lawinengalerie bekannt war und sie dennoch den betrauten Unternehmer anwies, in diesem Bereich nicht zu streuen, anstelle ihn auf die besondere Vereisungsgefahr hinzuweisen.
Die Revision der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.