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Entscheidung 1 Ob 142/13h×

Entscheidung 1 Ob 142/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023397 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl 2 Ob 48/77) (hier: Lawinenunglück auf Baustelle).
RS0023726 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
RS0023893 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen bei nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen (hier Forstaufschließungsweg) nicht überspannt werden.
RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Re …
RS0029932 Rechtssatz 12.04.1961Zivilrecht
Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstü …
RS0029991 Rechtssatz 08.07.1986Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten bre …
RS0030049 Rechtssatz 04.02.1930Zivilrecht
Vom Eigentümer eines Bauwerkes können nur solche Schutzvorkehrungen verlangt werden, die vernünftigerweise, das ist nach der Auffassung des Verkehrs, von ihm zu erwarten sind.
RS0107589 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftu …
RS0110202 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).