Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil der Berufungsentscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der zugrundegelegten Tatsachenfeststellung anhaftet. Die außerordentlichen Revision ist im Sinne des gestellten Eventualantrages berechtigt.
In rechtlicher Hinsicht ist primär strittig, ob die Beklagte Besitzer jener Stiege war, durch deren morsche Steher Fritz M***** beim Anhalten am rechten Handlauf zu Sturz kam. Die Stiege war im Böschungsbereich angelegt und Teil eines als "Kursteig" bezeichneten unbefestigten Feldweges. Es drängt sich daher zunächst die Frage auf, ob die Beklagte, die nicht Grundeigentümer war, als Besitzer eines Bauwerks gemäß § 1319 ABGB oder Halter eines Weges gemäß § 1319 a ABGB haftet.In rechtlicher Hinsicht ist primär strittig, ob die Beklagte Besitzer jener Stiege war, durch deren morsche Steher Fritz M***** beim Anhalten am rechten Handlauf zu Sturz kam. Die Stiege war im Böschungsbereich angelegt und Teil eines als "Kursteig" bezeichneten unbefestigten Feldweges. Es drängt sich daher zunächst die Frage auf, ob die Beklagte, die nicht Grundeigentümer war, als Besitzer eines Bauwerks gemäß Paragraph 1319, ABGB oder Halter eines Weges gemäß Paragraph 1319, a ABGB haftet.
Wird jemand durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Werkes verletzt, so ist der Besitzer des Werkes ersatzpflichtig, wenn die Verletzung die Folge einer mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat (§ 1319 ABGB). Wird jemand durch den mangelhaften Zustand eines Weges, wozu auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen gehören, verletzt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 1319 a ABGB).Wird jemand durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Werkes verletzt, so ist der Besitzer des Werkes ersatzpflichtig, wenn die Verletzung die Folge einer mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat (Paragraph 1319, ABGB). Wird jemand durch den mangelhaften Zustand eines Weges, wozu auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen gehören, verletzt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (Paragraph 1319, a ABGB).
Bei der Stiege und ihren Stehern und Handläufen handelte es sich, wovon schon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen, um ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu § 1319; SZ 13/5; SZ 36/103; ImmZ 1972, 172), wohl aber auch um eine im Zuge eines Weges befindliche und dem Verkehr dienende Anlage im Sinne des § 1319 a ABGB (Reischauer in Rummel aaO Rz 5 zu § 1319 a; EvBl 1994/8).Bei der Stiege und ihren Stehern und Handläufen handelte es sich, wovon schon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen, um ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu Paragraph 1319,; SZ 13/5; SZ 36/103; ImmZ 1972, 172), wohl aber auch um eine im Zuge eines Weges befindliche und dem Verkehr dienende Anlage im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB (Reischauer in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 1319, a; EvBl 1994/8).
Richtig ging das Berufungsgericht davon aus, daß Besitzer eines Werkes im Sinne des § 1319 ABGB derjenige ist, der der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Werk verpflichtet war (SZ 27/37; SZ 40/136; EvBl 1965/48; EvBl 1994/8). Nach moderner Termologie ist unter "Besitzer" im Sinne des § 1319 ABGB der "Halter" zu verstehen, wie ihn § 1320 ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme geworden ist. Es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer bzw Halter zur Sache steht. Maßgeblich ist eine Beziehung zum Bauwerk, die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (Reischauer aaO Rz 12 zu § 1319; ecolex 1997, 658).Richtig ging das Berufungsgericht davon aus, daß Besitzer eines Werkes im Sinne des Paragraph 1319, ABGB derjenige ist, der der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Werk verpflichtet war (SZ 27/37; SZ 40/136; EvBl 1965/48; EvBl 1994/8). Nach moderner Termologie ist unter "Besitzer" im Sinne des Paragraph 1319, ABGB der "Halter" zu verstehen, wie ihn Paragraph 1320, ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme geworden ist. Es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer bzw Halter zur Sache steht. Maßgeblich ist eine Beziehung zum Bauwerk, die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (Reischauer aaO Rz 12 zu Paragraph 1319,; ecolex 1997, 658).
Halter eines Weges im Sinne des § 1319 a ABGB ist, wer die Kosten für die Errichtung und (oder) Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht darüber hat (Reischauer aaO Rz 8 zu § 1319 a mwN; ZVR 1992/97 ua).Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB ist, wer die Kosten für die Errichtung und (oder) Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht darüber hat (Reischauer aaO Rz 8 zu Paragraph 1319, a mwN; ZVR 1992/97 ua).
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den beiden Nebenintervenienten war der Erstnebenintervenientin gegen Zahlung einer jährlichen Entschädigung von S 1.500,-- der Durchgang ihrer Kurgäste auf dem Grundstück des Zweitnebeninterventienten gestattet worden. Die Erstnebenintervenientin errichtete auf diesem Grundstück (offenbar den "Kursteig" und) die Stiege, auf der Fritz M***** in der Folge zu Sturz kam. Die Nahebeziehung der Beklagten beschränkte sich - nach dem unbekämpften, vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt - primär darauf, daß sie gegenüber der Erstnebenintervenientin ab 1988 die Zahlung der jährlichen Entschädigung an den Zweitnebenintervenienten für die Gestattung des Durchgangs auf dem Grundstück übernahm. Ob hiedurch eine befreiende, die Einwilligung des Gläubigers voraussetzende Schuldübernahme gemäß § 1405 ABGB zustandekam (Ertl in Rummel, ABGB2 II Rz 2 zu § 1405), wie dies das Berufungsgericht annahm, ist letztlich unerheblich, weil die bloße Übernahme der Verpflichtung der Zahlung einer jährlichen Entschädigung für die Gestattung des Durchganges auf einem fremden Grundstück die Beklagte weder zum Halter des Weges noch der Stiege auf fremdem Grund machte. Eine komplette Übernahme des Vertrages zwischen den beiden Nebenintervenienten durch die Beklagte wurde nie behauptet und ist auch nicht hervorgekommen (Koziol/Welser I10 303 f; Schwimann/Mader ABGB2 VII Rz 8 zu § 1406). Bezeichnenderweise gab der Zweitnebenintervenient bei seiner Vernehmung an, daß die Vereinbarung zwischen ihm und der Erstnebenintervenientin noch heute existiere, daß er bezüglich der Zahlung der jährlichen Entschädigung mit der Beklagten kein Gespräch geführt habe und daß eine von ihm für 1995 geplante Aufkündigung der Vereinbarung gegenüber der Erstnebenintervenientin erfolgen werde (ON 11; AS 57-59).Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den beiden Nebenintervenienten war der Erstnebenintervenientin gegen Zahlung einer jährlichen Entschädigung von S 1.500,-- der Durchgang ihrer Kurgäste auf dem Grundstück des Zweitnebeninterventienten gestattet worden. Die Erstnebenintervenientin errichtete auf diesem Grundstück (offenbar den "Kursteig" und) die Stiege, auf der Fritz M***** in der Folge zu Sturz kam. Die Nahebeziehung der Beklagten beschränkte sich - nach dem unbekämpften, vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt - primär darauf, daß sie gegenüber der Erstnebenintervenientin ab 1988 die Zahlung der jährlichen Entschädigung an den Zweitnebenintervenienten für die Gestattung des Durchgangs auf dem Grundstück übernahm. Ob hiedurch eine befreiende, die Einwilligung des Gläubigers voraussetzende Schuldübernahme gemäß Paragraph 1405, ABGB zustandekam (Ertl in Rummel, ABGB2 römisch zwei Rz 2 zu Paragraph 1405,), wie dies das Berufungsgericht annahm, ist letztlich unerheblich, weil die bloße Übernahme der Verpflichtung der Zahlung einer jährlichen Entschädigung für die Gestattung des Durchganges auf einem fremden Grundstück die Beklagte weder zum Halter des Weges noch der Stiege auf fremdem Grund machte. Eine komplette Übernahme des Vertrages zwischen den beiden Nebenintervenienten durch die Beklagte wurde nie behauptet und ist auch nicht hervorgekommen (Koziol/Welser I10 303 f; Schwimann/Mader ABGB2 römisch sieben Rz 8 zu Paragraph 1406,). Bezeichnenderweise gab der Zweitnebenintervenient bei seiner Vernehmung an, daß die Vereinbarung zwischen ihm und der Erstnebenintervenientin noch heute existiere, daß er bezüglich der Zahlung der jährlichen Entschädigung mit der Beklagten kein Gespräch geführt habe und daß eine von ihm für 1995 geplante Aufkündigung der Vereinbarung gegenüber der Erstnebenintervenientin erfolgen werde (ON 11; AS 57-59).
Ob die Beklagte nach dem Unfall nur über Aufforderung der Erstnebenintervenientin die Handläufe auf ihre Kosten erneuerte, ist für die Frage, ob die Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt Halter im Sinne der §§ 1319, 1319 a ABGB war, irrelevant.Ob die Beklagte nach dem Unfall nur über Aufforderung der Erstnebenintervenientin die Handläufe auf ihre Kosten erneuerte, ist für die Frage, ob die Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt Halter im Sinne der Paragraphen 1319, 1319, a ABGB war, irrelevant.
Unbekämpft blieb in den Berufungen, daß die Beklagte über Aufforderung der Nebenintervenientin das Gras im Bereich des Kursteiges mähte; ob sie nur über Aufforderung der Erstnebenintervenientin Gras mähte, ist für die Frage einer Nahebeziehung zur Stiege ebenfalls irrelevant. Das Grasmähen machte die Beklagte ebensowenig zum Halter der Stiege wie der Entwurf einer Wanderkarte oder die Benützung des Weges durch andere Personen als Kurgäste.
Wesentlich ist jedoch für die rechtliche Beurteilung der Sache, was zwischen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin im Zusammenhang mit der Übernahme der jährlichen Zahlung vereinbart wurde. Hiezu stellte das Erstgericht fest, daß mit der Beklagten kein Gespräch über die Haltung und Instandsetzung des Weges geführt wurde (S 4 d.U. = AS 173). Diese Feststellung wurde aber von der Klägerin und den beiden Nebenintervenienten in den Berufungen bekämpft und statt dessen die Feststellung gefordert, die Beklagte hätte sich nicht nur zur Tragung der Kosten, sondern auch zur Übernahme der Instandhaltung des Kursteiges verpflichtet; der Bürgermeister der Beklagten hätte wörtlich erklärt: "Diesen Kursteig übernehmen wir."
Mit einer derartigen "Übernahme" hätte die Beklagte Halter-(oder zumindest Mithalter-)eigenschaft erworben, die ihre Passivlegitimation im gegenständlichen Verfahren begründen würde (vgl ZVR 1990/120). Mangels Behandlung der Beweis- und Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht, steht jedoch der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin noch nicht abschließend fest.Mit einer derartigen "Übernahme" hätte die Beklagte Halter-(oder zumindest Mithalter-)eigenschaft erworben, die ihre Passivlegitimation im gegenständlichen Verfahren begründen würde vergleiche ZVR 1990/120). Mangels Behandlung der Beweis- und Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht, steht jedoch der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Erstnebenintervenientin noch nicht abschließend fest.
Die gleichen Überlegungen haben für die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu gelten, wobei man die Haftung nach den §§ 1319, 1319a ABGB ohnehin als speziell geregelte Tatbestände der heute allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflicht sehen kann (Schwimann/Harrer, ABGB2 VII Rz 2 zu § 1319 bzw Rz 1 zu § 1319 a). Die bloße Übernahme der Zahlung allein brachte die Beklagte noch in keine relevante Nahebeziehung zu dem auf dem Grundstück des Zweitnebenintervenienten stattfindenden Verkehr und der sich diesem Verkehr entgegenstellenden Gefahrenquellen. Das bloße Interesse einer Gemeinde an der Förderung des Tourismus begründet ebenfalls noch keine ausreichende Nahebeziehung, wohl aber die vertragliche Übernahme der Instandhaltung des Kursteiges ("Diesen Kursteig übernehmen wir").Die gleichen Überlegungen haben für die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu gelten, wobei man die Haftung nach den Paragraphen 1319, 1319 a, ABGB ohnehin als speziell geregelte Tatbestände der heute allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflicht sehen kann (Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch sieben Rz 2 zu Paragraph 1319, bzw Rz 1 zu Paragraph 1319, a). Die bloße Übernahme der Zahlung allein brachte die Beklagte noch in keine relevante Nahebeziehung zu dem auf dem Grundstück des Zweitnebenintervenienten stattfindenden Verkehr und der sich diesem Verkehr entgegenstellenden Gefahrenquellen. Das bloße Interesse einer Gemeinde an der Förderung des Tourismus begründet ebenfalls noch keine ausreichende Nahebeziehung, wohl aber die vertragliche Übernahme der Instandhaltung des Kursteiges ("Diesen Kursteig übernehmen wir").
Abschließend sei noch angemerkt, daß der Tourist durch die auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung beruhenden Zahlung einer Kurtaxe (Ortstaxe, Fremdenverkehrsabgabe) in keine vertragliche Beziehung zur Gemeinde tritt (Reindl in ZVR 1975, 353 [355 f]).
Das Berufungsgericht hat ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die Beweis- und Tatsachenrüge der Klägerin und der beiden Nebenintervenienten ungeprüft gelassen. Erst nach deren inhaltlichen Erledigung wird abschließend beurteilt werden können, ob die Beklagte Haltereigenschaft hatte und Verkehrssicherungspflichten verletzte. Demgemäß ist das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung im aufgezeigten Sinn aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.