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Rechtssatz RS0113244

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113244

Geschäftszahl

6Ob26/00t

Entscheidungsdatum

09.03.2000

Rechtssatz

In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach Paragraph 29, KO liegen. Die Anfechtungsklage könnte darauf gestützt werden, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen, wodurch im Falle der tatsächlichen Konkurseröffnung eine Exekutionssperre (Paragraph 10, KO) eingetreten wäre, die den Erwerb der inkongruenten Deckung durch Forderungspfändung verhindert hätte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/00t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 26/00t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113244

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_0060OB00026_00T0000_001