Rechtssatz RS0119144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119144
Entscheidungsdatum
06.07.2004
Rechtssatz
Werden Zahlungen eines Dritten (hier: im Zusammenhang mit einer Umschuldung) unter treuhänderischer Bindung geleistet, sind sie anfechtungsfest. In diesem Fall waren die der kreditgebenden Bank zugeflossenen Mittel nämlich nicht dazu bestimmt, ins Eigentum des späteren Gemeinschuldners überzugehen und sind damit nicht allen seinen Gläubigern zur Verfügung gestanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119144
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00100_04S0000_002