Rechtssatz RS0119148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119148
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Der in § 452 ABGB verwendete Begriff des Zeichens verlangt begriffsnotwendig ein nach außen hin in Erscheinung tretendes und damit sinnlich wahrnehmbares Verhalten.Der in Paragraph 452, ABGB verwendete Begriff des Zeichens verlangt begriffsnotwendig ein nach außen hin in Erscheinung tretendes und damit sinnlich wahrnehmbares Verhalten.
Im Fall einer Forderungspfändung entspricht diesem Erfordernis das bloße Wissen einer Person, die Organstellung zugleich beim Drittschuldner und beim Pfandbesteller besitzt, nicht. Das bloße Wissen dieser Person ist kein im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretendes Zeichen im Sinn des § 452 ABGB.Im Fall einer Forderungspfändung entspricht diesem Erfordernis das bloße Wissen einer Person, die Organstellung zugleich beim Drittschuldner und beim Pfandbesteller besitzt, nicht. Das bloße Wissen dieser Person ist kein im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretendes Zeichen im Sinn des Paragraph 452, ABGB.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 100/04s
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
- 3 Ob 22/08v
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 22/08v
Vgl; Beisatz: Jedenfalls anders gelagert ist der Fall, wenn der Pfandbesteller in seiner Eigenschaft als Drittschuldner oder als dessen Organ vor dem Pfandgläubiger erklärt, er nehme nun (oder hiemit) namens der Gesellschaft die Verpfändung zur Kenntnis. (T1); Veröff: SZ 2008/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119148
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00100_04S0000_006