Rechtssatz RS0110409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110409
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Nachteiligkeit ist dann gegeben, wenn es zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger kam. Dabei sind im Rahmen einer anzustellenden Differenzrechnung auch die Vorteile zu veranschlagen, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugutegekommen sind. Erst wenn sich aufgrund dieser ex post anzustellenden Prüfung ergibt, dass die angefochtenen Rechtsgeschäfte sich tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt haben, ist auch noch zu prüfen, ob die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner bei Eingehen des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war, wobei auch für die Konkursgläubiger ungünstige Folgeentwicklungen in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2147/96s
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2147/96s
- 4 Ob 259/98m
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 259/98m
Auch; Veröff: SZ 71/209
- 7 Ob 11/01w
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 11/01w
- 6 Ob 72/06s
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
Beisatz: Das angefochtene Rechtsgeschäft muss schließlich auch kausal für die Verringerung der Masse gewesen sein; dabei reicht aber Mitursächlichkeit. (T1)
- 9 Ob 52/06x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
Auch; Beisatz: Ein für die übrigen Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ein Nachteil für die übrigen Gläubiger auch objektiv vorhersehbar ist. (T2)
- 3 Ob 246/09m
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110409
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_002