Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß die Zahlungszusage der Burghauptmannschaft in Wien nicht anfechtbar sei, weil die Konkursgläubiger dadurch nicht benachteiligt worden seien. Sie erblickt die fehlende Nachteiligkeit einerseits im Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches durch die Burghauptmannschaft, das allfällige Zahlungen der Burghauptmannschaft gegenüber der Masse unwirksam mache, andererseits behauptet sie, daß die Zahlungszusage Schadenersatzforderungen von mindestens 100,000.000 S abgewehrt habe.
Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Beklagte auf die
Gläubigerbenachteiligung als allgemeines Anfechtungserfordernis, wie
es die herrschende Lehre und Rechtsprechung anerkennt. Die
überwiegende ältere Lehre und Rechtsprechung hatten die
Benachteiligung der Gläubiger mit der Befriedigungstauglichkeit der
Anfechtung gleichgesetzt (Ehrenzweig, Kommentar zur
Anfechtungsordnung 67ff, 92ff; SZ 40/146; JBl 1979, 325 [Koziol]; SZ
53/31; aM Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-,
Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 206, 210), die jüngere Lehre und
Rechtsprechung sieht hingegen in der Befriedigungstauglichkeit und in
der Gläubigerbenachteiligung getrennt zu prüfende Bedingungen für die
Anfechtbarkeit (Koziol, Der Begriff des "nachteiligen
Rechtsgeschäftes" in § 31 Abs 1 Z 2 KO, JBl 1982, 57; Karollus,
Neuorientierung der Judikatur zum "nachteiligen" Sanierungskredit [§
31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO]?, ÖBA 1989, 34 [37]; König, Die Anfechtung
nach der Konkursordnung**2 Rz 102ff; SZ 57/87 = EvBl 1985/92 = JBl
1985, 494 = RdW 1984, 242; SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1009 [P. Doralt] =
WBl 1989, 281 [König, 287]; SZ 69/260 = ecolex 1997, 343 = JBl 1997,
636 = ÖBA 1997, 554 = ZIK 1997, 97, jeweils mwN). Eine Rechtshandlung oder ein Rechtsgeschäft ist danach nur anfechtbar, wenn die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verbessert (Befriedigungstauglichkeit) und wenn der Befriedigungsfonds der Gläubiger geringer ist, als er es ohne die Rechtshandlung wäre (Nachteiligkeit). Diese Auffassung trägt dem Ziel der Anfechtung Rechnung, den Befriedigungsausfall der Gläubiger dadurch wettzumachen, daß vor Konkurseröffnung stattgefundene, den Ordnungsprinzipien des Konkursrechts zuwiderlaufende Rechtshandlungen in ihren für die Gläubiger nachteiligen Wirkungen rückgängig gemacht werden (s Karollus aaO ÖBA 1989, 38).
Bei der Beurteilung der Nachteiligkeit sind nach ständiger
Rechtsprechung nicht nur die mit der angefochtenen Rechtshandlung
(dem angefochtenen Rechtsgeschäft) verbundenen unmittelbaren
Nachteile, sondern auch mittelbare Nachteile zu berücksichtigen. Die
bloß mittelbare Nachteiligkeit reicht bei allen
Anfechtungstatbeständen aus. Bei der Anfechtung eines nachteiligen
Rechtsgeschäfts nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO
muß aber noch hinzukommen, daß die Nachteiligkeit bei Eingehen des
Geschäfts objektiv vorhersehbar war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen
Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, ist nach der
Entscheidung 2 Ob 2147/96s der Zeitpunkt der Konkurseröffnung,
während nach der früheren Rechtsprechung (SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1008
[P. Doralt] = WBl 1989, 281 [König, 287]; SZ 69/262 = JBl 1997, 321 =
ÖBA 1997, 559 = ZIK 1997, 184 ua) der Zeitpunkt des Schlusses der
Verhandlung erster Instanz für maßgebend erachtet wurde. Für die mit der Entscheidung 2 Ob 2147/96s vertretene Auffassung spricht, daß es unbillig wäre, den Anfechtungsgegner für eine Verminderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger einstehen zu lassen, zu denen es durch unsachgemäße Maßnahmen des Masseverwalters kommt (s Weissel, Die mittelbare Nachteiligkeit von Kreditgeschäften nach § 31 KO, ÖBA 1992, 630 [634f]).Verhandlung erster Instanz für maßgebend erachtet wurde. Für die mit der Entscheidung 2 Ob 2147/96s vertretene Auffassung spricht, daß es unbillig wäre, den Anfechtungsgegner für eine Verminderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger einstehen zu lassen, zu denen es durch unsachgemäße Maßnahmen des Masseverwalters kommt (s Weissel, Die mittelbare Nachteiligkeit von Kreditgeschäften nach Paragraph 31, KO, ÖBA 1992, 630 [634f]).
Aus der Berücksichtigung auch mittelbarer Nachteile folgt, daß nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung des angefochtenen Rechtsgeschäfts beurteilt werden kann, ob das Rechtsgeschäft die Gläubiger benachteiligt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nachteiligkeit aufgrund einer Differenzrechnung festzustellen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugutegekommen sind (SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1008 [P. Doralt] = WBl 1989, 281 [König, 287]; 2 Ob 2147/96s; Karollus aaO ÖBA 1989, 40; Weissel aaO ÖBA 1992, 632f).
Ob die durch das Unterbleiben von Schadenersatzforderungen ersparten Aufwendungen Vorteile sind, die bei Beurteilung der Nachteiligkeit zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die angefochtene Anweisung schon aus einem anderen Grund für die Konkursgläubiger nicht nachteilig ist:
Der vom Kläger angefochtenen Zahlungszusage liegt eine Anweisung der Gemeinschuldnerin auf Schuld zugrunde, die die Burghauptmannschaft vor Konkurseröffnung angenommen hat. Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis. Sie enthält eine doppelte Ermächtigung: Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten, andererseits der Anweisungsempfänger, diese Leistung als Leistung des Anweisenden einzuheben. Bei der Anweisung auf Schuld ist der Angewiesene nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten (Ertl in Rummel, ABGB**2 § 1400 Rz 1 mwN). Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so geht er damit eine abstrakte Verpflichtung ein. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis oder aus dem Valutaverhältnis sind damit grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1402 ABGB; Ertl aaO § 1402 Rz 2 mwN).Der vom Kläger angefochtenen Zahlungszusage liegt eine Anweisung der Gemeinschuldnerin auf Schuld zugrunde, die die Burghauptmannschaft vor Konkurseröffnung angenommen hat. Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis. Sie enthält eine doppelte Ermächtigung: Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten, andererseits der Anweisungsempfänger, diese Leistung als Leistung des Anweisenden einzuheben. Bei der Anweisung auf Schuld ist der Angewiesene nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten (Ertl in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1400, Rz 1 mwN). Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so geht er damit eine abstrakte Verpflichtung ein. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis oder aus dem Valutaverhältnis sind damit grundsätzlich ausgeschlossen (Paragraph 1402, ABGB; Ertl aaO Paragraph 1402, Rz 2 mwN).
Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. Da die Gläubiger des Anweisenden nicht mehr auf die im Deckungsverhältnis bestehende Forderung greifen können, fällt diese nicht in die Konkursmasse; sie wird bereits mit dem Zugang der Annahme dem Zugriff der Gläubiger des Anweisenden entzogen (Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433 [436f] mwN; Koziol, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden, GedS Schönherr 305 [309]; zur auch in Deutschland herrschenden Bestandstheorie s Jaeger/Henckel, Konkursordnung Großkommentar § 8 dKO Rz 9ff).Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. Da die Gläubiger des Anweisenden nicht mehr auf die im Deckungsverhältnis bestehende Forderung greifen können, fällt diese nicht in die Konkursmasse; sie wird bereits mit dem Zugang der Annahme dem Zugriff der Gläubiger des Anweisenden entzogen (Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433 [436f] mwN; Koziol, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden, GedS Schönherr 305 [309]; zur auch in Deutschland herrschenden Bestandstheorie s Jaeger/Henckel, Konkursordnung Großkommentar Paragraph 8, dKO Rz 9ff).
In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ihre Annahme (Fink aaO ÖJZ 1985, 438; s auch ÖBA 1991, 215 [Schuhmacher]).In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liegt eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Ist der Anweisungsempfänger Gläubiger des Anweisenden, so kann die Sicherstellung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Paragraphen 30, 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils erster Fall, KO gegenüber dem Anweisungsempfänger angefochten werden. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Erteilung der Anweisung und ihre Annahme (Fink aaO ÖJZ 1985, 438; s auch ÖBA 1991, 215 [Schuhmacher]).
Die Anweisung kann aber auch gegenüber dem Angewiesenen angefochten werden (König, Anweisung und Anfechtung im Konkurs, ÖJZ 1982, 228 [231]. Denkbar ist jedenfalls eine Anfechtung nach § 28 KO (zur Anfechtung der angenommenen Anweisung als nachteiliges Rechtsgeschäft nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO s Fink aaO ÖJZ 1985, 438; s auch Jaeger/Henckel aaO § 30 dKO Rz 154). Die Anfechtung der Anweisung bewirkt nicht deren Ungültigkeit, sondern läßt bloß schuldrechtliche Ansprüche gegen jeden Anfechtungsgegner entstehen. Das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger wird dadurch nicht berührt (Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1985, 586 [587f]).Die Anweisung kann aber auch gegenüber dem Angewiesenen angefochten werden (König, Anweisung und Anfechtung im Konkurs, ÖJZ 1982, 228 [231]. Denkbar ist jedenfalls eine Anfechtung nach Paragraph 28, KO (zur Anfechtung der angenommenen Anweisung als nachteiliges Rechtsgeschäft nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO s Fink aaO ÖJZ 1985, 438; s auch Jaeger/Henckel aaO Paragraph 30, dKO Rz 154). Die Anfechtung der Anweisung bewirkt nicht deren Ungültigkeit, sondern läßt bloß schuldrechtliche Ansprüche gegen jeden Anfechtungsgegner entstehen. Das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger wird dadurch nicht berührt (Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1985, 586 [587f]).
Ist der Masseverwalter mit seiner Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen erfolgreich, so sind Leistungen, die der Angewiesene an den Anweisungsempfänger erbringt, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Einer erfolgreichen Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen steht dessen Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches gleich. Es schließt aus, daß der Angewiesene Leistungen an den Anweisungsempfänger auf seine Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse anrechnen kann. Die Anweisung ist damit für die Konkursgläubiger nicht mehr nachteilig, so daß für eine Anfechtung der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Nachteiligkeit fehlt.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die durch die Burghauptmannschaft vertretene Republik Österreich den Anfechtungsanspruch der Konkursmasse anerkannt hat. Damit sind allfällige Leistungen, die sie aufgrund ihrer Zahlungszusage der Beklagten als Anweisungsempfängerin erbringt, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der gegen die Beklagte erhobene Anfechtungsanspruch ist demnach schon aus diesem Grund mangels Nachteiligkeit nicht berechtigt. Somit kann offenbleiben, ob die Anweisung für die Gläubiger schon von vornherein nicht nachteilig war, weil sie das Entstehen von Schadenersatzforderungen verhindert haben soll.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten waren für die Berufungsbeantwortung nur 50 % Einheitssatz zuzuerkennen, weil das Erstgericht vor dem 31. 12. 1997 entschieden hat (Art XXXII Z 13 WGN 1997 BGBl I 140).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagten waren für die Berufungsbeantwortung nur 50 % Einheitssatz zuzuerkennen, weil das Erstgericht vor dem 31. 12. 1997 entschieden hat (Artikel römisch 32 , Ziffer 13, WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140).